Kopfzeile

Inhalt

Das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ist im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) sowie in ergänzenden kantonalen Erlassen geregelt.

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Die KESB ist für sämtliche erstinstanzliche Entscheide im Kindes- und Erwachsenenschutz zuständig. Unter anderem klärt sie Gefährdungsmeldungen für Kinder und Erwachsene ab und ordnet - wenn anderweitige Unterstützung nicht ausreicht – eine Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahme an.

Als behördliche Massnahmen im Erwachsenenschutz sieht das ZGB verschiedene Arten von Beistandschaften sowie die fürsorgerische Unterbringung vor. Ordnet die KESB eine Beistandschaft an, setzt sie eine Berufsbeiständin oder einen Berufsbeistand des Erwachsenenschutzes oder eine private Beiständin oder einen privaten Beistand ein und beaufsichtigt deren Mandatsführung.

Als Kindeschutzmassnahme kann gemäss ZGB den Eltern eine Weisung erteilt, eine Beistandschaft angeordnet sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die elterliche Sorge entzogen werden. Wird den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht bezüglich des Kindes entzogen, entscheidet die KESB über seine Unterbringung z. B. in einer Pflegefamilie oder einem Heim. Ordnet die KESB eine Beistandschaft an, setzt sie einen Berufsbeistand oder eine Berufsbeiständin des Kinder- und Jugendschutzes ein und beaufsichtigt deren Mandatsführung.

Der Erwachsenenschutz betreut Erwachsene, für welche die KESB eine Beistandschaft angeordnet hat. Der Kinder- und Jugendschutz führt Beistandschaften für Kinder und Jugendliche.

Freiwilligenarbeit als private Beiständin oder privater Beistand
Die Stadt Luzern sucht Freiwillige, die bereit sind, schutzbedürftige Personen im Rahmen einer Beistandschaft zu begleiten.
Weitere Informationen

KESCHA – Anlaufstelle für Betroffene im Kindes- und Erwachsenenschutz
www.kescha.ch

Erklärvideos
10 Jahre KESB: KESB im Kanton Luzern (kesb-lu.ch)

Merkblatt mehrsprachig

KESB kurz erklärt

Erwachsenenschutz

Der Erwachsenenschutz betreut Erwachsene, für die eine Beistandschaft besteht. Die Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände nehmen die Rechte und Pflichten von schutz- und hilfsbedürftige…
Der Erwachsenenschutz betreut Erwachsene, für die eine Beistandschaft besteht. Die Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände nehmen die Rechte und Pflichten von schutz- und hilfsbedürftigen Menschen wahr.
Die Beistandschaften werden von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordnet.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nimmt Anträge zur Errichtung der Massnahmen entgegen und führt die erforderlichen Abklärungen durch.

Sind Sie interessiert, eine Beistandschaft zu führen? Weitere Informationen finden Sie unter Private Beistände.

Erwachsenenschutzmassnahmen

Im Erwachsenenschutz gilt der Grundsatz der Subsidiarität. Der Staat greift erst ein, wenn anderweitige Hilfe nicht ausreicht oder zum Vornherein als aussichtslos erscheint. Ist eine erw…
Im Erwachsenenschutz gilt der Grundsatz der Subsidiarität. Der Staat greift erst ein, wenn anderweitige Hilfe nicht ausreicht oder zum Vornherein als aussichtslos erscheint. Ist eine erwachsene Person nicht mehr in der Lage, ihre Angelegenheiten selber zu besorgen, empfehlen wir deshalb, zunächst im privaten Umfeld Hilfe zu suchen oder sich an private oder öffentliche Beratungsstellen zu wenden.

Beratungsstellen und Fachdiensten

Reicht die von privaten oder öffentlichen Stellen geleistete Hilfe nicht aus, die Hilfsbedürftigkeit der betroffenen Person abzudecken, oder erscheint sie zum Vorherein als aussichtslos, können sich die betroffenen Personen oder ihr Umfeld an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wenden.

