Der Stadtrat von Luzern hat das Inkrafttreten des Reglements über den sozialpolitischen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die dazugehörige Verordnung (Mindestlohnverordnung) beschlossen. Das Reglement, die Verordnung und damit der auf Stadtgebiet geltende Mindestlohn von Fr. 22.75 treten somit ab 1. Januar 2026 in Kraft.
Aktuelles
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Alles zum Inhalt
Am 28. März 2023 wurde die Initiative «Existenzsichernde Löhne jetzt!» in Form eines ausformulierten Entwurfs eingereicht. Dieser beinhaltete ein Reglement («Reglement über den sozialpolitischen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer») für einen auf Stadtgebiet geltenden Mindestlohn. Mit dem Bericht und Antrag 5/2024 vom 31. Januar 2024: Initiative «Existenzsichernde Löhne jetzt!» stimmte der Grosse Stadtrat der Initiative am 16. Mai 2024 zu. Damit wurde der Stadtrat beauftragt, das Mindestlohnreglement in Kraft zu setzen. Gleichzeitig wurde er ermächtigt, nötige Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Der Stadtrat hat Ende Mai 2025 eine Verordnung (Mindestlohnverordnung) beschlossen. Das Reglement, die Verordnung und damit der auf Stadtgebiet geltende Mindestlohn treten ab 1. Januar 2026 in Kraft.
Der Mindestlohn beträgt mindestens Fr. 22.– pro Stunde brutto. Er wird jährlich gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise und dem Nominallohnindex angepasst. Die Stadt Luzern wird den für das Folgejahr geltenden Mindestlohn jeweils im Oktober des laufenden Jahres öffentlich bekannt geben. Ab 1. Januar 2026 gilt in der Stadt Luzern ein Mindestlohn von Fr. 22.75.
Die wichtigsten Fragen für Arbeitnehmende sowie Arbeitgebende werden in der Rubrik "FAQs" oder im Dokument «Mindestlohn in der Stadt Luzern – Fragen und Antworten» beantwortet.
Die detaillierten Bestimmungen zum Mindestlohn sind dem Reglement und der dazugehörigen Verordnung zu entnehmen.
Dokumente
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FAQs
Mindestlohn in der Stadt Luzern - Fragen und Antworten
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Der Mindestlohn in der Stadt Luzern gilt ab dem 1. Januar 2026. |
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An die Kommission Mindestlohn. Diese ist Ansprechstelle für Hinweise auf mögliche Verstösse gegen den Mindestlohn.
ACHTUNG: Bis zu einem letztgültigen städtischen Entscheid über die Aufhebung wird vorerst auf die Bildung der Kommission Mindestlohn verzichtet. |
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Ja. Der Mindestlohn gilt auch für Arbeitsverhältnisse mit einem Gesamtarbeitsvertrag. Liegt der Mindestlohn höher als der im Gesamtarbeitsvertrag vereinbarte Lohn, muss der Mindestlohn bezahlt werden. |
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Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer*innen, welche gewöhnlich ihre Arbeitsleistung auf dem Gebiet der Stadt Luzern erbringen. a. Gewöhnlicher Arbeitsort: Der Begriff gewöhnlicher Arbeitsort lässt sich nicht pauschal festlegen, sondern ist stets aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Er befindet sich dort, wo der tatsächliche Mittelpunkt der Berufstätigkeit des Arbeitnehmenden zu lokalisieren ist. Um festzustellen, ob das Mindestlohngesetz auf ein Arbeitsverhältnis anwendbar ist, ist auf das in Art. 34 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) und Art. 115 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG; SR 291) vorgesehene Kriterium