Die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Grossen Stadtrates hat an ihren Sitzungen vom 1. Juni 2023 und 24. August 2023 den Bericht und Antrag (B+A) 18/2023 «Teilrevision der Gemeindeordnung und Anpassung der Schuldenbremse» behandelt.
Der B+A 18/2023 beinhaltet einerseits die Teilrevision der Gemeindeordnung (Änderung der Gemeindeordnung, Änderung des Reglements über die Abgabe von stadteigenen Grundstücken vom 29. Juni 2017, Motion 4: Jona Studhalter, Irina Studhalter und Martin Abele namens der G/JG-Fraktion vom 4. September 2020: «Eröffnung der Legislatur durch jüngstes Ratsmitglied») und andererseits die Anpassung der Schuldenbremse (Änderung des Reglements über den Finanzhaushalt der Stadt Luzern vom 21. September 2017, Motion 68: Jules Gut namens der GLP-Fraktion vom 22. Februar 2021: «Ausrichtung der städtischen Schuldenbremse am Konjunkturzyklus anstelle des Bruttoertrages einer Steuereinheit»).
Die Geschäftsprüfungskommission hat zur Teilrevision der Gemeindeordnung zu den Bereichen Finanzkompetenzen und zum Bereich der Mittelbewirtschaftung (Kompetenzen zu Grundstücksgeschäften) verschiedene Anträge überwiesen. Weiter beantragt die Kommission eine Änderung bei der Regelung der Kompetenzen betreffend die Übertragung von Beteiligungen. Nachfolgend werden die Änderungsanträge erläutert.
Finanzkompetenzen
Der Stadtrat beantragt mit dem B+A 18/2023 eine Erhöhung seiner Ausgabenkompetenzen (vgl. Kapitel 2.2.6). Der Stadtrat führt zum Vergleich die Ausgabenkompetenzen der Stadt Kriens und der Gemeinden Emmen und Horw auf und beantragt eine Erhöhung der Ausgabenkompetenz des Stadtrates von Fr. 750'000.– auf 2 Mio. Franken. Die GPK hat jedoch einstimmig beschlossen, die Erhöhung der Ausgabenkompetenz auf 1 Mio. Franken zu beschränken. Der Antrag der GPK wird mit dem Vergleich der Finanzkompetenzen der Exekutiven der Städte St. Gallen (Fr. 750'000.–), Biel (Fr. 1'000'000.–) und Winterthur (Fr. 800'000.–) begründet. Die Limite von 1 Mio. Franken gewährleistet, dass der Grosse Stadtrat bei der Schaffung neuer 100%-Stellen einzubeziehen ist (für die Schaffung einer 100% Stelle ist ein Sonderkredit von Fr. 1'890'000 notwendig).
Im B+A 18/2023 ist weiter eine Erhöhung des Projektierungskredits von Fr. 400'000.– auf Fr. 800'000.– enthalten. Die Kommission beantragt auch hier die Erhöhung einzuschränken. Ein Projekt mit investierten Vorprojektskosten von nahezu 1 Mio. Franken ist nach Ansicht der GPK faktisch eine beschlossene Sache. Aufgrund von Kostensteigerungen erachtet es die GPK als angezeigt, die Erhöhung auf Fr. 500'000.– zu begrenzen.
Der Stadtrat beantragt mit dem B+A 18/2023 weiter, die Kompetenz des Grossen Stadtrates von bisher Ausgaben bis zu 15 Mio. Franken auf bis zu 20 Mio. Franken zu erweitern. Die GPK kam dabei zum Schluss, dass im Unterschied zur Finanzkompetenz des Stadtrates, wo eine moderate Erhöhung angezeigt ist, hier kein Grund zur Anpassung besteht. Die GPK beantragt deshalb auf diese Einschränkung des obligatorischen Finanzreferendums zu verzichten. Damit wird die Mitbestimmung der Bevölkerung bei den Gemeindeausgaben wie bis anhin und im selben Umfang gewährt.