Antrag auf Abklärung einer Beistandschaft
Wer für sich oder eine andere in der Stadt Luzern wohnhafte Person um Unterstützung in Form einer Beistandschaft ersuchen will, kann bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Pilatusstrasse 22, 6002 Luzern, eine schriftliche Gefährdungsmeldung einreichen

Der Antrag enthält:
  • Name, Adresse, Geburtsdatum, und falls bekannt, Telefonnummer der betroffenen Person
  • Kurzer Beschrieb der Situation der hilfsbedürftigen Person
  • Name, Adresse und Telefonnummer der Absenderin oder des Absenders für allfällige Nachfragen
  • Unterschrift der Absenderin oder des Absenders

Die Beistandschaften
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ordnet angepasst auf die konkreten Bedürfnisse im Einzelfall eine massgeschneiderte Beistandschaft an. Es gibt folgende Arten von Beistandschaften:

Begleitbeistandschaft
Sie beinhaltet eine begleitende Unterstützung (Beratung, Assistenz, Vermittlung und Förderung). Die Handlungsfreiheit der betroffenen Person ist nicht eingeschränkt.

Vertretungsbeistandschaft
Die Beiständin oder der Beistand vertritt die verbeiständete Person im Umfang der übertragenen Aufgaben und handelt mit direkter Wirkung für sie. Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person ist nur dann soweit eingeschränkt, als die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde dies anordnet.

Mitwirkungsbeistandschaft
Die verbeiständete Person kann Handlungen nur noch rechtswirksam vornehmen, wenn die Zustimmung der Beiständin oder des Beistandes erfolgt ist. Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person ist somit eingeschränkt.

Neben der Art der Beistandschaft legt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch die Aufgabenbereiche der Beiständin oder des Beistandes fest. Sie kann für verschiedene Aufgaben(bereiche) unterschiedliche Arten von Beistandschaften anordnen und diese miteinander kombinieren. Die Aufgabenbereiche der Beiständin oder des Beistandes beinhaltet die Personenvorsorge und/oder die Vermögensverwaltung und/oder die Vertretung im Rechtsverkehr.

Umfassende Beistandschaft
Die betroffene Person wird bei allen Angelegenheiten der Personen-, Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs durch die Beiständin oder den Beistand vertreten. Die Handlungsfähigkeit entfällt vollumfänglich.

Betreuung von Erwachsenen mit Beistandschaften
Behördliche Massnahmen für Erwachsene werden von Berufsbeiständinnen oder Berufsbeiständen des Erwachsenenschutzes oder von privaten Betreuungspersonen geführt.

Fürsorgerische Unterbringung

Bei einer fürsorgerischen Unterbringung wird über den Aufenthalt einer Person bestimmt. Dies geschieht gegen den Willen dieser Person mit dem Ziel der Personensorge und letztlich der Wie…
Bei einer fürsorgerischen Unterbringung wird über den Aufenthalt einer Person bestimmt. Dies geschieht gegen den Willen dieser Person mit dem Ziel der Personensorge und letztlich der Wiedererlangung der Selbstständigkeit und der Selbstverantwortung.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist für die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung und die Entlassung zuständig. Eine dringliche fürsorgerische Unterbringung für maximal sechs Wochen ist auch durch die Ärztin oder den Arzt möglich.

Gemeinsame elterliche Sorge

Die KESB Luzern ist zuständig, sofern das Kind in der Stadt Luzern Wohnsitz hat. Sie können die KESB-Regionen und ihre Gemeinden unter folgendem Link aufrufen: www.kesb-lu.ch/ …

Die KESB Luzern ist zuständig, sofern das Kind in der Stadt Luzern Wohnsitz hat. Sie können die KESB-Regionen und ihre Gemeinden unter folgendem Link aufrufen: www.kesb-lu.ch/

Handlungsfähigkeitszeugnis

Per 01.01.2013 tritt das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft. Aufgrund dieser Änderung werden Handlungsfähigkeitszeugnisse von den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KES…

Per 01.01.2013 tritt das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft. Aufgrund dieser Änderung werden Handlungsfähigkeitszeugnisse von den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) ausgestellt.

