Seit der Fusion der Stadt Luzern mit der ehemaligen Gemeinde Littau im Jahr 2010 gibt es auf dem Stadtgebiet zwei Bau- und Zonenordnungen (BZO): Die BZO Littau aus dem Jahr 2008 und die BZO Luzern aus dem Jahr 2013. Zurzeit werden die Bau- und Zonenordnungen der Stadtteile Littau und Luzern zu einer einheitlichen Bau- und Zonenordnung zusammengeführt.
Aktuelles
Datum | Name |
---|
Alles zum Inhalt
Mit dem B+A 26/2015 wurde die Zusammenführung der beiden Bau- und Zonenordnungen (BZO) der Stadtteile Littau und Luzern beschlossen und ein Rahmenkredit für den gesamten Zusammenführungsprozess (Phasen 1-3) von 1,7 Mio. Franken gesprochen. Die BZO ist neben der Gemeindestrategie, dem Legislaturprogramm und dem Aufgaben- und Finanzplan (AFP) eines der wichtigsten strategischen Führungsinstrumente der Stadt Luzern. Sie bildet die Grundlage für die baulich-räumliche Entwicklung der Stadt.
Um die Planbeständigkeit der BZO Luzern sicherzustellen, werden für den Stadtteil Luzern im Rahmen des Zusammenführungsprozesses nur Anpassungen an die übergeordneten Vorgaben vorgenommen. Es finden keine Um- und Aufzonungen statt, welche nicht im öffentlichen Interesse liegen. Im Stadtteil Littau hingegen wird eine Gesamtrevision durchgeführt.
In der ersten Phase (2016-2018) im Zusammenführungsprozess der beiden Bau- und Zonenordnungen wurde das Raumentwicklungskonzept 2018 erarbeitet. Es stellt die Gesamtsicht zur räumlichen Entwicklung über das Stadtgebiet sicher und zeigt auf, wie die durch das Wachstum notwendige Innenentwicklung der Stadt Luzern in den nächsten 15 Jahren unter Wahrung und Weiterentwicklung der hohen Lebens- und Wohnqualität stattfinden soll.
Die grundeigentümerverbindliche Umsetzung des Raumentwicklungskonzepts im Rahmen der Nutzungsplanung erfolgte in der zweiten Phase (2018-2020). Der daraus resultierende Entwurf der Bau- und Zonenordnung durchläuft nun in der dritten Phase (2020-2023) das Genehmigungsverfahren. Dazu fand vom 19. Okt. bis 10. Dez. 2021 eine öffentliche Mitwirkung statt. Die aufgrund der Mitwirkung finalisierten Entwürfe des Bau- und Zonenreglements und des Zonenplans lagen gemäss Planungs- und Baugesetz des Kantons Luzern vom 24. Okt. bis 22. Nov. 2022 öffentlich auf.
Der Grosse Stadtrat hat die neue Bau- und Zonenordnung (vgl. Bericht und Antrag 44/2023 vom 6. Dez. 2023) an seiner Sitzung vom 21. März 2024 behandelt und zur Überarbeitung an den Stadtrat zurückgewiesen. In den letzten Monaten wurden in einem intensiven Austausch mit der Bau-, Umwelt- und Mobilitätskommission Lösungen für die kritisierten Punkte gefunden. Der Stadtrat hat die überarbeitete Version nun beim Kanton Luzern zur Vorprüfung eingereicht.
Änderungen der Dichtebestimmungen
Im Zentrum der Diskussionen standen die Dichtebestimmungen. In diesem Zusammenhang werden die erlaubten Gesamthöhen angepasst. Neu soll für die Ebene wie auch am Hang die gleiche Gebäudehöhe gelten. Damit besteht zwischen Hang und Ebene keine Differenz mehr, der «Hangbonus» fällt weg. Die vom Kanton definierten Kategorien der Gebäudehöhen bis 17 m werden um einen zusätzlichen Meter erhöht, die Kategorien ab 20 m bleiben unverändert. Ebenso soll auf eine Differenzierung der Höhen nach Dachform verzichtet werden. Im Zusammenhang mit den Anpassungen der Gesamthöhe werden auch die Abgrabungsbestimmungen im Art. 64 BZR (Terraingestaltung) angepasst. Das massgebende Terrain entlang der talseitigen Fassadenlinie darf nicht mehr abgegraben werden. Diese Änderungen entsprechen den Forderungen der Motion 65 vom 31. März 2025: «Erhöhung der Gesamthöhen um 1 Meter im neuen Bau- und Zonenreglement», die vom Grossen Stadtrat im Mai 2025 überwiesen wurde.