des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit ausübt, abzustellen. Nach der Rechtsprechung ist dies der Ort, an dem sich der tatsächliche Mittelpunkt der beruflichen Aktivitäten des Arbeitnehmers befindet, unabhängig davon, was im Arbeitsvertrag steht. Wenn die Tätigkeit an mehreren Orten ausgeübt wird, gilt der Hauptort (in quantitativer oder qualitativer Hinsicht) als üblicher Arbeitsort. Dies kann auch der Ort sein, von dem aus der/die Beschäftigte Reisen organisiert und Verwaltungsaufgaben erledigt. Wenn sich der Arbeitsplatz vorübergehend an einem Ort befindet, reicht dies nicht aus, um einen gewöhnlichen Arbeitsort anzunehmen (u.a. BGE 145 III 14; BGer 4A_236/2016). Der Mindestlohn gilt NICHT für Arbeitnehmer*innen, die für ausserkommunale Arbeitgebende Aufträge in der Stadt Luzern erledigen. b. AHV-Beitragspflicht: Der Mindestlohn gilt für jede Tätigkeit, die der AHV-Beitragspflicht unterliegt. Ausgenommen von der AHV-Beitragspflicht sind Einkommen unter 2’500 Franken pro Jahr. Sie unterliegen nicht der AHV-Beitragspflicht und damit auch nicht dem Mindestlohn. Die Entgelte an Raumpfleger*innen und Haushaltshilfen in Privathaushalten sowie an Kulturschaffende sind jedoch immer beitragspflichtig. Für sie gilt der Freibetrag von Fr. 2'500.– nicht. Sie unterliegen ab dem ersten Franken der AHV-Beitragspflicht und somit dem Mindestlohn. Darüber hinaus ist vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ab dem Monat, in dem das Rentenalter gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) erreicht wird, lediglich jener Teil beitragspflichtig, der je Arbeitgeber*in den Freibetrag von Fr. 16'800.– pro Jahr übersteigt. Das heisst: Nur soweit eine Beitragspflicht zur AHV besteht, fällt die Tätigkeit unter das Mindestlohnreglement, sprich bei Senior*innen erst ab einem jährlichen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 16'800.– |
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Ja. Es gelten folgende Ausnahmen:
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Ja. Zusätzlich zum Mindestlohn ist der gesetzliche Ferienzuschlag und die Feiertagsentschädigung geschuldet. Gewähren Arbeitgebende mehr als das gesetzliche Minimum von 4 Wochen Ferien im Jahr, müssen sie dennoch den Mindestlohn einhalten. Das bedeutet, dass sie den geltenden Mindestlohn zuzüglich eines entsprechend höheren Ferienzuschlags zu zahlen haben. Eine Feiertagsentschädigung ist für die eidgenössischen und kantonalen Feiertage geschuldet. Weiter ist die Feiertagsentschädigung für weitere im Arbeitsvertrag definierte (kommunale) Feiertage geschuldet. |
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Stellt die Kontrollstelle Verstösse fest, teilt sie diese den betroffenen Arbeitgebenden mit. Die Kontrollstelle reicht die notwendigen Unterlagen und Beweismittel bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde ein und erhebt Strafanzeige. Vorsätzliche oder fahrlässige Verstösse werden mit Busse bestraft. Zudem können die durch die Kontrolle entstandenen Kosten den betroffenen Arbeitgebenden auferlegt werden. |
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Dies bestimmt eine noch zu bildende Kommission Mindestlohn. Diese wird aus je zwei Vertretungen der Arbeitnehmerschaft und der Arbeitgeberschaft (Sozialpartner) sowie einer Vertretung der Stadtverwaltung bestehen. Die Kommission definiert jährlich die Fokusbranchen, welche von der Kontrollstelle auf die Einhaltung des Mindestlohns kontrolliert werden sollen.
