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Wann muss ich meine Sträucher, Hecken und Bäume zurückschneiden und welche Vorgaben gilt es zu berücksichtigen? Alles rund um den Rückschnitt finden Sie hier.

Farbenfrohe Blumenwiesen, füllige Hecken und prächtige Bäume – die Gärten von privaten Hausbesitzer/innen und Grünfreunden verschönern unsere Stadt Luzern. Gehegt und gepflegt gedeihen die Bepflanzungen und wachsen so manchmal über den Zaun, die Mauer oder das eigene Grundstück hinaus. Die Konsequenz: Die Sicht von Fussgänger/innen und weiteren Verkehrsteilnehmenden wird beeinträchtigt, der betriebliche Strassenunterhalt kann nicht ordentlich durchgeführt werden, das liebliche Grün wird zum Sicherheitsproblem. Wir bitten Sie deshalb, Ihre Bepflanzung zu überprüfen und auf die zulässigen Höhen zurückzuschneiden.

Lichtraumprofil - Vorgaben zu Höhe und Breite

Bepflanzungen auf privaten Grundstücken dürfen das sogenannte Lichtraumprofil auf öffentlichem Grund nicht tangieren. So heisst der „lichte Raum“ über Trottoirs und Strassen, der von Bepflanzungen freigehalten werden muss. Damit die Bepflanzungen weder die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmenden noch die Reinigungsarbeiten des Strasseninspektorats beeinträchtigen, wird auf die Einhaltung des §86 und §87 des Strassengesetzes verwiesen.

Vorgabe zu Höhe und Breite
  • Der Raum über der Fahrbahn von öffentlichen Strassen einschliesslich des Raums seitlich zum Fahrbahnrand (lichte Breite) ist bis auf eine Höhe von mind. 4.50 m frei zu halten.
  • Der Raum über Fuss-, Geh- und Radwegen ist auf eine Höhe von mind. 2.50 m freizuhalten.
  • Die lichte Breite zur Fahrbahn oder einem Radweg ist auf einer Breite von 0.5 m einzuhalten. Ab einer Höhe von mehr als 1.50 m der Bepflanzungen, Einfriedungen und Mauern muss ein Breitenabstand von mind. der Hälfte der Meterhöhe eingehalten werden.

Weitere Informationen sowie eine Kontaktangabe rund ums Thema Bäume finden Sie unter diesem Link.

Rückschnitt ist ein Muss

So sehr uns das Grün in der Stadt Luzern freut, so sehr erschweren uns zu gross gewordene Gewächse die Arbeit und beeinträchtigen die Verkehrssicherheit von allen. Entsprechend verpflichtet das Strassengesetz alle Grundeigentümer/innen zum rechtzeitigen Zurückschneiden ihrer Bepflanzungen. Damit wird ein wertvoller Beitrag zur allgemeinen Verkehrssicherheit geleistet. Herzlichen Dank für die Mithilfe!

Wohin mit dem Schnittgut

Wenn der Rückschnitt erledigt ist, geht es an die Verwertung des Schnittguts. Jeweils im Frühling und im Herbst wird von der Stadt Luzern ein Häckseldienst organisiert. Der Häckseldienst eignet sich für alle, bei denen verholztes Schnittgut anfällt und die eine Verwendung für das anfallende Häckselgut haben. Wer im eigenen Garten kompostiert, kann das Material in gehäckselter Form gut gebrauchen. Häcksel eignet sich aber auch zur Bodenbedeckung (Mulchschicht) und zum Anlegen von Gartenwegen. Wer keine Verwendung für die Holzhäcksel hat oder bei wem nur unverholztes Material anfällt, kann das Schnittgut entweder gebündelt (max. 150 cm Länge, max. 25 kg Gewicht) oder im altbewährten Grüncontainer für die Grünabfuhr bereitstellen. Weitere Informationen zum Häckeldienst sowie zur Grünabfuhr finden Sie unter diesem Link.

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