"Parkingpay" heisst das Online-System, das in vielen Schweizer Städte bereits genutzt wird. Mit Parkingpay ist es möglich, Produkte der Stadt Luzern über ein Parkingpay-Konto zu bezahlen und verwalten.
Parkingpay
Neu werden in der Stadt Luzern ab 6. Juli 2020 alle Dauerparkbewilligungen und Einzelbewilligungen nur noch elektronisch als sogenannte e-Parkkarten auf der Parkingpay-Plattform zu Verfügung gestellt.
Eröffnen Sie ein Parkgebührenkonto unter www.parkingpay.ch oder laden Sie die App herunter.
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- Um die Parkbewilligung zu kaufen, müssen Sie das Parkgebührenkonto aufladen/Zahlungsmittel hinterlegen.
- Wählen Sie die Bewilligung aus und beantragen Sie die Freischaltung.
- Die Parkbewilligung können Sie nun mit dem Guthaben auf Ihrem Konto beziehen.
Es besteht weiterhin die Möglichkeit unsere Produkte am Schalter zu beziehen. Ausnahmebewilligungen sowie Parkkarten für Handelsreisende können wieterhin nur am Schalter bezogen werden.
Dauerparkieren auf öffentlichem Grund
In der Stadt Luzern ist das Parkieren auf öffentlichem Grund beschränkt möglich. Wer länger parkieren will, als die Signale gestatten, ist Dauerparkierer/in. Dauerndes Parkieren auf öffentlichem Grund legt das Parkkartenreglement vom 1. Juli 2015 fest.
Das dauernde Parkieren von leichten Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund ist bewilligungs- und gebührenpflichtig. Um eine Bewilligung für das Dauerparkieren zu erhalten, muss ein Gesuch an die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen gestellt werden.
In diesem Dokument finden Sie die wichtigsten Änderungen in Verbindung mit dem neuen Parkkartenreglement ab dem 1. Juli 2015:
Änderung Parkkartenreglement (PDF)
Weitere Dokumente
Parkkartenreglement (PDF)
Parkkartenverordnung (PDF)
B+A 8/2014: Optimierung Parkraumbewirtschaftung und Totalrevision Parkkartenreglement
Der auf öffentlichem Grund liegende Parkraum wird in der Stadt Luzern in Parkkartenzonen eingeteilt. Die einzelnen Parkkartenzonen werden mit einer entsprechenden Zusatztafel "Mit Parkkarte (A-Z) unbeschränkt" signalisiert. Die Signalisation vor Ort ist zu beachten.
Zonenplan Stadt Luzern, Gesamtübersicht
Kontakt
Stadtraum und Veranstaltungen
Winkelriedstrasse 12a
6002 Luzern
T +41 41 208 78 02
F +41 41 208 78 10
Kontaktformular
Ausnahmebewilligungen für Fahr- und Parkverbote
Zufahrtsbewilligung im Fahrverbot
Die Ausnahmebewilligung berechtigt die Durchfahrt durch ein Fahrverbot. Die Gebühr beträgt CHF 10.00.
Parkierungserleichterung im Parkverbot
Die Ausnahmebewilligung gilt zum Parkieren innerhalb des Parkverbotes. Die Gebühr beträgt CHF 20.00.
Bewilligung für Ersatzfahrzeuge
- Fahrzeug-Kontrollschildnummer oder Fakturanummer der aktuellen Bewilligung
- Datum der Verwendungsdauer (Gültigkeit) der Ersatzfahrzeuge.
- Bestätigung der Autowerkstatt, dass sich das Fahrzeug des Bewilligungsinhabers in Reparatur befindet.
Die Bewilligung für das Ersatzfahrzeug muss direkt am Schalter der Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen, Winkelriedstrasse 12 a, 6002 Luzern beantragt werden.
Einzelbewilligungen
Einzelbewilligungen
Für CHF 20.- kann eine 24-Stunden-Parkkarte für die Blauen Zonen bezogen werden.
