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Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen ist zuständig für die operative Umsetzung der Parkraumbewirtschaftung. Hier finden Sie umfassende Informationen über Parkbewilligungen, Ausnahmebewilligung, die Sperrzone Altstadt und Parkzonen in der Stadt Luzern. 

Öffnungszeiten 

Der Kundenschalter Ausnahmebewilligungen Strassenverkehr (Stadtraum und Veranstaltungen, Winkelriedstrasse 12a) ist wie folgt geöffnet:

Montag, 07.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr
Dienstag bis Freitag, 07.30 Uhr bis 14.00 Uhr

Telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Donnerstag, 7.30 Uhr bis 12 Uhr und 13.30 bis 17 Uhr, am Freitag bis 16 Uhr.

 

Dauerparkieren auf öffentlichem Grund

In der Stadt Luzern ist das Parkieren auf öffentlichem Grund beschränkt möglich. Wer länger parkieren will, als die Signale gestatten, ist Dauerparkierer:in. Dauerndes Parkieren auf öffe…

In der Stadt Luzern ist das Parkieren auf öffentlichem Grund beschränkt möglich. Wer länger parkieren will, als die Signale gestatten, ist Dauerparkierer:in. Dauerndes Parkieren auf öffentlichem Grund legt das Parkkartenreglement vom 1. Juli 2015 fest.

Unsere Dauerparkbewilligungen:

  • Anwohner Zonen A-Z
  • Geschäftsbetriebe Zonen A-Z
  • Handwerker und Serviceleute mit/ohne Sitz in der Stadt Luzern
  • Einzelzone Z

Unsere Einzelbewilligungen:

  • Tagesparkbewilligung blaue Zone
  • Tagesparkbewilligung Zone Z
  • 12-Stunden-Parkbewilligung
  • Übernachtungsparkbewilligung 18:00 - 11:00 Uhr

Der auf öffentlichem Grund liegende Parkraum wird in der Stadt Luzern in Parkzonen eingeteilt. Die einzelnen Parkzonen werden mit einer entsprechenden Zusatztafel "Mit Parkbewilligung (A-Z) unbeschränkt" signalisiert. Die Signalisation vor Ort ist immer zu beachten.

Kaufen Sie Ihre Parkbewilligung entweder bequem online über Parkingpay in wenigen Schritten oder persönlich an unserem Kundenschalter.

Zonenplan Stadt Luzern, Gesamtübersicht

 

Parkbewilligung für Handwerker und Serviceleute

Handwerksbetriebe mit einem Sitz in der Stadt Luzern können für CHF 40.- im Monat / CHF 400.- im Jahr eine Parkbewilligung für Handwerker und Serviceleute beantragen. Geschäftsbetriebe o…

Handwerksbetriebe mit einem Sitz in der Stadt Luzern können für CHF 40.- im Monat / CHF 400.- im Jahr eine Parkbewilligung für Handwerker und Serviceleute beantragen. Geschäftsbetriebe ohne einen Sitz in der Stadt Luzern können für CHF 60.- im Monat / CHF 600.- im Jahr eine Parkbewilligung für Handwerker und Serviceleute beantragen. Diese Parkbewilligung darf nur zu Arbeitszwecken benutzt werden und ist von Montag bis Samstag von 06.00 – 18.00 Uhr auf allen öffentlichen Parkplätzen der Stadt Luzern gültig - ausgenommen Kurzzeitparkplätze, auf welchen bis zu 30 Minuten parkiert werden darf.

Folgende Bedingungen müssen gemäss Artikel 6 des Parkkartenreglements erfüllt sein, damit Sie eine Parkbewilligung für Handwerker und Serviceleute beantragen können.

Art. 6 Handwerks- und Serviceleute
1 Handwerks- und Serviceleute erhalten für leichte Motorwagen eine Parkbewilligung.
2 Sie wird nur für Fahrzeuge erteilt, die gewerblichen Zwecken dienen. Das Fahrzeug muss mit einer Werkstatteinrichtung ausgerüstet sein oder primär zum Transport von Materialien und Werkzeugen verwendet werden.
3 Parkbewilligung für Handwerks- und Serviceleute werden nur für Fahrzeuge ausgestellt, welche auf den Namen des Betriebs eingetragen sind.
4 Pro Parkbewilligung für Handwerks- und Serviceleute können maximal drei Fahrzeugkennzeichen eingetragen werden.
5 Handwerks- und Serviceleute, welche ihren Sitz bzw. ihre Niederlassung in der Stadt Luzern haben, können eine Jahresparkbewilligung gegen eine reduzierte Gebühr beziehen.

