Seit 1. Januar 2025 ist die Vermietung von Wohnraum an Gäste, die sich weniger als drei Monate in der Stadt Luzern aufhalten, auf 90 Nächte pro Jahr begrenzt, sofern die Räumlichkeiten im Zeitraum seit 2010 aus Wohnraum entstanden sind oder für deren Erstellung Wohnraum abgerissen wurde. Die Anbietenden der Kurzzeitvermietung müssen ihre Räumlichkeiten mittels Onlineformular bei der Stadt Luzern registrieren.
Aktuelles
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Alles zum Inhalt
Reglement über die Kurzzeitvermietung
Das Urteil des Kantonsgerichts zum Reglement über die Kurzzeitvermietung wurde an das Bundesgericht weitergezogen. Der Stadtrat ist weiterhin überzeugt, dass das Reglement mit dem übergeordneten Recht vereinbar ist. Es stützt sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage und verfolgt ein ausgewiesenes öffentliches Interesse am Schutz von Wohnraum. Das Kantonsgericht hat diese Einschätzung im November 2025 bestätigt. Das Reglement bleibt in Kraft. Die Stadt setzt es seit Anfang 2025 um und führt den Vollzug auch während des hängigen Verfahrens weiter, solange kein Entscheid des Bundesgerichts etwas anderes festlegt. Es ist davon auszugehen, dass das Verfahren aufgrund der üblichen bundesgerichtlichen Fristen einige Zeit in Anspruch nehmen wird.
Werden gegen Bezahlung Gäste beherbergt, die sich weniger als drei Monate in der Stadt Luzern aufhalten, ist die Vermietung seit dem 1. Januar 2025 auf 90 Nächte pro Jahr begrenzt, sofern die Räumlichkeiten seit 2010 als Wohnraum genutzt wurden oder für deren Erstellung Wohnraum verdrängt oder vernichtet wurde. Darunter fällt jede Art von Unterkunft, unabhängig ob Ferienwohnung, Businessapartments, Hotels oder sonstige Unterkunftsformen.
Räumlichkeiten zur Kurzzeitvermietung, die nach 2010 aus Nicht-Wohnräumen wie beispielsweise Büros entstanden sind, sind aktuell weiterhin zulässig. Auch neue Räumlichkeiten zur Kurzzeitvermietung sind möglich, wenn kein Wohnraum vernichtet wird, z.B. bei Umbauten oder Ersatzbauten eines Arbeitsgebäudes (Büro, Produktionsflächen, Praxen usw.), Neubauten auf der grünen Wiese oder bei Aufstockung eines bestehenden Gebäudes. Entscheidend ist, dass seit dem Jahr 2010 kein Wohnraum verdrängt oder vernichtet wurde.
Ebenfalls nicht eingeschränkt sind Beherbergungsangebote, die bereits seit über 15 Jahren bestehen (Stichtag 31.12.2009).
Vorgehen für betroffene Anbietende
Registrierung
Alle Anbietenden der Kurzzeitvermietung müssen ihre Räumlichkeiten mittels Online-Formular "Registrierung Kurzzeitvermietung" bei der Stadt Luzern registrieren.
Aufgrund der Angaben prüft die Stadt, ob die Räumlichkeiten weiterhin unbeschränkt für Beherbergungen genutzt werden können oder ob diese unter die Regulierung gemäss Reglement fallen. Anbietende erhalten nach der Beurteilung des Gesuchs eine Identifikationsnummer, die bei jeglicher Art von Publikation der Angebote angegeben werden muss (z.B. auf Buchungsplattformen, auf dem eigenen Webauftritt, in Inseraten usw.).
Keine Registrierung benötigen Anbietende, welche vom Reglement ausgenommen sind. Dazu gehören unter anderem Unternehmen, die ihre Angestellten in einer Personalwohnung unterbringen, Vermietungen durch soziale Einrichtungen sowie die Vermietung selbst bewohnter Wohnungen, wenn damit keine missbräuchliche Rendite erzielt wird (vgl. Art. 2 des Reglements). Auch Angebote in der Tourismus- und LandwirtschaftszoneExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. wird in einem neuen Fenster geöffnet. sind vom Reglement nicht betroffen und bedürfen keiner Registrierung.
Diese Abbildung hilft Ihnen herauszufinden, ob Ihr Angebot künftig noch zulässig ist und ob Sie es via Onlineformular registrieren müssen.