Für CHF 10.- kann eine 24-Stunden-Parkkarte für die Zone Z bezogen werden.
Die Tageskarten sind ab dem aufgerubbelten Datum inkl. Ankunftszeit während 24 Stunden in den Blauen Zonen oder in der Zone Z gültig. Mit der Tageskarte für die blauen Zonen kann auch in den Aussenquartieren (Zone Z) parkiert werden.
Für CHF 35.- kann eine 12-Stunden-Parkkarte für alle öffentlichen Parkplätze der Stadt Luzern, ausgenommen Kurzzeitparkplätze unter 30 Minuten, bezogen werden.
Für CHF 25.- kann eine Übernachtungsparkkarte, gültig von 18.00 bis 11.00 Uhr am Folgetag, für alle öffentlichen Parkplätze der Stadt Luzern, ausgenommen Kurzzeitparkplätze unter 30 Minuten, bezogen werden.
Häufig gestellte Fragen zu den Parkkarten
Fragen zum Dauerparkieren auf öffentlichem Grund
Wie erkennt man vor Ort um welche Zone es sich handelt?
Die einzelnen Zonen werden mit einer entsprechenden Zusatztafel „Mit Parkkarte (A-Z) unbeschränkt“ signalisiert.
Was wird benötigt, wenn länger parkiert werden muss, als die Signale es gestatten?
Wenn das Fahrzeug länger abgestellt wird als dies die Signalisation erlaubt, handelt es sich um Dauerparkieren. Dieses Dauerparkieren ist bewilligungs- und gebührenpflichtig.
Die Bewilligung kann online oder direkt am Schalter der Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen, Winkelriedstrasse 12 a, 6002 Luzern bezogen werden.
Fragen zu den Parkkarten
Muss die Parkkarte immer ab dem 1. des Monats gelöst werden?
Nein. Die Parkkarte kann flexibel ab einem beliebigen Datum für mindestens einen Monat und maximal für ein Jahr gelöst werden.
Gibt es eine Parkkarte für Gäste?
Gäste können einzelne Tagesbewilligungen (24h) für die blauen Zonen für CHF 20.00 lösen. Für die Aussenquartiere (Zone Z) kostet eine Tagesbewilligung (24h) CHF 10.-, eine Monatskarte CHF 80.- und die Jahreskarte CHF 800.-.
Für gebührenpflichtige Parkplätze können 12-Stunden-Parkkarten gelöst werden. Diese kosten CHF 35.–.
Ist es möglich, für die Parkkartenzonen A-Z eine Wochenkarte zu lösen?
Nein. Seit dem Inkrafttreten des neuen Reglements gibt es keine Wochenkarten mehr.
Können Anwohner, welche ein Firmenfahrzeug haben, eine Parkkarte lösen?
Ja. Es muss aber der Nachweis erbracht werden, dass es sich beim Anwohner/der Anwohnerin um die hauptlenkende Person des Fahrzeugs handelt (Eintrag in Fahrzeugausweis).
Können pro Parkkartenzone mehrere Parkkarten gelöst werden?
In den Zonen A-U kann immer nur eine Parkkarte für ein Fahrzeug pro Person gelöst werden. Nur in den Aussenquartieren (Zone Z) können mehrere Karten gelöst werden.
Ist die Parkkartenzone frei wählbar?
Nur die Parkkartenzone Z ist für alle Interessierten frei wählbar. Die übrigen Parkkartenzonen werden nach der beim Einwohndienst gemeldeten Adresse bestimmt.
Wie viele Fahrzeuge können auf eine Parkkarte aufgenommen werden?
In den Parkkartenzonen A-U kann pro Person nur eine Parkkarte für ein Fahrzeug, welches auf die Person und Adresse in der entsprechenden Zone eingelöst ist, gelöst werden. In der Parkkartenzone Z oder bei den Parkkarten für Handwerker und Serviceleute ist es möglich, bis zu maximal 3 Kontrollschilder aufzuführen.