Kaufen Sie Ihre Parkbewilligung entweder bequem online über Parkingpay in wenigen Schritten oder persönlich an unserem Kundenschalter.

Parkbewilligung für Anwohnerinnen und Anwohner

Bewohner der Stadt Luzern können für CHF 60.00 im Monat / CHF 600.00 im Jahr eine Parkbewilligung für Anwohner beantragen. Diese Parkbewilligung berechtigt das unbeschränkte Parkieren in…

Bewohner der Stadt Luzern können für CHF 60.00 im Monat / CHF 600.00 im Jahr eine Parkbewilligung für Anwohner beantragen. Diese Parkbewilligung berechtigt das unbeschränkte Parkieren in der Parkzone in der man wohnhaft ist sowie in der Zone Z. 

Folgende Bedingungen müssen gemäss Artikel 3 der Verordnung über die Parkraumbewirtschaftung erfüllt sein, damit Sie eine Parkbewilligung für Anwohnerinnen und Anwohner beantragen können. 

Art. 3 Anwohnerinnen und Anwohner 

1 Personen mit Hauptwohnsitz in den Zonen A–U erhalten für maximal einen auf ihren Namen und ihre Adresse eingelösten leichten Motorwagen eine Parkkarte für die entsprechende Zone. 

2 Personen mit Hauptwohnsitz in den Zonen A–U erhalten für maximal einen als Geschäftsfahrzeug verwendeten leichten Motorwagen eine 

Parkkarte für die ihrer Adresse entsprechende Zone, sofern sie nachweisen können, dass sie Hauptlenkerin oder Hauptlenker des Fahrzeugs sind. 

3 Personen mit Hauptwohnsitz in der Stadt Luzern, deren Adresse ausserhalb der Zonen A–U liegt, können eine Parkkarte gemäss Abs. 1 und 2 für die der Adresse nächstliegende Zone A–U erwerben. 

4 Personen mit Hauptwohnsitz in der Zone Z erhalten eine Parkkarte für die Einzelzone Z zum Gebührentarif der Parkkarten für die Einzelzonen A–U, wenn die Berechtigung analog Abs. 1 oder 2 nachgewiesen ist. 

Personen, bei denen beim Wohnsitz private Parkplätze zur Verfügung stehen, sind nicht berechtigt eine Anwohnerparkbewilligung zu beziehen. Die Hausverwaltung muss durch das Nachweisformular bestätigen, dass für diese Person kein privater Parkplatz zur Verfügung steht. 

Kaufen Sie Ihre Anwohnerparkbewilligung entweder bequem online über Parkingpay in wenigen Schritten oder persönlich an unserem Kundenschalter.

Zonenplan für Parkbewilligung

Der auf öffentlichem Grund liegende Parkraum wird in der Stadt Luzern in Parkzonen elektronischer Zonenplan eingeteilt. Die einzelnen Parkbewilligungszonen werden mit einer entsprechende…

Der auf öffentlichem Grund liegende Parkraum wird in der Stadt Luzern in Parkzonen elektronischer Zonenplan eingeteilt. Die einzelnen Parkbewilligungszonen werden mit einer entsprechenden Zusatztafel "Mit Parkbewilligung (A-Z) unbeschränkt" signalisiert. Die Signalisation vor Ort ist zu beachten.

Parkbewilligungszonen der Stadt Luzern

Zonen mit Parkuhren-Parkplätzen, Zonen A/D
In den zentralen Zonen A und D, d.h. im Bruchquartier sowie im Hirschmatt-/Neustadt-Gebiet, gibt es ausschliesslich Parkuhren-Parkplätze mit weissen Parkfeldern. Parkbewilligungen in Form von Tagesbewilligungen sowie auch Parkbewilligungen für Anwohnende und ansässige Geschäftsbetriebe sind gültig.
 