ACHTUNG: Der Grosse Stadtrat hat am 27.11.2026 die Motion 128 «Aufhebung des Reglements über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Stadt Luzern» für erheblich erklärt. Die Motion fordert, dem Grossen Stadtrat eine Vorlage zur Aufhebung des Reglements über den sozialpolitischen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Mindestlohnreglement) zu unterbreiten. Der Stadtrat wird diesen Auftrag nun umsetzen und zuhanden des Parlaments eine entsprechende Vorlage ausarbeiten. Bis zu einem letztgültigen städtischen Entscheid über die Aufhebung wird vorerst auf die Bildung der Kommission Mindestlohn verzichtet. |
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Die Einhaltung des Mindestlohns wird von einer vom Stadtrat noch zu bezeichnenden externen Kontrollstelle kontrolliert. Die Kontrollstelle erhält dafür von den zu kontrollierenden Arbeitgebenden Zugang zu den Arbeits- und Betriebsräumlichkeiten sowie zu allen für die Kontrolle erforderlichen Unterlagen.
ACHTUNG: Der Grosse Stadtrat hat am 27.11.2026 die Motion 128 «Aufhebung des Reglements über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Stadt Luzern» für erheblich erklärt. Die Motion fordert, dem Grossen Stadtrat eine Vorlage zur Aufhebung des Reglements über den sozialpolitischen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Mindestlohnreglement) zu unterbreiten. Der Stadtrat wird diesen Auftrag umsetzen und zuhanden des Parlaments eine entsprechende Vorlage ausarbeiten. Bis zu einem letztgültigen städtischen Entscheid über die Aufhebung werden vorerst keine Mindestlohnkontrollen durchgeführt. Erfolgt keine Aufhebung werden die Kontrollen rückwirkend auf den 1. Januar 2026 durchgeführt |
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Folgende Berechnungsformel kann zur Ermittlung des Stundenlohns verwendet werden (Achtung: Dies ist NICHT die Formel zur Berechnung des Mindestlohns pro Stunde, sondern lediglich die Formel zur Berechnung des Stundenlohns auf Basis des Monatslohns. So kann errechnet werden, ob der geltende Mindestlohn eingehalten wird.): Die wöchentliche Arbeitszeit (als Beispiel wird eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden genommen) wird auf die Jahresarbeitszeit hochgerechnet. Die Jahresarbeitszeit wird durch 12 (12 Monate) dividiert, womit das Pensum für den Monat ermittelt wird (ergibt 182 Stunden pro Monat). Der Monatslohn wird durch die 182 Stunden dividiert, womit der Stundenlohn errechnet werden kann. Beispiel:
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Der Mindestlohn beträgt mindestens 22 Franken pro Stunde brutto. Er wird jährlich gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise und dem Nominallohnindex angepasst und auf 5 Rappen gerundet. Basis des Indexes ist der Indexstand von Juli 2022. Die Stadt Luzern wird den für das Folgejahr geltende Mindestlohn jeweils im Oktober des laufenden Jahres öffentlich bekannt geben. |
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Es ist den betroffenen Arbeitgebenden zu raten, sich bei Unsicherheiten über die Pflicht zur Einhaltung des Mindestlohnes mit Hilfe des Reglements und der dazugehörigen Verordnung zu orientieren, die Arbeitsverträge zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. |
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Der Mindestlohn wird jährlich aufgrund des arithmetischen Mittels (Durchschnitt) zwischen der Jahresteuerung gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) und der Nominallohnentwicklung (SLI) angepasst. Dies gilt aber nur, sofern das Mittel positiv ist. Beispiel: |
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Ja. Wird ein 13. Monatslohn ausbezahlt, so gilt dieser als Bestandteil des Lohns und wird bei der Berechnung, ob ein Mindestlohn eingehalten wird, zum Lohn hinzugerechnet. Ein vertraglich vereinbarter 13. Monatslohn ist also nicht zusätzlich zum Mindestlohn zu leisten. |
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Nein. Variable Lohnanteile, wie Provisionen oder Boni werden bei der Berechnung, ob der Mindestlohn eingehalten wird, nicht berücksichtigt. Das heisst, dass der vertraglich vereinbarte Grundlohn stets auch OHNE variable Lohnanteile dem Mindestlohn entsprechen muss. |
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