Auf wen muss das Fahrzeug bei Einzelfirmen eingelöst sein, damit eine Firmen-/Handwerksparkkarte bezogen werden kann?
Beim Strassenverkehrsamt muss das Fahrzeug auf die Firma (juristische Person) gemeldet sein. Dies muss im Fahrzeugausweis zwingend ersichtlich sein.
Muss die Parkkarte bei einem Umzug oder Kontrollschildwechsel umgeschrieben werden?
Jede Änderung muss der Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen, Winkelriedstrasse 12 a, 6002 Luzern gemeldet werden. Falls Sie im Besitz einer aktuellen Dauerparkkarte sind, muss diese eingetauscht werden. Die Parkkarte darf nicht von Hand abgeändert werden.
Fragen zu den Ausnahmebewilligungen
Darf ein Fahr- oder Parkverbot für handwerkliche Arbeiten missachtet werden?
Nein. Es muss eine entsprechende Bewilligung am Schalter der Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen bezogen werden.
Fragen zur Sperrzone Altstadt
Darf bei Notfällen die Altstadt von jedermann befahren werden?
Nein, nur Dienstfahrzeuge der Sanität, Feuerwehr und Polizei sowie von Ärzten im Notfalldienst haben diese Möglichkeit.
Wann darf die Altstadt für den Güterumschlag bewilligungsfrei befahren werden?
Die Zufahrt ist von MO-SA, von 06.00 bis 10.00 Uhr für den Fahrzeugverkehr mit Güterumschlag gestattet.
Darf während der Zeit von 06.00 bis 10.00 Uhr in der Altstadt parkiert werden?
In der Regel nicht. Von 06.00 bis 10.00 Uhr ist nur der Güterumschlag gestattet. Für das Abstellen des Fahrzeuges wird eine entsprechende Bewilligung benötigt.
Darf in den Strassen und Gassen der Altstadt für Handwerks- oder Servicearbeiten parkiert werden?
Nein. In den Strassen und Gassen der Altstadt darf aus Platz- und Sicherheitsgründen nicht parkiert werden. In Ausnahmefällen kann das Fahrzeug mit entsprechender Bewilligung auf grössere Plätze abgestellt werden.
Hotelgastparkkarte
Die Hotelgastparkkarten können nur von Beherbergungsbetrieben der Stadt Luzern bezogen und können für leichte Motorfahrzeuge Ihrer nachweisbaren Übernachtungsgäste eingesetzt werden. Hotelgastparkkarten sind 24 Stunden auf allen öffentlichen Parkplätzen der Stadt Luzern gültig – ausgenommen Kurzzeitparkplätze, auf welchen weniger als 30 Minuten parkiert werden darf.
Parkierungserleichterung für Handelsreisende
Handelsreisenden mit grossen, schweren oder wertvollen Kollektionen kann von Fall zu Fall eine Ausnahmebewilligung abgegeben werden. Diese erlaubt das Parkieren auf zeitlich beschränkten Parkplätzen über die erlaubte Aufstellzeit und zum Parkieren innerhalb des Parkverbotes. Weiter wird die Zufahrt in die Sperrzone Altstadt ermöglicht. Auf gebührenpflichtigen Parkplätzen muss die Parkuhr nicht bedient werden. Das Fahrzeug muss zwingend auf die Firma eingelöst sein. Bei ausserkantonalen Fahrzeugkennzeichen wird eine Kopie des Fahrzeugausweises benötigt.
Die Bewilligung ist während den Geschäftsöffnungszeiten und nur auf Parkplätzen mit einer Parkzeitbeschränkung von 60 Minuten und mehr gültig. Im Parkverbot darf das Fahrzeug nicht verkehrsbehindernd oder verkehrsgefährdend parkiert werden. Die Durchfahrt für Notfallfahrzeuge muss jederzeit gewährleistet sein. Die Tagesgebühr beträgt CHF 10.00.