Beherbergen Sie Gäste gegen Bezahlung, welche sich weniger als drei Monate in der Stadt Luzern aufhalten (Ferienwohnung, Businessapartment, Hotel usw.), müssen Sie diese Räumlichkeiten mittels dem Online-Formular «Registrierung Kurzzeitvermietung» registrieren.
Falls Sie in mehreren Gebäuden Wohnungen oder Zimmer anbieten, ist das Formular für jedes Gebäude (Adresse) separat auszufüllen.
Um den Registrierungsprozess durchlaufen zu können, bereiten Sie bitte folgende Dokumente vor:
- Dokument Nachweis Kurtaxenabgaben ab dem Jahr 2025
- Vorhandene Wirtschaftsbewilligung(en)
- Vorhandene Baubewilligung(en): Nummer
- Nachweis zu den früheren Nutzungen: z.B. Vertragsabschlüsse, frühere Kurtaxenabrechnungen
- Bei der Vermietung von Wohnungen (Ferienwohnungen, Businessapartments), die nicht das gesamte Gebäude umfassen: EWID der Wohnungen (Angabe oftmals in den Mietverträgen)
- Als Mieter*in: Die Zustimmung der Eigentümerschaft/Verwaltung zur Vermietung
Online-Formular: Registrierung Kurzzeitvermietung
Vorabklärung
Zusätzlich ist ein Online-Formular "Vorabklärung Kurzzeitvermietung" zu finden. Es besteht damit die Möglichkeit, Räume zur allfälligen Nutzung als Kurzzeitvermietungsangebot vorabzuklären. Die Nachweis-Last für eine mögliche künftige Nutzung für die Kurzzeitvermietung liegt bei den Gesuchstellenden. Werden keine überprüfbaren Nachweise für die Nutzung der vorabzuklärenden Räume eingereicht, werden die Vorabklärungsgesuche nicht bearbeitet. Bei einer Etablierung eines Kurzzeitvermietungsangebots muss der reguläre Registrierungsprozess anhand des Registrierungsformulars durchlaufen werden.
Beabsichtigen Sie künftig Gäste gegen Bezahlung, welche sich weniger als drei Monate in der Stadt Luzern aufhalten (Ferienwohnung, Businessapartment, Hotel usw.), zu beherbergen, können Sie die betreffenden Räumlichkeiten mittels dem Onlineformular «Vorabklärung Kurzzeitvermietung» vorabklären.
Für die Vorabklärung benötigen Sie folgende Angaben und Dokumente:
- Zustimmung der Eigentümerschaft/Verwaltung des abzuklärenden Raumes für die Vorabklärung Kurzzeitvermietung (sofern Sie nicht selbst Eigentümer*in sind)
- Angaben zur genauen Identifizierung des Raumes, in dem künftig kommerzielle Kurzzeitvermietung betrieben werden soll z. B. EWID / Angabe des Stockwerks / Lage
- Nachweis zu den früheren Nutzungen: z. B. Vertragsabschlüsse, frühere Kurtaxenabrechnungen
Online-Formular: Vorabklärung Kurzzeitvermietung
Weitere Informationen
Die wichtigsten Fragen & Antworten (FAQ) finden Sie weiter unten auf dieser Seite. Sollte Ihre Frage darin nicht beantwortet werden, melden Sie sich gerne via E-Mail kurzzeitvermietung@stadtluzern.ch.
Für telefonische Auskünfte sind wir von Mittwoch bis Freitag für Sie da.
