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Alle in der Schweiz wohnhaften oder erwerbstätigen Personen sind mit wenigen Ausnahmen ab einem bestimmten Alter AHV/IV-beitragspflichtig. Ergänzungs- und Zusatzleistungen helfen dort, wo die Renten und das übrige Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken.

Die Arbeitslosenversicherung gleicht den Erwerbsausfall beim Verlust der Arbeitsstelle aus. Die Versicherten erhalten Arbeitslosentaggelder.

Die Pensionskasse der Stadt Luzern bietet dem Personal der Stadtverwaltung Luzern umfassende Vorsorgeleistungen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod.

Die Vergünstigung 9-Uhr-Jahres-Passepartout gilt für AHV- und IV-Bezüger, die Ergänzungsleistungen beziehen.

Aktuelles

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AHV-Beitragswesen

Beitragspflichtig sind alle, die bei der AHV versichert sind. Einzige Ausnahme bilden die Kinder. Sie sind zwar versichert und leistungsberechtigt (Kinder- und Waisenrenten), brauchen…

Beitragspflichtig sind alle, die bei der AHV versichert sind.

Einzige Ausnahme bilden die Kinder. Sie sind zwar versichert und leistungsberechtigt (Kinder- und Waisenrenten), brauchen aber keine Beiträge zu bezahlen.

Beitragspflichtig sind auch verheiratete Personen ohne Erwerbseinkommen. Ihr Beitrag gilt allerdings dann als bezahlt, wenn der erwerbstätige Ehepartner im Sinne der AHV erwerbstätig ist und auf seinem Einkommen mindestens den doppelten Mindestbeitrag an die AHV entrichtet. Nichterwerbstätige Ehegatten sind in der Regel von der Beitragspflicht befreit, wenn der andere Ehegatte nach dem ordentlichen AHV-Alter immer noch den doppelten Mindestbeitrag aus Erwerbstätigkeit bezahlt. Das Gleiche gilt für Versicherte, die im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, ohne einen Barlohn zu beziehen.

Erkundigen Sie sich bei der AHV-Zweigstelle oder bei WAS ak WAS ak, damit Beitragslücken vermieden werden können. Bei WAS ak (Ausgleichskasse Luzern) ist auch der Download von Formularen und Merkblättern möglich.

AHV-Leistungen

Welche Leistungen erbringt die AHV? Altersrenten Kinderrenten Witwen- und Witwerrenten Waisenrenten Hilflosenentschädigungen Die Renten und Hilflosenentschädigungen we…

Welche Leistungen erbringt die AHV?

  • Altersrenten
  • Kinderrenten
  • Witwen- und Witwerrenten
  • Waisenrenten
  • Hilflosenentschädigungen

Die Renten und Hilflosenentschädigungen werden in der Regel alle zwei Jahre der Lohn- und Preisentwicklung angepasst (Mischindex).

Zusätzlich erbringt die AHV weitere Leistungen, wie Beiträge an Hilfsmittel (z.B. Hörgeräte, Lupenbrillen)

Bitte beachten Sie, dass alle Leistungen der AHV rechtzeitig beantragt werden müssen. Weitere Auskünfte erteilt Ihnen die AHV-Zweigstelle oder WAS ak.

Formulare und Merkblätter können bei der AHV-Zweigstelle verlangt werden. Ein Download ist bei der WAS ak möglich.

Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

Die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht können Personen mit befristetem Aufenthalt in der Schweiz, wie entsandte Arbeitnehmendean Aus- und Weiterbildungsprogrammen beteil…
Die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht
können Personen mit befristetem Aufenthalt in der Schweiz, wie
 
  • entsandte Arbeitnehmende
  • an Aus- und Weiterbildungsprogrammen beteiligte Studierende, Praktikantinnen und Praktikanten oder Stagiaires
beantragen, wenn sie über eine Versicherung für Behandlungen in der Schweiz verfügen, die mindestens den Leistungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) entspricht.
 
Es wird darauf hingewiesen, dass bei fehlender Krankenversicherung in der Schweiz keine Ansprüche gegenüber der obligatorischen Krankenversicherung nach KVG bestehen.