Zonen mit mehrheitlich blauen Zonen-Parkplätzen, Zonen B/C/E/F/H/K/M/N/R/S/T/U
In diesen Zonen gibt es mehrheitlich blaue Zonen-Parkplätze, auf welchen mit der Parkscheibe während maximal einer Stunde parkiert werden kann. Parkbewilligungen in Form von Tagesbewilligungen sowie auch Parkbewilligungen für Anwohnende und ansässige Geschäftsbetriebe sind ausschliesslich auf den blauen Parkplätzen gültig. Die wenig zahlreich vorhandenen weissen Parkplätze können nur via Parkuhr benutzt werden.
 
Parkplätze bei Kirchen/Friedhöfen, welche via Parkscheibe (und ohne Möglichkeit für Parkbewilligungsbesitzende) bewirtschaftet werden
Es handelt sich um weiss markierte Parkplätze, auf denen mit der Parkscheibe täglich (MO-SO) von 08.00-18.00 Uhr während maximal drei Stunden parkiert werden kann. Parkbewilligungen sind nicht gültig, diese Felder sind für die Friedhofbesucher vorgesehen.
 
Zone Z, Aussenquartiere sowie Stadtteil Littau und Reussbühl
Die Zonen Z-Gebiete befinden sich etwas weiter entfernt vom Stadtzentrum. Es handelt sich um Parkfelder, auf welchen mit der Parkscheibe in der Regel während 3 oder 5 Stunden parkiert werden kann. Parkbewilligungen in Form von Tagesbewilligungen für die Zone Z, Dauer-Parkbewilligungen für die Zone Z sowie auch alle anderen Dauer-Parkkarten der Zonen A-U sind gültig.
 

Zufahrt in die Sperrzone Altstadt

Die Luzerner Altstadt ist eine Fussgängerzone und ist für sämtlichen Fahrzeugverkehr gesperrt. Beschränkter Fahrzeugverkehr für die Zufahrt zum Güterumschlag von Montag bis Samstag, von …

Die Luzerner Altstadt ist eine Fussgängerzone und ist für sämtlichen Fahrzeugverkehr gesperrt. Beschränkter Fahrzeugverkehr für die Zufahrt zum Güterumschlag von Montag bis Samstag, von 06.00 bis 10.00 Uhr wird gestattet. Die übrige Zeit ist die Zufahrt nur mit einer Ausnahmebewilligung erlaubt.

Ohne Bewilligung können jederzeit folgende im öffentlichen Dienst stehende Fahrzeuge auf der kürzesten Zu- und Wegfahrtstrecke das Sperrgebiet befahren:

  • Dienstfahrzeuge der Sanität, Feuerwehr und Polizei
  • Dienstfahrzeuge der Post, offizielle Camionneurs der SBB für Expressdienst
  • Pikettfahrzeuge der Stadtverwaltung
  • Ärzte im Notfalldienst
  • Taxi mit Invaliden
  • Taxi mit auswärtigen Hotelgästen
  • Autos mit auswärtigen Hotelgästen bei der Ankunft und bei der Abreise

Die Cars dürfen innerhalb der Sperrzone zu jeder Tageszeit nur mit polizeilicher Begleitung auf der Strecke Kapellgasse – Kornmarkt – Weinmarkt verkehren. Die Fahrten sind vorher bei der Polizei (Luzerner Polizei, Hirschengraben 17 a, 6002 Luzern) anzumelden und dürfen nur zum Ein- und Ausladen der Fahrgäste in der Nähe ihrer Hotels bewilligt werden.

Ausnahmebewilligungen Sperrzone Altstadt

Für die Zeit von 10.00 bis 06.00 Uhr erteilt die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen, Winkelriedstrasse 12a, 6003 Luzern, Jahresbewilligungen für die Zufahrt zum privaten Parkplatz in der Altstadt oder für privaten oder geschäftlichen Güterumschlag. In dringenden Fällen werden Einzelzufahrtsbewilligungen erteilt.

