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Auf dieser Seite finden Sie Informationen und Online-Formulare zum Thema Steuern. Das Steueramt ist die Anlaufstelle für alle Fragen rund um die Steuern.

Schalter Steueramt
Montag bis Freitag, 9.00 bis 17.00 Uhr durchgehend
Die Mitarbeitenden sind auch erreichbar unter:
Tel. +41 41 208 84 66, E-Mail: steuern@stadtluzern.ch

 

Eine Fristerstreckung bis 31. August können Sie direkt auf der Homepage der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern erfassen.
www.steuern.lu.ch/steuererklaerung/fristerstreckungen

Erbschaftssteuern

Das Teilungsamt Luzern ist die Veranlagungsbehörde für die Erbschaftssteuern von Stadt und Kanton.
Erbschaftssteuern

Kontaktformular

Bitte verwenden Sie für die Kontaktaufnahme dieses Kontaktformular und geben Sie Ihre Pers-ID an:
Kontaktformular Steueramt

Aktuelles

DatumName

Billettsteuer

Die Stadt Luzern erhebt bei kostenpflichtigen Veranstaltungen auf den Eintrittspreis eine Billettsteuer (z.B. Konzerte, Theater- und Kinovorführungen, Sportveranstaltungen, Museumsbesuch…
Die Stadt Luzern erhebt bei kostenpflichtigen Veranstaltungen auf den Eintrittspreis eine Billettsteuer (z.B. Konzerte, Theater- und Kinovorführungen, Sportveranstaltungen, Museumsbesuch usw.).

Diese zweckgebundenen Einnahmen werden im Rahmen des Reglementes für die Förderung und Unterstützung von Kultur und Sport verwendet.

Abrechnung
Wichtiger Hinweis:
Der Veranstalter hat spätestens fünf Tage nach Abschluss der Veranstaltung eine Abrechnung über die ausgegebenen Billette vorzulegen. Widerhandlungen werden mit einer Busse bis Fr. 5'000.00 bestraft. (Art 11 Abs 2 und 13 Abs. 1 Reglement Billettsteuer).

Direktlink zu dieser Seite:
www.billettsteuern.stadtluzern.ch

Gemeindesteuern

Steuerpflichtig ist wer: volljährig ist oder im Laufe des Jahres volljährig wird und am 31. Dezember den Wohnsitz in der Stadt Luzern hat wer ein Geschäft in der Stadt Luzern betreibt …
Steuerpflichtig ist wer:

  • volljährig ist oder im Laufe des Jahres volljährig wird und am 31. Dezember den Wohnsitz in der Stadt Luzern hat
  • wer ein Geschäft in der Stadt Luzern betreibt
  • wer eine Liegenschaft besitzt in der Stadt Luzern oder an einer Liegenschaft beteiligt ist
  • Ausländische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, welche die Niederlassungsbewilligung C nicht besitzen, sind grundsätzlich quellensteuerpflichtig.

Veranlagungsverfügung
Mit der Veranlagungsverfügung setzen wir das steuerbare Einkommen und Vermögen sowie die Steuerbeträge je Einheit fest. Gegen die Veranlagungsverfügung können Sie innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Einsprache erheben.

Steuererklärung

Der jährliche Versand der Steuererklärungen findet zentral durch die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern jeweils im Februar statt. Bitte senden Sie uns die Steuererklärung bis End…

Der jährliche Versand der Steuererklärungen findet zentral durch die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern jeweils im Februar statt.

Bitte senden Sie uns die Steuererklärung bis Ende März ausgefüllt zurück oder beantragen Sie eine Fristverlängerung für die Eingabe Ihrer Steuererklärung.

Wegleitung
Die Wegleitung wird zusammen mit der Steuererklärung verschickt. Sie ist auch auf der CD SteuernLuzern enthalten oder kann hier herunter geladen werden.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unseren Kundendienst.

Externe Links:
+ Steuererklärungssoftware zum Herunterladen (PC & MAC)
+ Elektronische Steuererklärung für juristische Personen
+ Kurslisten Eidg. Steuerverwaltung Bern

Steuerrechnung

Sie haben Fragen zu Ihrer Steuerrechnung? Oder Sie benötigen Einzahlungsscheine? Hier finden Sie wichtige Informationen zum Thema Steuerrechnung. Zinsen Der Regierungsrat legt die Höh…
Sie haben Fragen zu Ihrer Steuerrechnung? Oder Sie benötigen Einzahlungsscheine?

Hier finden Sie wichtige Informationen zum Thema Steuerrechnung.

Zinsen
Der Regierungsrat legt die Höhe der Zinsen jährlich fest. Die Aufstellung über die Ausgleichs- und Rückerstattungszinsen erhalten Sie zusammen mit der Schlussabrechnung.