Formulare können Sie bei der AHV-Zweigstelle verlangen oder direkt bei der WAS ak downloaden.
 

Ergänzungsleistungen (EL) zu den AHV/IV-Renten

Die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV sind monatliche Geldleistungen der Sozialversicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sofern Renten und sonstige Einkommen die minima…

Die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV sind monatliche Geldleistungen

der Sozialversicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sofern Renten und sonstige Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken.

Anspruchsvoraussetzungen sind:

  • Wohnsitz und tatsächlicher Aufenthalt in der Schweiz. Für Bürger eines Nicht-Mitgliedstaates der EU oder EFTA besteht eine Karenzfrist von 10 Jahren. Für Flüchtlinge und Staatenlose beträgt die Wartefrist 5 Jahre.
  • Anspruch auf eine Rente der AHV (auch bei einem Rentenvorbezug), eine Rente der Invalidenversicherung (IV), eine Hilflosenentschädigung der IV oder während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV.
  • Die anerkannten Ausgaben übersteigen die anrechenbaren Einkommen inklusive Vermögensanteil.

Es gibt zwei Kategorien von Ergänzungsleistungen:

Jährliche Ergänzungsleistungen
Die jährlichen Ergänzungsleistungen entsprechen der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Personen, die zu Hause leben und Personen, die in einem Heim wohnen.

Vergütung von Krankheitskosten
Zusätzlich zu den jährlichen Ergänzungsleistungen können sich Personen mit einem Anspruch auf Ergänzungsleistungen die Krankheits- und Behinderungskosten rückerstatten lassen.

Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der AHV-Zweigstelle oder bei der WAS ak, wo Sie Formulare und Merkblätter auch downloaden können.

Erwerbsersatzordnung und Mutterschaftsentschädigung

Erwerbsersatzordnung (EO) Die Erwerbsersatzordnung (EO) ersetzt Personen, die Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst leisten, einen Teil des Verdienstausfalles. Die Erwerbsausfallentsc…

Erwerbsersatzordnung (EO)
Die Erwerbsersatzordnung (EO) ersetzt Personen, die Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst leisten, einen Teil des Verdienstausfalles. Die Erwerbsausfallentschädigung für Dienstleistende beträgt 80 Prozent des Lohnes vor dem Einrücken.

Weitere Auskünfte erteilt Ihnen WAS ak Formular- und Merkblätterdownload möglich).

Mutterschaftsentschädigung
Erwerbstätige oder selbständige Frauen haben grundsätzlich während 14 Wochen Anspruch auf den Erwerbsersatz bei Mutterschaft von 80 Prozent ihres durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt.

Die Mutterschaftsentschädigung lehnt sich organisatorisch und verfahrensmässig an die Regelungen der Erwerbsersatzordnung (EO) an.

Weitere Auskünfte erteilt Ihnen WAS ak (Formular- und Merkblätterdownload möglich).

Familienzulagen

Familienzulagen dienen dem teilweisen Ausgleich der Familienlasten. Sie sind einerseits im Bundesrecht und andererseits im kantonalen Recht geregelt. Die Familienausgleichskasse Luzer…

Familienzulagen

dienen dem teilweisen Ausgleich der Familienlasten. Sie sind einerseits im Bundesrecht und andererseits im kantonalen Recht geregelt. Die Familienausgleichskasse Luzern kennt Familienzulagen in der Landwirtschaft, für Selbständigerwerbende, für Arbeitnehmer in nichtlandwirtschaftlichen Berufen und für Nichterwerbstätige.

Weitere Auskünfte und die entsprechenden Formulare (auch Download möglich) erhalten Sie bei WAS ak.

Prämienverbilligung für die Krankenversicherung

Die individuelle Prämienverbilligung wird ab dem Jahr 2014 direkt von WAS ak (Ausgleichskasse Luzern) bearbeitet. Der Download der Formulare ist bei WAS ak möglich. WAS Wirtschaft Arb…

Die individuelle Prämienverbilligung wird ab dem Jahr 2014 direkt von WAS ak (Ausgleichskasse Luzern) bearbeitet. Der Download der Formulare ist bei WAS ak möglich.