Berechtigt für den Bezug der Ausnahmebewilligungen für die Sperrzone Altstadt sind ansässige Firmen, Altstadtbewohner sowie Handwerker und Serviceleute.

Grosse Umbauarbeiten, Mulden setzen oder Umzüge in oder aus der Altstadt, für welche ein Fahrzeug über 3.5 Tonnen benötigt wird, müssen mit der Verkehrstechnik koordiniert werden. Bewilligt werden solche Arbeiten in der Regel erst nach 10.00 Uhr. Für die Koordination melden Sie sich bitte bei der Dienstabteilung Tiefbauamt, Telefon 041 208 86 86.

Nach Erhalt der Ausnamebewilligung muss diese nicht im eingesetzten Fahrzeug aufgelegt werden, da die Bewilligung elektronisch erfasst und für die Polizei anhand des Autokennzeichens ersichtlich ist.

Einzelbewilligungen für die Zufahrt Sperrzone Altstadt

Die Ausnahmebewilligung für den Güterumschlag wird je nach Bedarf erteilt, jedoch beschränkt bis 22.00 Uhr.

Gültigkeitsdauer und Gebühr:
Die Bewilligung wird von Fall zu Fall für unumgängliche Zulieferungen in die Sperrzone der Altstadt abgegeben, gegen eine Gebühr von CHF 10.00.

Diese Bewilligung kann am Schalter der Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen, Winkelriedstrasse 12 a, 6002 Luzern bezogen werden.

Einzelbewilligung für die Parkierungserleichterung für Handwerker und Serviceleute in der Altstadt

Handwerker und Serviceleute kann in begründeten Fällen in der Sperrzone Altstadt eine Parkierungserleichterung erteilt werden.

Die Bewilligung wird nur für leichte Motorwagen erteilt, die gewerblichen Zwecken dienen. Das Fahrzeug muss mit einer Werkstatteinrichtung ausgerüstet sein oder primär zum Transport von Materialien und Werkzeug verwendet werden. Die Zufahrtsbewilligung wird in der Regel für ein Fahrzeug pro Firma erteilt.

Gültigkeitsdauer und Gebühr:
Die Ausnahmebewilligung gilt zum Parkieren innerhalb des Sperrzone während der Ausübung handwerklicher Tätigkeiten. Die Gebühr beträgt CHF 20.00.

Diese Bewilligung kann nur am Schalter bei der Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen, Winkelriedstrasse 12 a, 6002 Luzern bezogen werden.

Folgende Jahresbewilligungen können für die Altstadt gelöst werden:

  • Ausnahmebewilligung für die Zufahrt zum privaten Parkplatz in der Altstadt
  • Ausnahmebewilligung für die Zufahrt für den Güterumschlag
  • für Bewohner
  • für Geschäftsbetriebe
  • für Zulieferer / Servicedienste


Um eine Jahresbewilligung zu erhalten, muss ein schriftlicher Antrag zuhanden der Altstadtkommission (Stadtraum und Veranstaltungen, Winkelriedstrasse 12 a, 6002 Luzern) gestellt werden.

Dem Antrag muss jeweils ein Mietvertrag, Kaufvertrag oder Grundbucheintrag beigelegt werden. Weiter muss ausführlich dargelegt werden, weshalb Zufahrten nicht von MO-SA, von 06.00-10.00 Uhr erledigt werden können. Es müssen die Fahrzeugausweise der Fahrzeuge, welche die Fahrten tätigen mit eingereicht werden. Die Bewilligungen werden in der Regel auf ein Kontrollschild ausgestellt.

Die Altstadtkommission entscheidet über die Gesuche. Die Verlängerungen werden jährlich geprüft und allenfalls für ein weiteres Jahr vorgenommen.

