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Inhalt

Ab Januar 2027 wird die Stadt Luzern im Zusammenhang mit der Übernahme von privaten Sammelleitungen erste Leitungssektoren in den Unterhalt übernehmen. Eine zwingende Bedingung für diese Übernahme ist,
dass sich der betreffende Leitungsabschnitt in einem guten baulichen Zustand befindet.

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Verantwortlichkeiten

Als Eigentümer*in bzw. Inhaber*in einer privaten Kanalisationsleitung sind Sie für deren Unterhalt verantwortlich (SER Art. 17 und 22).

Vorgehen

Haben Sie einen Brief vom Tiefbauamt der Stadt Luzern erhalten, der Sie darüber informiert, dass Sie gemäss Grundbuchplan Miteigentümer*in einer privaten Sammelleitung sind und dass sich diese Sammelleitung in einem guten baulichen Zustand befindet?
Dann sind alle Voraussetzungen für eine Übernahme des Leitungssektors in den Unterhalt der Stadt Luzern erfüllt. Sie müssen sich künftig nicht mehr selbst um Wartung, Reinigung und Kontrollen kümmern.
Die Organisation und alle anfallenden Kosten dafür übernimmt die Stadt Luzern. Angaben zu den involvierten Parzellen sind im GrundbuchExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. einsehbar.

Falls Sie mit der Unterhaltsübernahme einverstanden sind, müssen Sie nichts weiter unternehmen. 

 

Übergabe Eigentum

Die Sammelleitung bleibt vorerst in Ihrem Miteigentum. Die Stadt beabsichtigt jedoch, die im Unterhalt übernommenen Sammelleitungen grundsätzlich auch in Ihr Eigentum zu überführen und dazu entsprechende Dienstbarkeiten zu errichten. Da die Stadt Luzern nicht alle privaten Sammelleitungen gleichzeitig ins Eigentum übernehmen kann, ist ein gestaffeltes Vorgehen vorgesehen. In diesen Fällen nimmt die Stadt Luzern Kontakt mit den Eigentümerschaften bzw. Leitungsinhaberschaften auf und übernimmt die Kosten für die notarielle Errichtung eines Leitungsrechts.
Wichtiger Hinweis: Die Eigentumsübertragung an die Stadt Luzern erfolgt unentgeltlich und gilt für den gesamten Sektor.

 

Wie laufen die Wartungsarbeiten in Zukunft ab?

Die Übernahme erfolgt automatisch und etappenweise.
Mit dem uneingeschränkten Zutrittsrecht (SER Art. 31) ist der Stadt der ungehinderte Zugang zu allen Abwasseranlagen rechtlich bereits gestattet,
sodass die Übernahme des Unterhalts reibungslos erfolgen kann.

 

In einem Punkt möchten wir Sie um Ihre Unterstützung bitten:

Falls Sie in Ihrer Liegenschaft bereits Rückstauprobleme bemerkt haben, melden Sie uns diese bitte direkt. Ihre Rückmeldungen helfen uns bei der Planung und Durchführung der Spülarbeiten. Zudem können wir so prüfen,
ob sich bestehende Probleme eventuell direkt durch kleinere Massnahmen nachhaltig beheben lassen.
Bitte senden Sie Ihre Hinweise an: sammelleitungen@stadtluzern.ch

Dokumente

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Gesetzessammlung

Nummer Name Inkrafttreten
7.5.1.1.1 Siedlungsentwässerungsreglement (SER) 1. Januar 2024
7.5.1.1.2 Siedlungsentwässerungsverordnung (SEV) 1. Januar 2024
Name Beschreibung