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Sie haben die gemeinsame elterliche Sorge erklärt, aber die Anrechnung der Erziehungsgutschriften noch nicht geregelt?

Gemäss Art. 52fbis Abs. 3 Verordnung über die AHV vereinbaren die Eltern gleichzeitig mit der Abgabe der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge die Anrechnung der Erziehungsgutschriften. Sollten die Eltern dies nicht tun, reichen sie innert drei Monaten seit der Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge der zuständigen Kindesschutzbehörde eine solche Vereinbarung ein.

Die Vereinbarung muss unterzeichnet in 3-facher Ausfertigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde per Post eingeschickt oder persönlich abgegeben werden.

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