Parkierungserleichterung für Handelsreisende

Handelsreisenden mit grossen, schweren oder wertvollen Kollektionen kann von Fall zu Fall eine Ausnahmebewilligung abgegeben werden. Diese erlaubt das Parkieren auf zeitlich beschränkten…

Handelsreisenden mit grossen, schweren oder wertvollen Kollektionen kann von Fall zu Fall eine Ausnahmebewilligung abgegeben werden. Diese erlaubt das Parkieren auf zeitlich beschränkten Parkplätzen über die erlaubte Aufstellzeit und zum Parkieren innerhalb des Parkverbotes. Weiter wird die Zufahrt in die Sperrzone Altstadt ermöglicht. Auf gebührenpflichtigen Parkplätzen muss die Parkuhr nicht bedient werden. Das Fahrzeug muss zwingend auf die Firma eingelöst sein. Bei ausserkantonalen Fahrzeugkennzeichen wird eine Kopie des Fahrzeugausweises benötigt.

Die Bewilligung ist während den Geschäftsöffnungszeiten und nur auf Parkplätzen mit einer Parkzeitbeschränkung von 60 Minuten und mehr gültig. Im Parkverbot darf das Fahrzeug nicht verkehrsbehindernd oder verkehrsgefährdend parkiert werden. Die Durchfahrt für Notfallfahrzeuge muss jederzeit gewährleistet sein. Die Tagesgebühr beträgt CHF 10.00.

Es muss ein schriftliches Gesuch bei der Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen, Winkelriedstrasse 12 a, 6002 Luzern eingereicht werden.

Ausnahmebewilligungen für Fahr- und Parkverbote

Bewilligungen «für das Fahr- und Parkverbot können» am Schalter bei der Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen, Winkelriedstrasse 12 a, 6002 Luzern beantragt werden. Zufahrtsbe…

Bewilligungen «für das Fahr- und Parkverbot können» am Schalter bei der Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen, Winkelriedstrasse 12 a, 6002 Luzern beantragt werden.

Zufahrtsbewilligung im Fahrverbot
Die Ausnahmebewilligung berechtigt die Durchfahrt durch ein Fahrverbot. Die Gebühr beträgt CHF 10.00.

Parkieren im Parkverbot
Die Ausnahmebewilligung gilt zum Parkieren innerhalb des Parkverbotes. Die Gebühr beträgt CHF 20.00.

Bewilligung für Ersatzfahrzeuge

Ersatzfahrzeug-Bewilligungen können für einen Fahrzeugwechsel im Zusammenhang mit Servicearbeiten, Reparatur oder dergleichen am bewilligten Fahrzeug kostenlos bezogen werden. Bedingung …
Ersatzfahrzeug-Bewilligungen können für einen Fahrzeugwechsel im Zusammenhang mit Servicearbeiten, Reparatur oder dergleichen am bewilligten Fahrzeug kostenlos bezogen werden. Bedingung ist, dass der Kunde bereits eine gültige Dauerparkkarte besitzt. Zur Ausstellung werden folgende Angaben benötigt:

  • Fahrzeug-Kontrollschildnummer oder Bewilligungsnummer der aktuellen Bewilligung
  • Datum der Verwendungsdauer (Gültigkeit) der Ersatzfahrzeuge.
  • Bestätigung der Autowerkstatt, dass sich das Fahrzeug des Bewilligungsinhabers in Reparatur befindet.

Häufig gestellte Fragen zu den Parkbewilligung

Fragen zum Dauerparkieren auf öffentlichem Grund Wie erkennt man vor Ort um welche Zone es sich handelt? Die einzelnen Zonen werden mit einer entsprechenden Zusatztafel „Mit Parkbewi…

Fragen zum Dauerparkieren auf öffentlichem Grund

Wie erkennt man vor Ort um welche Zone es sich handelt?
Die einzelnen Zonen werden mit einer entsprechenden Zusatztafel „Mit Parkbewilligung (A-Z) unbeschränkt“ signalisiert.

Was wird benötigt, wenn länger parkiert werden muss, als die Signale es gestatten?
Wenn das Fahrzeug länger abgestellt wird als dies die Signalisation erlaubt, handelt es sich um Dauerparkieren. Dieses Dauerparkieren ist bewilligungs- und gebührenpflichtig.
Die Bewilligung kann online oder direkt am Schalter der Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen, Winkelriedstrasse 12 a, 6002 Luzern bezogen werden.

Fragen zu den Parkbewilligungen

Muss die Parkbewilligung immer ab dem 1. des Monats gelöst werden?
Nein. Die Parkbewilligung kann flexibel ab einem beliebigen Datum für mindestens einen Monat und maximal für ein Jahr gelöst werden.

