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Ausländische Staatsangehörige, die das Schweizer Bürgerrecht beantragen oder Schweizerinnen und Schweizer, die das Stadtbürgerrecht erwerben wollen, wenden sich an das Ressort Bürgerrechtswesen. Die Mitarbeitenden informieren über die rechtlichen Voraussetzungen einer Einbürgerung.

Aktuelles

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Bürgerrechtsnachweis

Sie brauchen einen Bürgerrechtsnachweis? Der Bürgerrechtsnachweis kann online beim Zivilstandsamt bestellt werden.

Sie brauchen einen Bürgerrechtsnachweis?

Der Bürgerrechtsnachweis kann online beim Zivilstandsamt bestellt werden.

Erleichterte Einbürgerung

Ob Sie sich erleichtert einbügern lassen können, erfahren Sie beim Staatssekretariat für Migration SEM unter dem Link Erleichterte Einbürgerung Das Ressort Bürgerrechtswesen händigt …

Ob Sie sich erleichtert einbügern lassen können, erfahren Sie beim Staatssekretariat für Migration SEM unter dem Link
Erleichterte Einbürgerung

Das Ressort Bürgerrechtswesen händigt Ihnen gerne ein Gesuchsformular aus.

Fragen zur erleichterten Einbürgerung von Personen der dritten Ausländergeneration
Video-Clip und Website für Personen der dritten Ausländergeneration.

Erwerb Luzerner Stadtbürgerrecht

Sie sind Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürger und wohnen seit drei Jahren in der Stadt Luzern? Sie geniessen einen guten Ruf (keine Betreibungen und Verlustscheine, keine Steuerschul…

Sie sind Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürger und wohnen seit drei Jahren in der Stadt Luzern? Sie geniessen einen guten Ruf (keine Betreibungen und Verlustscheine, keine Steuerschulden) und beachten die Rechtsordnung?

Dann können Sie das Luzerner Stadtbürgerrecht beantragen.

Weitere Informationen entnehmen Sie dem Merkblatt Erwerb Luzerner Stadtbürgerrecht.

Erwerb Schweizer Bürgerrecht

Voraussetzungen Sie besitzen eine Niederlassungsbewilligung und weisen einen Aufenthalt von insgesamt zehn Jahren in der Schweiz nach. Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer wird die…

Voraussetzungen

Sie besitzen eine Niederlassungsbewilligung und weisen einen Aufenthalt von insgesamt zehn Jahren in der Schweiz nach. Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer wird die Zeit, während welcher Sie zwischen dem vollendenten 8. und dem 18. Lebensjahr in der Schweiz gelebt haben, doppelt gerechnet. Dieser tatsächliche Aufenthalt hat jedoch mindestens sechs Jahre zu betragen.

An die Aufenthaltsdauer wird der Aufenthalt in der Schweiz mit Aufenthaltstitel in Form einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung B und C vollständig angerechnet. Zur Hälfte angerechnet wird der Aufenthalt mit dem Aufenthaltstitel in Form einer vorläufigen Aufnahme F oder einer vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Legitimationskarte oder eines vergleichbaren Aufenthaltstitels. Beachten Sie, dass alle anderen Aufenthaltstitel nicht angerechnet werden.

Zudem haben Sie sich in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches insgesamt drei Jahre in der Einbürgerungsgemeinde aufgehalten, wovon ein Jahr ununterbrochen vor der Einbürgerung.

Sie weisen in Deutsch mündliche Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nach.
Sprachnachweis für die Einbürgerung

Weitere Voraussetzungen

Die weiteren Voraussetzungen finden Sie im Merkblatt Erwerb Schweizer Bürgerrecht.

Fragen zum neuen Recht

(Gesuchsreinreichung ab 01.01.2018)
Fragen zum neuen Recht

Bitte füllen Sie die unten aufgeführten Formulare erst aus, wenn wir Sie dazu auffordern.