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17. September 2025
Die aktuell gültigen Rahmenbedingungen stellen die rechtliche Zulässigkeit des kommunalen Mindestlohns nicht infrage. Der Luzerner Stadtrat hält deshalb an der Einführung des Mindestlohns per 1. Januar 2026 fest. Damit wird dem geltenden politischen Auftrag des Grossen Stadtrates entsprochen, der einer entsprechenden Volksinitiative zugestimmt hat. Die Entwicklungen auf kantonaler und nationaler Ebene werden aber weiterhin aufmerksam beobachtet.

Im Detail

Der Grosse Stadtrat stimmte am 16. Mai 2024 der Volksinitiative «Existenzsichernde Löhne jetzt!» zu und beschloss das Reglement über den sozialpolitischen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Das Mindestlohnreglement sowie die dazugehörige Verordnung (Mindestlohnverordnung) wurden Mitte Juni 2025 im Kantonsblatt publiziert. Das Reglement, die Verordnung und damit der auf Stadtgebiet geltende Mindestlohn sollen ab 1. Januar 2026 in Kraft treten. Nach der Publikation der Erlasse wurde beim Kantonsgericht in der erforderlichen Frist kein Prüfantrag gestellt. Somit liegt keine gerichtliche Anfechtung vor, wodurch die Rechtmässigkeit der städtischen Erlasse derzeit gegeben ist.

Kantonsrat will kommunale Mindestlohnregelung verhindern

Der Luzerner Kantonsrat hat am 15. September 2025 mit der Erheblicherklärung der Motion 419 den Luzerner Regierungsrat damit beauftragt, eine Gesetzesänderung zu erarbeiten, die es den Gemeinden untersagt, auf ihrem Gemeindegebiet kommunale Mindestlohnregelungen festzulegen. Der Luzerner Stadtrat nimmt diesen Entscheid mit Bedauern zur Kenntnis. Dieser hat direkte Auswirkungen auf den städtischen Mindestlohn. Allerdings ist noch offen, ob und wann ein Gesetz tatsächlich in Kraft tritt. Bis zu einem definitiven kantonalen Entscheid gilt weiterhin die aktuelle Rechtslage. Das bedeutet, dass die Einführung und Anwendung eines städtischen Mindestlohns bis auf weiteres zulässig sind.

Hängiger Vorstoss auf nationaler Ebene

Auf nationaler Ebene liegt mit der Motion Ettlin ein Vorstoss vor, der im Fall einer Umsetzung die Wirkung kommunaler Mindestlöhne auf Branchen ohne Gesamtarbeitsvertrag (GAV) beschränken würde. In Branchen mit allgemeinverbindlich erklärten GAV würde der städtische Mindestlohn somit keine Anwendung finden. Für die Stadt Luzern würde damit die Wirkung des Mindestlohns geschwächt, seine Gültigkeit an sich aber nicht infrage gestellt.

Hängige Gerichtsurteile zum Mindestlohn

Für die Einführung des Mindestlohns beobachtet die Stadt Luzern auch die Einführung von städtischen Mindestlohnverordnungen in anderen Städten wie zum Beispiel in Zürich und Winterthur. Ein Verfahren im Zusammenhang mit der Einführung des städtischen Mindestlohns in der Stadt Zürich ist beim Bundesgericht noch hängig und ein allfälliger Entscheid ist für die Stadt Luzern auch nicht unmittelbar bindend. Gleichwohl wird die Stadt Luzern das Verfahren vor Bundesgericht genau beobachten, insbesondere falls dieses grundsätzliche Aussagen zur Zulässigkeit kommunaler Mindestlöhne macht.

Stadt Luzern hält an Planung für Einführung des Mindestlohns fest

Der städtische Mindestlohn ist die Umsetzung einer Volksinitiative und des im Grossen Stadtrat beschlossenen Mindestlohnreglements und liegt somit im öffentlichen Interesse. Der Stadtrat will deshalb nur davon abweichen, wenn sich das Verfolgen dieses Interesses als rechtlich unzulässig oder politisch untragbar erweist. Weder auf kommunaler und kantonaler Ebene noch auf Bundesebene bestehen aktuell Rahmenbedingungen, welche die Zulässigkeit des kommunalen Mindestlohns infrage stellen. Aus diesen Gründen hält der Stadtrat an der Einführung des Mindestlohns per 1. Januar 2026 fest. Die Höhe des Mindestlohns für 2026 wird Ende Oktober 2025 kommuniziert.

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Einführung Mindestlohn Medienmitteilung 17.09.2025 (PDF, 107.67 kB) Download 0 Einführung Mindestlohn Medienmitteilung 17.09.2025