Es muss ein schriftliches Gesuch bei der Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen, Winkelriedstrasse 12 a, 6002 Luzern eingereicht werden.
Parkkarte für Anwohner/innen und Geschäftsbetriebe (Zonen A-Z)
Anwohner/innen und Geschäftsbetriebe können für CHF 60.- im Monat oder CHF 600.- im Jahr eine Parkkarte beantragen. Mit den Parkkarten der Zonen A-U kann auch in der Zone Z parkiert werden.
Folgende Bedingungen müssen gemäss Artikel 3 des Parkkartenreglements erfüllt sein, damit Sie eine Parkkarte für die Zonen A-Z beantragen können.
Art. 3 Anwohnerinnen und Anwohner
1 Personen mit Hauptwohnsitz in den Zonen A–U erhalten für maximal einen auf ihren Namen und ihre Adresse eingelösten leichten Motorwagen eine Parkkarte für die entsprechende Zone.
2 Personen mit Hauptwohnsitz in den Zonen A–U erhalten für maximal einen als Geschäftsfahrzeug verwendeten leichten Motorwagen eine Parkkarte für die ihrer Adresse entsprechende Zone, sofern sie nachweisen können, dass sie Hauptlenkerin oder Hauptlenker des Fahrzeugs sind.
3 Personen mit Hauptwohnsitz in der Stadt Luzern, deren Adresse ausserhalb der Zonen A–U liegt, können eine Parkkarte gemäss Abs. 1 und 2 für die der Adresse nächstliegende Zone A–U erwerben.
Art. 4 Geschäftsbetriebe
1 Geschäftsbetriebe erhalten für maximal fünf auf ihren Namen und ihren Sitz bzw. ihre Niederlassung in der entsprechenden Zone A–U eingelöste oder von ihnen dauerhaft genutzte leichte Motorwagen je eine Parkkarte für diese Zone. Sie haben die dauerhafte Nutzung nachzuweisen.
2 Geschäftsbetriebe, welche ihren Sitz bzw. ihre Niederlassung in der Stadt Luzern ausserhalb der Zonen A–U haben, erhalten für maximal fünf auf ihren Namen und ihren Sitz bzw. ihre Niederlassung eingelöste leichte Motorwagen je eine Parkkarte für die nächstliegende Zone A–U.
3 Die maximale Anzahl von fünf Fahrzeugen pro Sitz bzw. Niederlassung kann in Ausnahmefällen überschritten werden.
Art. 5 Andere gleichermassen Betroffene
1 Anderen von der Parkzeitbeschränkung in einer Zone gleichermassen Betroffenen kann für einen leichten Motorwagen ebenfalls eine Parkkarte für die entsprechende Zone A–U erteilt werden.
2 Als gleichermassen Betroffene gelten Personen, die zwingend auf die Benützung eines leichten Motorwagens angewiesen sind (Invalide, Schichtarbeitende mit Arbeitszeiten ausserhalb der Betriebs-zeiten des öffentlichen Verkehrs und dergleichen).
3 Gesuche für eine Parkkarte als gleichermassen Betroffene sind in jedem Fall schriftlich einzureichen und mit den entsprechenden Belegen zu dokumentieren.
Parkkarte für die Zone Z
Bei Nichterfüllung der Bezugsbedingungen kann für die Zone Z eine Parkkarte beantragt werden. Die Parkkarte für die Zone Z gilt ausschliesslich nur in der Zone Z.
Für CHF 80.- kann eine monatliche Parkkarte oder für CHF 800.- eine jährliche Parkkarte beantragt werden.
