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Die optimale Betreuung der pflegebedürftigen Einwohnerinnen und Einwohner ist der Stadt Luzern ein wichtiges Anliegen.

Die Stadt Luzern vergütet jährlich rund 37 Mio. Franken an Pflegerestkostenbeiträgen. Zum einen gilt es, die Auszahlung dieser Beiträge mit den nötigen Kontrollen vorzunehmen. Zum anderen unterhält die Stadt Luzern mit zahlreichen privaten Betagtenzentren, Spitexorganisationen und freiberuflichen Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern Leistungsvereinbarungen, welche jeweils ausgehandelt und kontrolliert werden müssen.

Pflegefinanzierung Stadt Luzern

Am 1. Januar 2011 ist das Bundesgesetz über die «Neue Pflegefinanzierung» in Kraft getreten. Dieses Gesetz regelt die Aufteilung der Pflegekosten auf die drei Träger Patient/in, Krankenv…

Am 1. Januar 2011 ist das Bundesgesetz über die «Neue Pflegefinanzierung» in Kraft getreten. Dieses Gesetz regelt die Aufteilung der Pflegekosten auf die drei Träger Patient/in, Krankenversicherung und öffentliche Hand. Die Patientinnen und Patienten sowie die Krankenversicherer zahlen vom Bundesrat festgelegte Maximalbeiträge. Reichen diese Beiträge nicht aus, um die Pflegekosten zu decken, muss die öffentliche Hand – im Kanton Luzern die Gemeinden – die sogenannten «Restkosten» übernehmen.

Diese Restkosten werden von den Leistungserbringern bei der Stadt Luzern eingefordert. Seit dem 1. Januar 2018 werden die Ansprüche auf Pflegerestkosten digital geprüft und ausgerichtet.

Für die Geltendmachung von Pflegerestkosten für die Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Luzern muss das Dokument «Pflegerestkosten Abrechnungsformular 2023 stationär» bzw. «Pflegerestkosten Abrechnungsformular 2023 ambulant» heruntergeladen und ausgefüllt werden. Das Dokument «Merkblatt zur Datenerfassung von Pflegerestkosten» gibt Auskunft, wie die jeweilige Excel-Datei ausgefüllt werden muss.

Hinweis: Es dürfen nur diejenigen Leistungen in Rechnung gestellt werden, die von den Krankenversicherungen übernommen werden. Werden Leistungen storniert, müssen diese mit den gleichen Angaben, jedoch mit einem negativen Vorzeichen im Folgemonat aufgeführt werden. Die Differenz wird automatisch verrechnet.

Doppelte Patientenbeteiligung
Bei stationären und ambulanten Leistungen am gleichen Tag werden die stationären Patientenbeteiligungen angerechnet. Wenn bereits ein anderer Leistungserbringer am gleichen Tag für die gleiche Person die Patientenbeteiligung verrechnet hat, wird der zu viel bezahlte Betrag dem Leistungsbezüger zurückerstattet. 

Kostengutsprachen
Die Einreichung einer Kostengutsprache ist nicht mehr erforderlich. Sollte die Stadt Luzern nicht zuständig sein, erhält der Leistungserbringer eine entsprechende Nachricht. Möchte ein Leistungserbringer in einem Einzelfall die Anspruchsberechtigung vorgängig abklären, kann dies mittels Kostengutspracheformular erfolgen.

Nach erfolgreicher Prüfung werden die Restkosten ausgerichtet. Leistungserbringer, die einmalig oder sehr selten mit der Stadt Luzern abrechnen, bitten wir, mit uns Kontakt aufzunehmen: pflegefinanzierung@stadtluzern.ch oder telefonisch 041 208 81 27.