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Zur Umsetzung der Initiative «Wohnraum schützen – Airbnb regulieren» hat der Stadtrat ein Reglement erarbeitet. Damit werden Kurzzeitvermietungen von Wohnräumlichkeiten auf 90 Nächte pro Jahr beschränkt.

Der Vorschlag wurde im Grossen Stadtrat am 29. Februar 2024 behandelt. Da keine mehrheitsfähige Lösung in Aussicht stand, hat der Grosse Stadtrat den Bericht und Antrag zur Überarbeitung an die Baukommission zurückgewiesen. Diese wird sich nochmals mit der Umsetzung der Initiative befassen und dem Grossen Stadtrat Änderungsvorschläge am Reglement unterbreiten.

Die Stadt Luzern ist bei Gästen sowie Geschäftsreisenden ein beliebter Ort für einen Kurzaufenthalt. Dies führt dazu, dass das Wohnangebot zur Kurzzeitvermietung wie Business- und Ferienwohnungen in den letzten zehn Jahren an Bedeutung gewonnen hat. Zum Schutz des Wohnraumes hat ein Initiativkomitee 2021 die Initiative «Wohnraum schützen – Airbnb regulieren» eingereicht. Diese verlangt, dass Wohnungen maximal 90 Nächte pro Jahr an Personen vermietet werden dürfen, die sich nur kurzzeitig – das heisst weniger als drei Monate – in der Stadt Luzern aufhalten. Der Stadtrat hat der Initiative einen Gegenvorschlag gegenübergestellt. Neben der Sicherung des Wohnraums war es ihm auch ein Anliegen, weiterhin ein ausgewogenes Angebot an Kurzzeitvermietungen für einen attraktiven Tourismus- und Wirtschaftsstandort zu ermöglichen. Die Stadtluzerner Stimmberechtigten wünschten sich jedoch eine schärfere Regelung. Der Gegenvorschlag des Stadtrates wurde am 12. März 2023 abgelehnt. Die Initiative hingegen wurde mit 64,25 Prozent Ja-Stimmen gutgeheissen.

Zur Umsetzung der Initiative hat der Stadtrat ein Reglement erarbeitet. Wie von den Initiantinnen und Initianten gefordert, werden damit Kurzzeitvermietungen von Wohnräumlichkeiten auf 90 Nächte pro Jahr beschränkt. Das Reglement gilt nicht für die Tourismus- und die Landwirtschaftszone.

Mehrere Ausnahmen

Das Reglement sieht mehrere Ausnahmen vor. So sind vom Verbot beispielsweise Wohnräumlichkeiten ausgenommen, die von mindestens einer Person genutzt werden, die dort ihren Hauptwohnsitz hat. Diese Wohnungen dürfen mehr als 90 Tage vermietet werden. Sie werden durch längere Abwesenheiten wie Ferien oder Geschäftsreise nicht zweckentfremdet, auch wenn sie in dieser Zeit kurzzeitig vermietet werden. Denn die verreisende Person zeigt mit der Niederlassung in der Stadt Luzern, dass sie die Wohnung nach ihrer Rückkehr wieder bewohnen will. Eine weitere Ausnahme ist die Beherbergung von Personen in sozialen Einrichtungen wie Asylzentren oder Heil- und Pflegeanstalten. Derartige Institutionen sind nicht als Verdrängung von Wohnraum anzusehen, sondern finden ihre Berechtigung in der sozialen Wohlfahrt und Betreuung. Auch Wohnungen zur ausschliesslichen Unterbringung der eigenen Angestellten (Personalwohnungen) sollen weiterhin möglich sein.

Die Räume in Hotels können weiterhin uneingeschränkt kurzzeitig vermietet werden. Vorausgesetzt ist jedoch, dass eine Bestätigung vorliegt, dass es sich um ein Hotel im Sinne des Reglements handelt. So dürfen die Räume unter anderem keine Kocheinrichtung aufweisen. Zudem muss beispielsweise die Möglichkeit zur täglichen Reinigung bestehen.

Übergangsfrist von fünf Jahren

Dem Stadtrat ist es wichtig, eine verhältnismässige Regelung vorzulegen, die auch vor Gericht standhält. Deshalb hat er wegen der Besitzstandgarantie im Reglement eine Übergangsfrist von fünf Jahren definiert. Während dieser Zeit dürfen Wohnungen, deren Kurzzeitvermietung bisher rechtmässig war, weiterhin unbeschränkt für Kurzaufenthalte vermietet werden. Es ist davon auszugehen, dass bei einer durchschnittlichen Auslastung fünf Jahre ausreichen, um die für die Kurzzeitvermietung getätigten Investitionen zu amortisieren.

Datum Inkraftsetzung noch unklar

Zurzeit befindet sich das Reglement zur Überarbeitung bei der Baukommission. Sobald die Beratung abgeschlossen ist, wird es nochmals im Grossen Stadtrat behandelt. Der Beschluss des Parlaments untersteht dem fakultativen Referendum. Das Datum der Inkraftsetzung ist aus diesem Grund noch nicht bestimmt.

B+A 47/2023 vom 20. Dezember 2023

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