Parkkarte für Handwerker und Serviceleute
Handwerksbetriebe mit einem Sitz in der Stadt Luzern können für CHF 40.- im Monat / CHF 400.- im Jahr eine Parkkarte für Handwerker und Serviceleute beantragen. Geschäftsbetriebe ohne einen Sitz in der Stadt Luzern können für CHF 60.- im Monat / CHF 600.- im Jahr eine Parkkarte für Handwerker und Serviceleute beantragen. Diese Parkkarte darf nur zu Arbeitszwecken benutzt werden und ist von Montag bis Samstag von 06.00 – 18.00 Uhr auf allen öffentlichen Parkplätzen der Stadt Luzern gültig - ausgenommen Kurzzeitparkplätze, auf welchen weniger als 30 Minuten parkiert werden darf.
Folgende Bedingungen müssen gemäss Artikel 6 des Parkkartenreglements erfüllt sein, damit Sie eine Parkkarte für Handwerker und Serviceleute beantragen können.
Art. 6 Handwerks- und Serviceleute
1 Handwerks- und Serviceleute erhalten für leichte Motorwagen eine Parkkarte.
2 Sie wird nur für Fahrzeuge erteilt, die gewerblichen Zwecken dienen. Das Fahrzeug muss mit einer Werkstatteinrichtung ausgerüstet sein oder primär zum Transport von Materialien und Werkzeugen verwendet werden.
3 Parkkarten für Handwerks- und Serviceleute werden nur für Fahr-zeuge ausgestellt, welche auf den Namen des Betriebs eingetragen sind.
4 Pro Parkkarte für Handwerks- und Serviceleute können maximal drei Fahrzeugkennzeichen eingetragen werden.
5 Handwerks- und Serviceleute, welche ihren Sitz bzw. ihre Niederlassung in der Stadt Luzern haben, können eine Jahresparkkarte gegen eine reduzierte Gebühr beziehen.
Zonenplan für Parkkarten
Der auf öffentlichem Grund liegende Parkraum wird in der Stadt Luzern in Parkzonen Elektronischer Zonenplan eingeteilt. Die einzelnen Parkkartenzonen werden mit einer entsprechenden Zusatztafel "Mit Parkkarte (A-Z) unbeschränkt" signalisiert. Die Signalisation vor Ort ist zu beachten.
Parkkartenzonen der Stadt Luzern
Zufahrt in die Sperrzone Altstadt
Allgemeines
Die Luzerner Altstadt ist eine Fussgängerzone und ist für sämtlichen Fahrzeugverkehr gesperrt. Beschränkter Fahrzeugverkehr für die Zufahrt zum Güterumschlag von Montag bis Samstag, von 06.00 bis 10.00 Uhr wird gestattet. Die übrige Zeit ist die Zufahrt nur mit einer Ausnahmebewilligung erlaubt.
Ohne Bewilligung können jederzeit folgende im öffentlichen Dienst stehende Fahrzeuge auf der kürzesten Zu- und Wegfahrtstrecke das Sperrgebiet befahren:
- Dienstfahrzeuge der Sanität, Feuerwehr und Polizei
- Dienstfahrzeuge der Post, offizielle Camionneurs der SBB für Expressdienst
- Pikettfahrzeuge der Stadtverwaltung
- Ärzte im Notfalldienst
- Taxi mit Invaliden
- Taxi mit auswärtigen Hotelgästen
Die Cars dürfen innerhalb der Sperrzone zu jeder Tageszeit nur mit polizeilicher Begleitung auf der Strecke Kapellgasse – Kornmarkt – Weinmarkt verkehren. Die Fahrten sind vorher bei der Polizei (Luzerner Polizei, Hirschengraben 17 a, 6002 Luzern) anzumelden und dürfen nur zum Ein- und Ausladen der Fahrgäste in der Nähe ihrer Hotels bewilligt werden.