Vereinheitlichte Kompetenzregelung beim Verkauf von Beteiligungen im Verwaltungsvermögen
Die GPK beantragt eine weitere Vereinfachung der Bestimmungen zur Übertragung von Beteiligungen in den Art. 68 ff. Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 1. August 2019 differenziert bei den Kompetenzregelungen zur Übertragung von Beteiligungen, je nachdem ob es sich bei der Beteiligung um eine verselbständigte Dienstabteilung handelt oder um eine andere Beteiligung im Verwaltungsvermögen. Die GPK erachtet dies als nicht mehr legitim und beantragt, im Rahmen der vorliegenden Teilrevision der Gemeindeordnung die Kompetenzregelungen zu vereinfachen. Neu sollen für alle Beteiligungen dieselben Regeln gelten: Das bedeutet, dass in Zukunft bei einer Hundertprozentbeteiligung das fakultative Referendum ab dem Verkauf einer Aktie ergriffen werden kann. Im Fokus stehen dabei vor allem diejenigen Unternehmen, welche einen wichtigen öffentlichen Auftrag erfüllen. Der politischen Kontrolle über den Service Public wird mit diesem Antrag ein hoher Stellenwert eingeräumt.
Kompetenzen bei Grundstücksgeschäften
Die Grundstücksgeschäfte waren bisher bei den Finanzkompetenzen in Art. 67 ff. geregelt. Dies, obwohl es sich um eine Verschiebung innerhalb des Finanzvermögens und damit um eine Mittelbewirtschaftung und nicht um Ausgaben handelt. Der Verkauf von Grundstücken unterliegt dem Verkaufsverbot gemäss dem Reglement über die Abgabe von stadteigenen Grundstücken. Die GPK begrüsst die neue übersichtliche Regelung der Grundstücksgeschäfte und das Festhalten am Verkaufsverbot.
Weiter begrüsst eine Mehrheit der GPK die Aufhebung der Kompetenzbeschränkung beim Kauf von Grundstücken. Die Limite bei Grundstückkäufen wird in der Teilrevision der Gemeindeordnung aufgehoben und den kantonalen Regelungen angeglichen. Für eine Mehrheit der Kommission wird damit eine wichtige Voraussetzung für eine aktive städtische Immobilienstrategie und damit für eine nachhaltige Stadtentwicklung erfüllt. Eine Minderheit vertrat die Ansicht, die Limite für Grundstückgeschäfte sei zwar anzuheben, aber nach oben hin zu begrenzen.
Weiter beantragt die GPK, die Kompetenz des Stadtrates bei der Abgabe von Baurechten auf Geschäfte mit Baurechtszinsen von bis zu Fr. 100'000.– pro Jahr zu begrenzen. Der Antrag des Stadtrates, Baurechte bis zu einem jährlichen Baurechtszins von 2 Mio. Franken in eigener Kompetenz erteilen zu können, ist für die GPK in Anbetracht der Bedeutung von Grundstücksgeschäften nicht adäquat. Die GPK beantragt zudem, das fakultative Referendum bei Grundstücksgeschäften im Wert von mehr als 1 Mio. Franken beizubehalten. Die GPK begrüsst die Vereinheitlichung der Kompetenzgrenze, stellt indes den Antrag, die Kompetenz des Stadtrates (Ausgaben, Grundstücksgeschäfte) auf 1 Mio. Franken festzulegen.
Die GPK hat der Teilrevision der Gemeindeordnung schliesslich einstimmig zugestimmt. Sie empfiehlt dem Grossen Stadtrat, den Anträgen I, II, IV im B+A 18/23 gemäss Kommissionsbeschluss zuzustimmen. Die Beratung der Schuldenbremse wurde aus Zeitgründen verschoben.
Beilage: Synoptische Darstellung der GPK-Anträge zur Teilrevision der Gemeindeordnung
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