Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Strom-versorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7) wurden die Aufgaben der Netzbetreiber von denjenigen der Elektrizitätserzeuger entkoppelt. Der Verband Luzerner Gemeinden (VLG) und die Centralschweizerische Kraftwerke AG (CKW) haben kurz nach Inkraftsetzung des StromVG einen neuen Konzessionsvertrag ausgehandelt. Der Stadtrat hatte dem Grossen Stadtrat im Herbst 2013 den Bericht und Antrag 25/2013 vom 30. Oktober 2013: «Konzessionsverträge mit Energieversorgungsunternehmen» vorgelegt und beantragt, den neuen Konzessionsvertrag mit der CKW abzuschliessen. Der Grosse Stadtrat hat das Geschäft an seiner Sitzung vom 30. Januar 2014 zur Überarbeitung zurückgewiesen. Die Nachverhandlungen zur Vertragsdauer und zur Netzzuteilung waren vorerst erfolglos, weshalb der Konzessionsvertrag 1993/94 nach wie vor gültig blieb.
Der Stadtrat hat in der Folge gemeinsam mit den Gemeinden Horw, Emmen, Meggen, Neuenkirch und Schongau mit der CKW verhandelt. Aufgrund der Verhandlungsergebnisse hat die Stadt Luzern die nun vorliegenden Ergänzungen zum Reglement über die Nutzung des öffentlichen Grundes vom 28. Oktober 2010 (RNöG, sRSL 1.1.1.1.1) sowie einen neuen darauf basierenden Konzessionsvertrag als Ersatz für den Konzessionsvertrag 1993/94 erarbeitet. Im RNöG sollen die Grundzüge der Konzessionserteilung und der Konzessionsgebührenbemessung gesetzeskonform, deutlich vereinfacht und im Hinblick auf eine rechtsgleiche Behandlung aller Netzbetreiberinnen auf Gesetzesstufe geregelt werden. Gegenüber dem früheren Vorschlag muss der Konzessionsvertrag nicht mehr für eine Dauer von 25 Jahren abgeschlossen werden, sondern kann beidseitig mit einer zweijährigen Kündigungsfrist jederzeit aufgelöst werden.
Die Konzessionsgebührenzahlungen der ewl und der CKW stellen für den städtischen Finanzhaushalt substanzielle Einnahmen dar. Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Konzessionseinnahmen erscheint es zwingend, dass die kommunalen Bestimmungen zur Sondernutzung des öffentlichen Grundes durch elektrische Verteilnetze den neuen rechtlichen Rahmenbedingungen entsprechen. So kann sichergestellt werden, dass die aus der Sondernutzung resultierenden Konzessionsgebühren auch künftig rechtskonform und rechtsgleich erhoben werden können.
Der Stadtrat beantragt dem Grossen Stadtrat, den Änderungen des Reglements über die Nutzung des öffentlichen Grundes und dem Konzessionsvertrag zwischen der Stadt Luzern und der CKW zuzustimmen. Der Grosse Stadtrat behandelt diese Vorlage voraussichtlich am 19. September 2019.
Link:
Bericht und Antrag 20/2019 «Konzessionsverträge mit Energieversorgungsunternehmen»
Name | |||
---|---|---|---|
Konzessionsverträge Energieversorgungsunternehmen Medienmitteilung 16.08.2019 (PDF, 180.15 kB) | Download | 0 | Konzessionsverträge Energieversorgungsunternehmen Medienmitteilung 16.08.2019 |