Ausnahmebewilligungen Sperrzone Altstadt
Für die Zeit von 10.00 bis 06.00 Uhr erteilt die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen, Winkelriedstrasse 12a, 6003 Luzern, Jahresbewilligungen für die Zufahrt zum privaten Parkplatz in der Altstadt oder für privaten oder geschäftlichen Güterumschlag. In dringenden Fällen werden Einzelzufahrtsbewilligungen erteilt.
Berechtigt für den Bezug der Ausnahmebewilligungen für die Sperrzone Altstadt sind ansässige Firmen, Altstadtbewohner sowie Handwerker und Serviceleute.
Grosse Umbauarbeiten, Mulden setzen oder Umzüge in oder aus der Altstadt, für welche ein Fahrzeug über 3.5 Tonnen benötigt wird, müssen mit der Verkehrstechnik koordiniert werden. Bewilligt werden solche Arbeiten in der Regel erst nach 10.00 Uhr. Für die Koordination melden Sie sich bitte bei der Dienstabteilung Tiefbauamt, Telefon 041 208 86 86.
Der/die Benützer/in hat die Bewilligung im eingesetzten Fahrzeug gut sichtbar und lesbar hinter der Frontscheibe aufzulegen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.
Einzelbewilligungen für die Zufahrt Sperrzone Altstadt
Die Ausnahmebewilligung für den Güterumschlag wird je nach Bedarf erteilt, jedoch maximum bis 22.00 Uhr.
Gültigkeitsdauer und Gebühr:
Die Bewilligung wird von Fall zu Fall für unumgängliche Zulieferungen in die Sperrzone der Altstadt abgegeben, gegen eine Gebühr von CHF 10.00.
Diese Bewilligung kann am Schalter der Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen, Winkelriedstrasse 12 a, 6002 Luzern bezogen werden.
Einzelbewilligung für die Parkierungserleichterung für Handwerker und Serviceleute in der Altstadt
Handwerkern und Serviceleuten kann in begründeten Fällen in der Sperrzone Altstadt eine Parkierungserleichterung erteilt werden.
Die Bewilligung wird nur für leichte Motorwagen erteilt, die gewerblichen Zwecken dienen. Das Fahrzeug muss mit einer Werkstatteinrichtung ausgerüstet sein oder primär zum Transport von Materialien und Werkzeug verwendet werden. Die Zufahrtsbewilligung wird in der Regel für ein Fahrzeug pro Firma erteilt.
Gültigkeitsdauer und Gebühr:
Die Ausnahmebewilligung gilt zum Parkieren innerhalb des Sperrzone während der Ausübung handwerklicher Tätigkeiten. Die Gebühr beträgt CHF 20.00.
Diese Bewilligung kann nur am Schalter bei der Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen, Winkelriedstrasse 12 a, 6002 Luzern bezogen werden.
Folgende Jahresbewilligungen können für die Altstadt gelöst werden:
- Ausnahmebewilligung für die Zufahrt zum privaten Parkplatz in der Altstadt
- Ausnahmebewilligung für die Zufahrt für den Güterumschlag
- für Bewohner
- für Geschäftsbetriebe
- für Zulieferer / Servicedienste
Um eine Jahresbewilligungen zu erhalten, muss ein schriftlicher Antrag zuhanden der Altstadtkommission (Stadtraum und Veranstaltungen, Winkelriedstrasse 12 a, 6002 Luzern) gestellt werden.
Dem Antrag muss jeweils ein Mietvertrag, Kaufvertrag oder Grundbucheintrag beigelegt werden. Weiter muss ausführlich dargelegt werden, weshalb Zufahrten nicht von MO-SA, von 06.00-10.00 Uhr erledigt werden können. Es müssen die Fahrzeugausweise der Fahrzeuge, welche die Fahrten tätigen mit eingereicht werden. Die Bewilligungen werden in der Regel auf ein Kontrollschild ausgestellt.
Die Altstadtkommission entscheidet über die Gesuche. Die Verlängerungen werden jährlich geprüft und allenfalls für ein weiteres Jahr vorgenommen.
Zugehörige Objekte
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