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Seit 1. Januar 2025 ist die Vermietung von Wohnraum an Gäste, die sich weniger als drei Monate in der Stadt Luzern aufhalten, auf 90 Nächte pro Jahr begrenzt, sofern die Räumlichkeiten im Zeitraum seit 2010 aus Wohnraum entstanden sind oder für deren Erstellung Wohnraum abgerissen wurde. Die Anbietenden der Kurzzeitvermietung müssen ihre Räumlichkeiten mittels Onlineformular bei der Stadt Luzern registrieren.

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Reglement über die Kurzzeitvermietung 

Das Urteil des Kantonsgerichts zum Reglement über die Kurzzeitvermietung wurde an das Bundesgericht weitergezogen. Der Stadtrat ist weiterhin überzeugt, dass das Reglement mit dem übergeordneten Recht vereinbar ist. Es stützt sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage und verfolgt ein ausgewiesenes öffentliches Interesse am Schutz von Wohnraum. Das Kantonsgericht hat diese Einschätzung im November 2025 bestätigt. Das Reglement bleibt in Kraft. Die Stadt setzt es seit Anfang 2025 um und führt den Vollzug auch während des hängigen Verfahrens weiter, solange kein Entscheid des Bundesgerichts etwas anderes festlegt. Es ist davon auszugehen, dass das Verfahren aufgrund der üblichen bundesgerichtlichen Fristen einige Zeit in Anspruch nehmen wird.

Werden gegen Bezahlung Gäste beherbergt, die sich weniger als drei Monate in der Stadt Luzern aufhalten, ist die Vermietung seit dem 1. Januar 2025 auf 90 Nächte pro Jahr begrenzt, sofern die Räumlichkeiten seit 2010 als Wohnraum genutzt wurden oder für deren Erstellung Wohnraum verdrängt oder vernichtet wurde. Darunter fällt jede Art von Unterkunft, unabhängig ob Ferienwohnung, Businessapartments, Hotels oder sonstige Unterkunftsformen.

Räumlichkeiten zur Kurzzeitvermietung, die nach 2010 aus Nicht-Wohnräumen wie beispielsweise Büros entstanden sind, sind aktuell weiterhin zulässig. Auch neue Räumlichkeiten zur Kurzzeitvermietung sind möglich, wenn kein Wohnraum vernichtet wird, z.B. bei Umbauten oder Ersatzbauten eines Arbeitsgebäudes (Büro, Produktionsflächen, Praxen usw.), Neubauten auf der grünen Wiese oder bei Aufstockung eines bestehenden Gebäudes. Entscheidend ist, dass seit dem Jahr 2010 kein Wohnraum verdrängt oder vernichtet wurde.

Ebenfalls nicht eingeschränkt sind Beherbergungsangebote, die bereits seit über 15 Jahren bestehen (Stichtag 31.12.2009).

Vorgehen für betroffene Anbietende

Alle Anbietenden der Kurzzeitvermietung müssen ihre Räumlichkeiten mittels Onlineformular bei der Stadt Luzern registrieren.

Aufgrund der Angaben prüft die Stadt, ob die Räumlichkeiten weiterhin unbeschränkt für Beherbergungen genutzt werden können oder ob diese unter die Regulierung gemäss Reglement fallen. Anbietende erhalten nach der Beurteilung des Gesuchs eine Identifikationsnummer, die bei jeglicher Art von Publikation der Angebote angegeben werden muss (z.B. auf Buchungsplattformen, auf dem eigenen Webauftritt, in Inseraten usw.).

Keine Registrierung benötigen Anbietende, welche vom Reglement ausgenommen sind. Dazu gehören unter anderem Unternehmen, die ihre Angestellten in einer Personalwohnung unterbringen, Vermietungen durch soziale Einrichtungen sowie die Vermietung selbst bewohnter Wohnungen, wenn damit keine missbräuchliche Rendite erzielt wird (vgl. Art. 2 des Reglements). Auch Angebote in der Tourismus- und LandwirtschaftszoneExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. sind vom Reglement nicht betroffen und bedürfen keiner Registrierung.

Diese Abbildung hilft Ihnen herauszufinden, ob Ihr Angebot künftig noch zulässig ist und ob Sie es via Onlineformular registrieren müssen.

Die wichtigsten Fragen & Antworten (FAQ) finden Sie auf dieser Seite. Sollte Ihre Frage darin nicht beantwortet werden, melden Sie sich gerne via E-Mail kurzzeitvermietung@stadtluzern.ch.

Für telefonische Auskünfte sind wir von Mittwoch bis Freitag für Sie da.

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Gerber Michael
Projektleiter Kurzzeitvermietung
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