Gibt es eine Parkbewilligung für Gäste?
Gäste können einzelne Tagesbewilligungen (24h) für die blauen Zonen für CHF 20.00 lösen. Für die Aussenquartiere (Zone Z) kostet eine Tagesbewilligung (24h) CHF 10.-, eine Monatsbewilligung CHF 80.- und die Jahresbewilligung CHF 800.-.
Für gebührenpflichtige Parkplätze können 12-Stunden-Parkbewilligungen gelöst werden. Diese kosten CHF 35.–.

Können Anwohner, welche ein Firmenfahrzeug haben, eine Parkbewilligung lösen?
Ja. Es muss aber der Nachweis erbracht werden, dass es sich beim Anwohner:in um die hauptlenkende Person des Fahrzeugs handelt (Eintrag in Fahrzeugausweis). Die Voraussetzungen für den Bezug einer Anwohnerparkbewilligung müssen ebenfalls erfüllt werden (Nachweispflicht).

Können pro Parkbewilligungszone mehrere Parkbewilligungen gelöst werden?
In den Zonen A-U kann immer nur eine Parkbewilligung für ein Fahrzeug pro Person gelöst werden. Nur in den Aussenquartieren (Zone Z) können mehrere Parkbewilligungen gelöst werden.

Ist die Parkbewilligungszone frei wählbar?
Nur die Parkbewilligungszone Z ist für alle Interessierten frei wählbar. Die übrigen Parkbewilligungszonen werden nach der beim Einwohndienst gemeldeten Adresse bestimmt.

Wie viele Fahrzeuge können auf eine Parkbewilligung aufgenommen werden?
In den Parkbewilligungszonen A-U kann pro Person nur eine Parkbewilligung für ein Fahrzeug, welches auf die Person und Adresse in der entsprechenden Zone eingelöst ist, gelöst werden. In der Parkbewilligungszone Z oder bei den Parkbewilligungen für Handwerker und Serviceleute ist es möglich, bis zu maximal 3 Kontrollschilder aufzuführen.

Auf wen muss das Fahrzeug bei Einzelfirmen eingelöst sein, damit eine Firmen-/Handwerksparkbewilligung bezogen werden kann?
Beim Strassenverkehrsamt muss das Fahrzeug auf die Firma (juristische Person) gemeldet sein. Dies muss im Fahrzeugausweis zwingend ersichtlich sein.

Muss die Parkbewilligung bei einem Umzug oder Kontrollschildwechsel umgeschrieben werden?
Jede Änderung muss der Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen, Winkelriedstrasse 12 a, 6002 Luzern gemeldet werden. 

Fragen zu den Ausnahmebewilligungen

Darf ein Fahr- oder Parkverbot für handwerkliche Arbeiten missachtet werden?
Nein. Es muss eine entsprechende Bewilligung am Schalter der Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen bezogen werden.

Fragen zur Sperrzone Altstadt

Darf bei Notfällen die Altstadt von jedermann befahren werden?
Nein, nur Dienstfahrzeuge der Sanität, Feuerwehr und Polizei sowie von Ärzten im Notfalldienst haben diese Möglichkeit.

Wann darf die Altstadt für den Güterumschlag bewilligungsfrei befahren werden?
Die Zufahrt ist von MO-SA, von 06.00 bis 10.00 Uhr für den Fahrzeugverkehr mit Güterumschlag gestattet.

Darf während der Zeit von 06.00 bis 10.00 Uhr in der Altstadt parkiert werden?
In der Regel nicht. Von 06.00 bis 10.00 Uhr ist nur der Güterumschlag gestattet. Für das Abstellen des Fahrzeuges wird eine entsprechende Bewilligung benötigt. 

Darf in den Strassen und Gassen der Altstadt für Handwerks- oder Servicearbeiten parkiert werden?
Nein. In den Strassen und Gassen der Altstadt darf aus Platz- und Sicherheitsgründen nicht parkiert werden. In Ausnahmefällen kann das Fahrzeug mit entsprechender Bewilligung auf grössere Plätze abgestellt werden.