Weiter wurde eine Erhöhung der Überbauungsziffer (ÜZ) zugunsten von Balkonen beschlossen. Die kantonalen Vorgaben bezüglich der Berechnung der Überbauungsziffer bedeuten, dass grössere Balkone an die Überbauungsziffer angerechnet werden müssen und dies zu Lasten der Wohnfläche geht. Damit weiterhin grössere Balkone im Sinne der Wohnqualität realisiert werden können, wird die Überbauungsziffer generell um 10 Prozent erhöht und zugleich mit einem neuen Artikel eine Mindestfläche für Balkone, Loggien oder Terrassen vorgeschrieben. Für Wohnungen mit weniger als drei Zimmer sind 5 m2 und für Wohnungen mit drei und mehr Zimmern 9 m2 Mindestfläche zu realisieren. Die zu realisierenden Flächen sind dabei als Gesamtfläche für das Gebäude zu realisieren und den Wohnungen zuzuordnen und/oder als Gemeinschaftsfläche zu realisieren.
Weitere Änderungen
Nebst den Dichtebestimmungen wurden weitere eingebrachte Kritikpunkte (vgl. Medienmitteilung der Baukommission vom 28. Februar 2024) nochmals diskutiert. Folgende Entscheide wurden in die Vorprüfung eingegeben:
- Die Bestimmungen im Bau- und Zonenreglement (BZR) zu den Ortsbildschutzzonen A und B wurden im Rahmen der Zusammenführungen der BZO Luzern und Littau überarbeitet und präzisiert. In der Zwischenzeit zeigte sich, dass weitere kleinere Korrekturen vorgenommen werden sollten. Es sind dies die Bestimmungen zum Zweck (Art. 28 BZR) und zu den Abbrüchen (Art. 32 BZR). Schutzwürdig sind Bauten, wenn sie im kantonalen Bauinventar als schützenswert oder erhaltenswert eingetragen sind. Aufgrund mangelnder Rechtssicherheit und Praxistauglichkeit wird auf die Bestimmung «oder wenn sie sonst für das Ortsbild von wesentlicher Bedeutung» sind, verzichtet. Ein Abbruch von erhaltenswerten Gebäuden in der Ortsbildschutzzone B ist neu ausnahmsweise möglich, wenn dafür ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.
- Um gemeinnützige Wohnbauträger stärker zu fördern, wird in Gebieten mit einer Gestaltungsplanpflicht der Bonus für Gemeinnützigkeit von fünf auf zehn Prozent erhöht. Damit soll der Bau von gemeinnützigen Wohnungen weiter gefördert werden. Bei einem freiwilligen Gestaltungsplan erfolgt aufgrund des grundsätzlich niedrigen Bonus keine Bevorzugung der Gemeinnützigkeit.
- Gemäss § 154 Abs. 2 Planungs- und Baugesetz müssen Wohn- und Schlafräume eine lichte Höhe von mindestens 2.3 m aufzuweisen. Auf eine bisher vorgesehene Erhöhung der minimalen lichten Höhe auf 2.4 m wird verzichtet.
- Es wäre wünschenswert, wenn eine gewisse Flexibilität bei den Grenzabständen bestehen würde. Mit dem Art. 62 BZR war vorgesehen, dass für die Festlegung des Grenzabstands gemäss Planungs- und Baugesetz die bewilligte Gesamthöhe massgebend ist. Nachträglich zur positiven kantonalen Vorprüfung äusserte der Kanton Bedenken zur Genehmigungsfähigkeit. In der Zwischenzeit hat er bestätigt, dass Art. 62 nicht genehmigungsfähig ist und daher gestrichen werden muss. Alternative und praxistaugliche Möglichkeiten zur Verringerung des Grenzabstands liegen nicht vor.
- Der Kantonsrat hat am 17. Juni 2024 eine Änderung des Kantonalen Energiegesetzes (KEnG) beschlossen. Der Vergleich der städtischen und kantonalen Bestimmungen zeigt, dass die Regelungen des Kantons weniger weit gehen, als die öffentlich aufgelegten Vorgaben der Stadt Luzern und deshalb weiterhin eine ergänzende Regelung im BZR notwendig ist. Die bestehenden Bestimmungen im BZR werden jedoch auf die Systematik und Begrifflichkeit der kantonalen Regelungen angepasst. Nicht mehr generell von der Pflicht zur energetischen Nutzung ausgenommen sind u.a. Schrägdächer in den Ortsbildschutzzonen A und B sowie Flachdächer in der Ortsbildschutzzone A.
Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist frühestens Mitte 2027 zu erwarten. Bis zu dieser Genehmigung müssen Baugesuche sowohl den Bestimmungen der heute geltenden als auch der neuen BZO entsprechen.
Unterlagen finden Sie unter www.dialogluzern.ch/bzo.
Dokumente
Name | Download |
---|
Kontakt
Ressort Nutzungsplanung
Hirschengraben 17
6002 Luzern
T +41 41 208 82 18
Website
Öffnungszeiten & Details