WAS Wirtschaft Arbeit Soziales
Ausgleichskasse Luzern
Würzenbachstrasse 8
Postfach
6000 Luzern 15
Telefon: 041 209 00 01

Vergünstigung vbl-9-Uhr-Jahresabonnement

Die Stadt Luzern richtet an mobilitätseingeschränkte AHV- und IV-Bezüger/innen, die in bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben, einen Beitrag an das 9-Uhr-Jahresabonnement der Verk…

Die Stadt Luzern richtet an mobilitätseingeschränkte AHV- und IV-Bezüger/innen, die in bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben, einen Beitrag an das 9-Uhr-Jahresabonnement der Verkehrsbetriebe Luzern (vbl) aus. Die Vergünstigung beträgt Fr. 335.– bzw. 50% des Abonnementspreises von aktuell Fr. 670.– und wird aus dem Maria-Benes-Schmid-und-Bernhard-Perret-Fonds ausgerichtet.

Es gelten folgende Anspruchsvoraussetzungen:

  • gesetzlicher Wohnsitz in der Stadt Luzern seit mindestens 1 Jahr;
  • ärztliches Zeugnis, das bestätigt, dass der / die Begünstigte auf den öffentlichen Verkehr angewiesen ist;
  • Nachweis der finanziellen Situation (z. B. Steuerveranlagung, Verfügung über Ergänzungs­leistungen zur AHV/IV, Bestätigung eines Sozialdienstes, Kontoauszüge);
  • keine Übernahme des Betrags durch eine andere Institution.

Das Gesuch kann mit der Kaufquittung des vbl-9-Uhr-Jahresabonnements, dem ärztlichen Zeugnis, dem Nachweis der finanziellen Situation sowie den Kontoangaben für die Überweisung des Beitrags am Schalter der AHV-Zweigstelle oder brieflich eingereicht werden.

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Zusatzleistungen für Familien und Alleinerziehende (FAZ)

Die Zusatzleistungen für Familien und Alleinerziehende (FAZ) sind darauf ausgerichtet, einen Beitrag an die Kosten zu leisten, welche im Zusammenhang mit der Pflege, Betreuung, Erzie­hu…

Die Zusatzleistungen für Familien und Alleinerziehende (FAZ)
sind darauf ausgerichtet, einen Beitrag an die Kosten zu leisten, welche im Zusammenhang mit der Pflege, Betreuung, Erzie­hung, Schulung und Ausbildung von Kindern und Jugendlichen entstehen.

Es gelten folgende Anspruchsvoraussetzungen ab Anspruchsjahr 2023:

  • Ununterbrochener gesetzlicher Wohnsitz in der Stadt Luzern (inkl. Littau und Reussbühl) seit mindestens 3 Jahren (massgebend ist der 1. Januar 2023) sowie Wohnsitz der Kinder in der Schweiz
  • Vermögensgrenze CHF 30'000.-- für Alleinstehende und CHF 50'000.-- für Paare sowie CHF 15’000.-- für jedes anspruchsberechtigte Kind
  • Kein Leistungsbezug gemäss Sozialhilfegesetz (WSH)

Die Höhe der Zusatzleistungen wird nach den Ansätzen der Ergänzungsleistungen (EL) sowie dem Gesetz über die kantonalen Ergänzungsleistungen zur AHV und IV berechnet. Resultiert aus der Gegenüberstellung des anrechenbaren Einkommens und der anrechenbaren Ausgaben, inkl. einem Betrag für Lebenskosten, eine Differenz, besteht Anspruch auf Zusatzleistungen (minimal CHF 100.00, maximal CHF 1'200.00 pro Kind/Jahr).

Bei der Berechnung des Anspruchs wird auch neuen Formen des Zusammenlebens Rechnung getragen. Die Einkommen von Personen in familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften werden wie diejenigen Einkommen von Ehepaaren berücksichtigt.

Die Auszahlungen der Zusatzleistungen für Familien und Alleinerziehende erfolgen voraussichtlich im Dezember 2023.

Formulare sind am Schalter erhältlich bei:

Stadt Luzern, AHV-Zweigstelle
Obergrundstrasse 1, 6002 Luzern
Telefon +41 41 208 83 33

Anmeldefrist: 10.05.2023 bis 31.08.2023