Verspätete Zahlung
Bei verspäteter Zahlung der Schlussabrechnung wird ein Verzugszins erhoben.

Erlass
Ziel eines Erlasses ist die langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage der Steuerpflichtigen durch einmaligen Verzicht auf geschuldete Steuerbeträge.

Der Erlass soll einmalig sein und kein generelles Mittel zur Steuerbefreiung über Jahre darstellen.

Tourismusabgaben

Anmeldung beim Steueramt Neue, entgeltliche Übernachtungsangebot in der Stadt Luzern sind beim Steueramt anzumelden. Beim erstmaligen Kontakt benötigen wir folgende Angaben: Nam…

Anmeldung beim Steueramt

Neue, entgeltliche Übernachtungsangebot in der Stadt Luzern sind beim Steueramt anzumelden. Beim erstmaligen Kontakt benötigen wir folgende Angaben:

  • Name, Adresse und Kontaktdaten des Anbieters / der Anbieterin.
  • Adresse des Übernachtungsangebotes in der Stadt Luzern.
  • Ab wann Übernachtungen angeboten werden (Monat und Jahr)?

Bitte übermitteln Sie diese Angaben per E-Mail (steuern@stadtluzern.ch).

Die Zahl der Logiernächte wird bei Kleinanbietern jeweils Anfang Jahr für das vergangene Jahr angefragt. Als Hilfsmittel steht eine Excel-Liste zur Verfügung. Das Steueramt überprüft die Vertriebskanäle regelmässig auf nicht angemeldete Übernachtungsangebote.

Airbnb: Automatische Abrechnung für Buchungen ab 1. Januar 2020

Mit Airbnb wurde eine Vereinbarung abgeschlossen, die die Meldung und Ablieferung der Tourismusabgaben vereinfacht. Für Buchungen ab dem 1. Januar 2020 über die Airbnb-Plattform werden die Tourismusabgaben bei den Gästen direkt von Airbnb bei der Buchung erhoben und an Luzern Tourismus überwiesen.

Andere Buchungen / Logiernächte

Andere Plattformen und Buchungen, die vor dem 1. Januar 2020 erfolgten, sind von dieser Vereinbarung ausgenommen. Die Tourismusabgaben für Logiernächte solcher Buchungen sind weiterhin mit dem Steueramt der Stadt Luzern direkt abzurechnen. Der Abrechnungsmodus bleibt damit unverändert.

 

Kantonale, städtische Beherbergungsabgaben und städtische Kurtaxe

Auf entgeltlichen Übernachtungen werden in der Stadt Luzern mindestens die folgenden, zweckgebundenen Tourismusabgaben gemäss dem kantonalen Tourismusgesetz und dem städtischen Kurtaxenreglement erhoben:

 

Tourismusabgaben

Kantonale Beherbergungsabgabe CHF 0.50 pro Person/Übernachtung
Städtische Beherbergungsabgabe CHF 0.50 pro Person/Übernachtung
Städtische Kurtaxe CHF 2.30 pro Person/Übernachtung
Total CHF 3.30 pro Person/Übernachtung

Kinder unter 12 Jahres sind von der Abgabe befreit.

Einkommenssteuerpflicht

Bei einer temporären Vermietung (z.B. Airbnb) ist der effektiv geflossene Mietzins steuerbar. Davon kann 1/3 pauschal für Heizung, Beleuchtung, Wäsche und alle übrigen Unkosten (einschliesslich Mietzinsanteil) in Abzug gebracht werden.

 

Gästekontrolle bei ausländischen Gästen

Übernachtungsanbieter müssen die Bestimmungen der Verwaltungspolizei betreffend Gästekontrolle beachten. Sie haben von den Reisenden einen Meldeschein gemäss den Angaben im Ausweispapier ausfüllen und unterschreiben zu lassen. Für Informationen in Bezug auf den Meldeschein gibt Ihnen die Polizei Auskunft: polizei.lu.ch/dienstleistungen/downloads/Downloads_Hotelmeldewesen.

Die Gäste profitieren

Von den Einnahmen aus Kurtaxen und Beherbergungsabgaben werden touristische Einrichtungen, Veranstaltungen und Dienstleistungen finanziert. Die Abgaben kommen also wieder den Feriengästen zugute. Übernachtungsgästen der Stadt Luzern steht zudem die Gästekarte Luzern zur Verfügung. Alle Übernachtungsanbieter, welche ordnungsgemäss Kurtaxen entrichten, erhalten von Luzern Tourismus ein persönliches Login für das Online-Portal «TourX» für die Erstellung der digitalen Gästekarte Luzern. Bei Fragen zur Gästekarte sowie der Bestellung des Online-Logins dürfen Sie sich an die Luzern Tourismus wenden: hotels@luzern.com oder 041 227 17 27.

Weitere Informationen zu Gästekarte Luzern finden Sie unter: www.luzern.com/gaestekarte