Die Stadt Luzern setzt auf Sonnenenergie: Mit klaren Vorgaben zur Dachnutzung und finanziellen Anreizen. Ziel ist es, bis 2050 einen Viertel des Strombedarfs durch lokal produzierten Solarstrom zu decken. Diese Seite fasst zusammen, welche Gesetze es bei der Installation von Solaranlagen zu beachten gilt und klärt häufig gestellte Fragen.
Förderprogramm Energie
Planen Sie Massnahmen zur Reduktion des Energieverbrauchs oder zur Produktion von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Quellen? Die Stadt Luzern unterstützt Sie auf dem Weg der Energiewende mit unabhängiger Beratung und finanziellen Beiträgen. Zum Förderprogramm
Alles zum Inhalt
Die Stimmberechtigten der Stadt Luzern haben die Klima- und Energiestrategie im Jahr 2022 mit deutlicher Mehrheit angenommen. Diese bildet die Grundlage für zahlreiche Massnahmen im Klimaschutz.
Ziel: Ausbau von Solarstrom bis 2050
Eines der Ziele der Klima- und Energiestrategie ist es, die Produktion von Solarstrom in der Stadt Luzern bis 2050 massiv auszubauen – auf 180 Megawatt-Peak (MWp). 2024 deckte Solarstrom rund 4 Prozent des Stromverbrauchs, künftig sollen es ungefähr 25 Prozent sein. Die Stadt will einen möglichst hohen Anteil dieses erneuerbaren Stroms auf ihrem Gemeindegebiet produzieren. Deshalb schreibt das revidierte Bau- und Zonenreglement (BZR 2022) bei Sanierungen und Neubauten die energetische Nutzung von Dächern vor. Teilweise gehen die städtischen gesetzlichen Anforderungen über die Vorgaben des kantonalen Energiegesetzes hinaus.
Welche städtischen und kantonalen gesetzlichen Vorgaben es zu beachten gilt, haben wir im Folgenden zusammengestellt.
Antworten auf häufige Fragen zu den Vorschriften finden Sie im FAQ weiter unten.
Dienste & Infos
FAQs
Gesetzliche Grundlagen: Energie
Frage |
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Im Stadtteil Littau und im Stadtteil Luzern gelten seit der Fusion zwei verschiedene Bau- und Zonenordnungen (BZO). Nun werden sie zusammengeführt. Bis zur Genehmigung der neuen BZO müssen Baugesuche sowohl den Bestimmungen der heute geltenden BZO als auch der neuen BZO (zurzeit gemäss erster öffentlicher Auflage 2022) entsprechen bzw. die jeweils strengeren Vorgaben einhalten. Die Bestimmungen der neuen Bau- und Zonenordnung (2022) stehen zur Einsicht als Online-Karte und als Dokument-Entwurf (BZR) zur Verfügung. In Bezug auf Klimaschutz und Energie sind die folgenden Artikel des Bau- und Zonenreglements zu beachten:
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Die Stadt Luzern hat für bestimmte, in der Nutzungsplanung bezeichnete Gebiete strengere Vorschriften als der Kanton erlassen. Es gelten sowohl die kommunale wie die kantonale Gesetzgebung, wobei die strengere der beiden Vorschriften angewendet wird. Bei Unsicherheiten bezüglich der gesetzlichen Vorgaben empfehlen wir je nach Thema die im Abschnitt «Beratung» genannten Stellen zu kontaktieren. |
Die Meldepflicht liegt bei der Eigentümerschaft. Sie kann die Meldung auch an beauftragte Dritte (Verwaltung, Planende oder Installateur*in) delegieren. Die Meldung hat spätestens 20 Tage vor Baubeginn zwingend über das entsprechende Internet-Tool auf energiemeldungen.lu.ch zuhanden der Gemeinde zu erfolgen. |
Wer sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben hält – zum Beispiel verbotene Heizsysteme einbaut oder keine Energiemeldung erstellt – muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. In der Regel muss ein gesetzmässiger Zustand (wieder)hergestellt werden. Zusätzlich kann bei Verstössen eine Verzeigung gemacht und eine Busse ausgesprochen werden. Die Grundlage dafür bilden die Strafbestimmungen im kantonalen Planungs- und Baugesetz sowie im Bundesrecht zum Natur- und Heimatschutz. |
Für individuelle Fragen beachten Sie bitte den Abschnitt «Beratung» auf dieser Seite. Zusammenfassungen der Umweltberatung LuzernWeitere Dokumente und LinksStadt Luzern:
Kanton Luzern: |
Solaranlagen (Photovoltaik / Solarthermie): Pflichten, Ausnahmen, Beratung und Förderung
Frage |
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Bei Neubauten und Dachsanierungen mit wesentlichen Änderungen gilt die kantonale Eigenstromerzeugungspflicht und die städtische Pflicht zur energetischen Nutzung. Werden also mehr als blosse Befestigungs-, Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten durchgeführt, muss das Dach energetisch genutzt und eine Solaranlage installiert werden. Objekte mit Schutzstatus unterstehen ebenfalls der kantonalen Eigenstromerzeugungspflicht, müssen jedoch besondere Gestaltungsaspekte beachten. Die kantonale Dienststelle Umwelt und Energie kann in diesen Fällen auch Erleichterungen erteilen. Die genauen städtischen Vorgaben sind in den Planungshilfen Flachdach und Schrägdach sowie der Planungshilfe Gestaltung von Solar- und Photovoltaikanlagen geregelt. |
Ja, Schutzanforderungen an ein Gebäude sind kein Verbot von Solaranlagen. Die Schutzanforderungen haben unter Umständen einen (starken) Einfluss auf die Gestaltung und Materialisierung der Solaranlage. Grundsätzlich gilt, dass das zu schützende Interesse durch eine Solaranlage nicht wesentlich beeinträchtigt werden darf. Weitere Details sind in der Planungshilfe zur Gestaltung von Solar- und Photovoltaikanlagen oder telefonisch oder persönlich bei der Abteilung Baubewilligung, Ressort Beratungen zu erhalten und hängen stark vom Niveau der Schutzanforderung eines Objektes ab. |
Ja, es gibt Ausnahmen, die Frage kann jedoch nicht pauschal beantwortet werden. Sowohl das kantonale Energiegesetz (KEnG) als auch das städtische Bau- und Zonenreglement (BZR) gelten. Das städtische BZR hebt gewisse Ausnahmen aus dem KEnG auf. Untenstehend finden Sie eine Auflistung der Regeln sortiert nach Dachtyp, Neubau und Bestandesbau. Grundsätzlich gilt: Die strengere Vorschrift ist einzuhalten. Ausnahmen bei Flachdächern von Neubauten:Grundsätzlich müssen mindestens 50 % der Dachfläche für Solarenergie genutzt werden (KEnG). Ausnahmen laut KEnG sind jedoch:
Ausnahmen bei Flachdächern von Bestandesbauten und Neubauten von nicht beheizten, belüfteten, gekühlten, befeuchteten Gebäuden:Mindestens 30 % der Dachfläche müssen genutzt werden (BZR, vgl. Planungshilfe Flachdach). Ausnahmen laut KEnG sind jedoch:
Ausnahmen bei Schrägdächern von Neubauten und Bestandesbauten:Die gesamte Dachfläche muss für Solarenergie genutzt werden (BZR). Ausnahmen laut BZR sind jedoch:
Ausnahmen für Gebäude mit SchutzstatusAuch geschützte Gebäude unterliegen grundsätzlich der Solarpflicht (KEnG).
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Meldepflichtig sind folgende Anlagen:
Eine Baubewilligung ist unter anderem erforderlich für:
Detaillierte Informationen dazu finden Sie in der Planungshilfe zur Gestaltung von Solar- und Photovoltaikanlagen auf der Webseite Baugesuche / Reklamegesuche. Besprechen Sie Ihr Vorhaben vor der Eingabe mit dem Ressort Beratungen. |
Gemäss dem Meldeformular des Kantons müssen nebst dem Formular noch folgende Unterlagen eingereicht werden:
Falls die städtische Abteilung Baubewilligungen zum Schluss kommen, dass die Anlage bewilligungspflichtig ist, wird eine individuelle Checkliste ausgestellt. In den meisten Fällen beinhaltet diese folgendes:
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Ja, Stadt und Kanton Luzern sowie der Bund bieten Förderprogramme für die Installation von Solaranlagen an:
Photovoltaikanlagen lassen sich gut mit Wärmepumpen kombinieren, in dem die kostengünstige Elektrizität gleich für den Betrieb der Wärmepumpe verwendet werden kann. Weitere Informationen zu allen städtischen Förderprogrammen und Beratungsangeboten finden Sie auf der Website der Stadt Luzern: www.stadtluzern.ch/foerderprogramme. |
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