Formulare
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Dokumente
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FAQs
Kurzzeitvermietung von Räumlichkeiten
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Die neue Regelung zur Kurzzeitvermietung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. |
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In der Regel liegt eine Kurzzeitvermietung vor, wenn Personen gegen Entgelt beherbergt werden, die sich weniger als drei Monate in der Stadt Luzern aufhalten. Dies gilt für jegliche Unterkunftsformen: Ferienwohnung, Businessapartment, Hotel etc. |
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Entscheidend ist, ob die Personen, die die Wohnung nutzen, einen Haupt- oder Nebenwohnsitz haben. Alle Personen, die sich länger als drei Monate in der Stadt Luzern aufhalten, müssen sich aufgrund des kantonalen NiederlassungsgesetzesExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. (§ 3 Abs. 1) in der Gemeinde anmelden. Das heisst, die Personen werden einen Wohnsitz in der Stadt haben, bei Studierenden ist dies oft ein Nebenwohnsitz. Wenn Personen für mehr als drei Monate untergebracht werden, gilt dies aufgrund der Wohnsitzpflicht nicht als kurzzeitige Vermietung. |
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Ja, falls sich die Gäste weniger als drei Monate in der Stadt Luzern aufhalten und es sich nicht um eine Personalwohnung handelt. |
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Nein. Für Angestellte von Unternehmen, die sich «kurzzeitig aufhalten», also keinen Wohnsitz haben, weil sie max. drei Monate da sind, gibt es eine Ausnahme: Personalwohnungen zur ausschliesslichen Unterbringung der eigenen Angestellten sind zulässig. Dies kann auch eine Wohnung sein, die dem Unternehmen nicht gehört, sondern von ihm selbst angemietet wurde. Die Nutzung muss aber ausschliesslich für das Unternehmen bestimmt sein, d.h. die Wohnung darf nicht an andere Unternehmen oder sonstige Personen vermietet werden. |
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Sie dürfen Ihre Wohnung ohne Einschränkungen vermieten, solange Sie den Hauptsitz in dieser Wohnung haben und mit der Untervermietung keine missbräuchliche Rendite erzielt wird. Wenn eine missbräuchliche Rendite erzielt wird, ist eine kurzzeitige Vermietung nur bis maximal 90 Nächte möglich und es ist eine Registrierung via Onlineformular erforderlich. Wenn keine missbräuchliche Rendite erzielt wird, ist keine Registrierung notwendig. |
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Im Untermietrecht wird als missbräuchlich angesehen, wenn auf den eigenen Mietpreis ein Zuschlag von über 20 Prozent erhoben wird. Bei der kurzzeitigen Vermietung von Wohneigentum wird für die Festlegung der missbräuchlichen Rendite auf die Quartier- und Ortsüblichkeit (+20 Prozent Zuschlag) abgestellt. Wird eine höhere Rendite erzielt, gilt das Maximum von 90 Nächten pro Jahr. |
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Bereits bestehende Kurzzeitvermietungsangebote: Eine Registrierung hat bis zum 31. März 2025 zu erfolgen. Erfolgt die Registrierung erst danach, verfällt die Möglichkeit, von der Übergangsfrist Gebrauch zu machen. Zudem kann dies strafrechtliche Konsequenzen haben. Neue Kurzzeitvermietungsangebote: Erfassen Sie die Räumlichkeiten ebenfalls in diesem Formular. Wir melden uns daraufhin bei Ihnen, ob dies gemäss Reglement zulässig ist und ob ein Baugesuch notwendig ist. |
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Berechnet werden die 90 Nächte pro Räumlichkeit. Besitzt eine Anbieterin mehrere Räumlichkeiten zur Kurzzeitvermietung, ist es nicht möglich, die Berechnung der 90 Nächte pro Kalenderjahr als Durchschnitt über verschiedene Räumlichkeiten vorzunehmen. |
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Für jeden Standort (Adresse) ist ein separates Formular auszufüllen. |
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Die Identifikationsnummer muss bei jeglicher Art von Publikation der Angebote angegeben werden (z. B. auf Buchungsplattformen, auf dem eigenen Webauftritt, in Inseraten, usw.). |
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Das ist nur möglich, wenn die Räumlichkeiten seit 2010 Nicht-Wohnraum waren und für deren Erstellung keine Wohnung abgerissen wurde. Wurde Wohnraum verdrängt, dürfen die Räume nur noch maximal 90 Nächte pro Jahr zur Beherbergung genutzt werden. Bestand das Kurzzeitvermietungsangebot bereits im Jahr 2023 und wurden alle Abgaben bezahlt und die erforderlichen Bewilligungen lagen vor, darf dieses noch bis 11. März 2028 wie bisher genutzt werden. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Räumlichkeit bis 31. März 2025 bei der Stadt registriert und die Übergangsfrist gewährt wird. |
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Ja, das Verbot gilt für Wohnungen in der Arbeitszone. Wohnungen dürfen nicht in Kurzzeitvermietungsangebote von mehr als 90 Nächten umgewandelt werden, Nicht-Wohnräume hingegen schon. |
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Das Reglement findet in der Tourismus- und der Landwirtschaftszone keine Anwendung und es ist keine Registrierung notwendig. |