Zuständigkeitshalber kann die KESB Luzern nur für Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Luzern Handlungsfähigkeitszeugnisse austellen. Sie können die KESB-Regionen und ihre Gemeinden unter folgendem Link aufrufen: http://www.kesb-lu.ch/

Kindesschutzmassnahmen

Ergeben sich in der Betreuung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen Schwierigkeiten, welche die Familie nicht selber zu lösen vermag, können sich die Betroffenen an Drittpersonen od…
Ergeben sich in der Betreuung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen Schwierigkeiten, welche die Familie nicht selber zu lösen vermag, können sich die Betroffenen an Drittpersonen oder Fachstellen wie zum Beispiel die Familien- und Jugendberatung Contact wenden.

Reichen die Bemühungen der Familie, anderer Bezugspersonen oder Fachstellen nicht aus, oder erscheinen sie zum vornherein als aussichtslos, und ist das Kindeswohl gefährdet, ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die nötigen Kindesschutzmassnahmen an.

Eltern, Kinder oder Jugendliche sowie Drittpersonen und Institutionen können sich in diesem Fall mit einem schriftlichen Antrag an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Pilatusstrasse 22, 6002 Luzern wenden.

Der Antrag enthält:

  • Name, Adresse, und soweit bekannt, Geburtsdatum sowie Telefonnummer der betroffenen Kinder und Jugendlichen
  • Name, Adresse, und soweit bekannt, Telefonnummer der Eltern
  • Kurzer Beschrieb der Situation der hilfsbedürftigen Personen
  • Name, Adresse und Telefonnummer der Absenderin oder des Absenders für allfällige Nachfragen
  • Unterschrift der Absenderin oder des Absenders

Beistandschaften für Kinder und Jugendliche werden von Berufsbeiständinnen oder Berufsbeiständen des Kinder- und Jugendschutzes, einem Bereich der Abteilung Kinder Jugend Familie, oder von privaten Betreuungspersonen geführt. Die Beiständin oder der Beistand bzw. die Betreuungspersonen sind stets um die Interessenwahrung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen und dessen Eltern bemüht und versuchen ein Vertrauensverhältnis aufzubauen.

Kindesunterhalt

Unverheiratete und geschiedene Eltern können sich an die KESB wenden, sofern das Kind in der Stadt Luzern Wohnsitz hat und sich die Eltern über die Regelung des Kindesunterhalts einig si…
Unverheiratete und geschiedene Eltern können sich an die KESB wenden, sofern das Kind in der Stadt Luzern Wohnsitz hat und sich die Eltern über die Regelung des Kindesunterhalts einig sind. Verheiratete Eltern, die im Hinblick auf eine Trennung den Kindesunterhalt regeln wollen, können sich an die KESB wenden.

Sie können die KESB-Regionen und ihre Gemeinden unter folgendem Link aufrufen:
www.kesb-lu.ch

Patientenverfügung

Mit der Erstellung einer Patientenverfügung legt eine urteilsfähige Person fest, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. Sie b…
Mit der Erstellung einer Patientenverfügung legt eine urteilsfähige Person fest, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. Sie bestimmt eine natürliche Person, die mit der Ärztin oder dem Arzt die zu treffenden Massnahmen bespricht und festlegt. Die Patientenverfügung ist für ihre Gültigkeit schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen.

Wir empfehlen, die Patientenverfügung in Kopie an folgende Personen weiterzugeben:

  • In der Verfügung erwähnte Vertretungsperson
  • Hausärztin oder Hausarzt
  • Behandelnde Ärztin oder behandelnder Arzt

Mustervorlagen und Beratungen sind z. B. bei der Pro Senectute oder der Caritas erhältlich.

Massnahmen von Gesetzes wegen
Wenn die Patientenverfügung nichts über die gewünschten oder nicht gewünschten medizinischen Massnahmen sagt, bespricht die Ärztin oder der Arzt die Behandlung mit der vertretungsberechtigten Person ab. Bei Dringlichkeit entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person.

Private Beistandspersonen

Möchten Sie sich als private Beistandsperson engagieren? Die Stadt Luzern sucht Privatpersonen, welche bereit sind, schutzbedürftige Personen im Rahmen einer Beistandschaft zu begleit…

Möchten Sie sich als private Beistandsperson engagieren?

Die Stadt Luzern sucht Privatpersonen, welche bereit sind, schutzbedürftige Personen im Rahmen einer Beistandschaft zu begleiten, beraten und unterstützen. Mit Ihrem Engagement leisten Sie einen wichtigen Beitrag für unsere Gesellschaft.

 

Wann wird eine Beistandschaft errichtet?

Bei Menschen, welche aufgrund einer Behinderung, Erkrankung, Unerfahrenheit oder altershalber in ihrem Alltag nicht selbstständig zurechtkommen und in ihrem privaten Umfeld keine Unterstützung erhalten, errichtet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Beistandschaft. Die Aufgaben sind vielseitig und können die persönlichen, finanziellen oder rechtlichen Bereiche betreffen.

 

Warum private Beistandspersonen?

Durch die zeitlichen Ressourcen können private Beistandspersonen vermehrt persönliche Begleitung und Unterstützung erbringen, was sehr geschätzt wird. Die Aufgaben sind interessant und bieten Gelegenheit für interessante Erfahrungen und Kontakte. Die Fachstelle Private Beistandspersonen der Stadt Luzern führt regelmässig Einführungskurse durch und unterstützt die privaten Beistandspersonen bei der Ausübung ihres Mandats.

 

Voraussetzungen:

  • Sozial- und Selbstkompetenz, Lebenserfahrung und gute Allgemeinbildung, positive Lebensein­stellung, Einfühlungsvermögen und Toleranz gegenüber anderen Werthaltungen und Verhaltens­weisen, Geduld und Verschwiegenheit;
  • administrative und organisatorische Fähigkeiten, sowie Kenntnisse in Einkommens- und Ver­mögensverwaltung, Buchhaltung, Steuern und (Sozial-)Versicherungen;
  • gute Kommunikationsfähigkeiten sowie gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift;
  • Internetanschluss, PC-Anwendungskenntnisse (Word und Excel);
  • Erfahrung im Umgang mit Ämtern und Behörden;
  • zeitliche Verfügbarkeit und Bereitschaft sich mehrere Jahre zu engagieren (mind. 4 Jahre);
  • einwandfreier Leumund (Strafregister- und Betreibungsregisterauszug), keine eigene Erwach­senenschutzmassnahme.

 

Konnte Ihr Interesse geweckt werden?

Das Informationsblatt, unter Dokumente, gibt Ihnen weitere detaillierte Auskünfte. Sie können das Anmeldeformular, unter Formulare, direkt der Fachstelle Private Beistandspersonen einreichen. Oder Sie kontaktieren die Fachstelle für weitere Auskünfte.

 

Telefon Nr. +41 41 208 73 54 oder E-Mail: privatebeistaende@stadtluzern.ch.

Vorsorgeauftrag

Mit der Erstellung eines Vorsorgeauftrages bestimmt eine handlungsfähige Person eine natürliche oder juristische Person, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder Vermö…
Mit der Erstellung eines Vorsorgeauftrages bestimmt eine handlungsfähige Person eine natürliche oder juristische Person, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder Vermögenssorge übernimmt oder sie im Rechtsverkehr vertritt; und sie umschreibt deren Aufgaben. Der Vorsorgeauftrag muss eigenhändig geschrieben oder öffentlich beurkundet sein.

Das Dokument sollte an einer gut auffindbaren Stelle in den Wohnräumen aufbewahrt werden. Ein Eintrag beim Zivilstandsamt (Existenz und Hinterlegungsort) ist möglich. Der Vorsorgeauftrag ist jederzeit widerrufbar und tritt erst in Kraft, wenn die Urteilsunfähigkeit der verfassenden Person eingetreten und bestätigt ist.

Mustervorlagen und Beratungen sind z. B. bei der Pro Senectute oder der Caritas erhältlich.