Neues Reglement
Am 10. November 2011 hatte der Grosse Stadtrat das Reglement über die Strassenprostitution mit grossem Mehr erlassen. Die Referendumsfrist von 60 Tagen wurde am 19. November 2011 im Kantonsblatt publiziert. Die Frist lief am 18. Januar 2012 unbenutzt ab. Der Regierungsrat genehmigte die Strafbestimmungen am 13. März 2012. Das Reglement trat damit in Kraft. Die Strassenprostituierten werden zudem seit dieser Woche mittels Flugblatt in sechs Sprachen über die neue Gesetzeslage informiert.
Das neue Reglement definiert Sperrzonen, in denen Strassenprostitution weder angeboten noch nachgefragt werden darf:
a) an Strassenabschnitten und Plätzen, wo vorwiegend Wohnhäuser stehen;
b) an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel während deren Betriebszeiten;
c) in und unmittelbar bei öffentlichen Anlagen;
d) in der Nähe von Kirchen, Schul- und Sportanlagen sowie von Heimen und Alterssiedlungen.
Der Stadtrat kann Ausnahmen (Toleranzzonen) vom Verbot bestimmen. Ausserhalb der Sperrzonen ist das Anbieten und Nachfragen der Strassenprostitution gestattet. Der Kanton hat zugesichert, die Stadt beim Vollzug des Reglements betreffend die Strassenprostitution zu unterstützen. Der Kanton Luzern plant zusätzlich ein Prostitutionsgesetz mit dem Ziel, die Gesundheits- und Sicherheitssituation von allen Beteiligten der Prostitution zu verbessern. Um die städtischen Interessen einzubringen, ist die Stadt Luzern an dessen Erarbeitung beteiligt.
Revision des Reglements angekündigt
Das Justiz- und Sicherheitsdepartment des Kantons Luzern und insbesondere die Luzerner Polizei haben die Umsetzung des Reglements geprüft und kamen zum Schluss, dass die Bestimmung, an welchen Orten Strassenprostitution nicht angeboten und nachgefragt werden darf, stark auslegungsbedürftig sei und deshalb in der praktischen Polizeiarbeit Vollzugsprobleme entstehen können. Konkret geht es um Artikel 2a über Sperr- und Toleranzzonen:
Ursprüngliche Version, wie sie der Stadtrat dem Parlament vorgeschlagen hatte:
Käuflicher Sex darf […] weder angeboten noch nachgefragt werden: an Strassen und Plätzen, an denen Häuser stehen, die nicht ausschliesslich Geschäftszwecken dienen. […]
Vom Parlament verabschiedete, rechtskräftige Version:
Käuflicher Sex darf […] weder angeboten noch nachgefragt werden: an Strassenabschnitten und Plätzen, wo vorwiegend Wohnhäuser stehen. […]
Durch die vom Parlament verabschiedete Formulierung sind die Sperrzonen weniger präzise formuliert. So müsste beispielsweise bei jeder polizeilichen Verzeigung belegt werden, wie hoch der Anteil von Wohnhäusern verglichen mit anderen Nutzungen am jeweiligen Strassenabschnitt ist. An den aktuellen Standorten an der unteren Werkhofstrasse zwischen Tribschenstrasse und Kreisel bei der Bäckerei Bachmann wird die Strassenprostitution sogar legitimiert. Gleiches gilt für die Dammstrasse zwischen Gütschstrasse und Giesserstrasse, wo ebenfalls nicht vorwiegend Wohnhäuser stehen. Aus diesem Grund prüft der Stadtrat nun eine Formulierung des entsprechenden Artikels, welche die Festlegung der Sperrzonen vereinfacht. Er wird noch diesen Sommer mit einem entsprechenden Antrag ans Parlament gelangen.
Nachtfahrverbote definitiv
Weil die Direktion Umwelt, Verkehr und Sicherheit und die Luzerner Polizei befürchten, dass mit dem vom Parlament beschlossenen Reglement die Strassenprostitution im Gebiet Rösslimatt und Dammstrasse zu wenig effizient einschränkt werden kann, wird die bewährte Sofortmassnahme der nächtlichen Sperre für die fahrzeuglenkenden Freier definitiv eingeführt. Das Fahrverbot für Motorfahrzeuge von 22 bis 5 Uhr gilt ab sofort für folgende Strassen in beide Richtungen definitiv: Werkhofstrasse, Bürgenstrasse, Landenbergstrasse, Rösslimattstrasse, Dammstrasse und Reussinsel. Die Zu- und Wegfahrt für Anwohnende sowie der Zubringerdienst sind wie bisher rund um die Uhr gestattet. Die Direktion Umwelt, Verkehr und Sicherheit ist überzeugt, dass dank dieser zusätzlichen Massnahme eine nachhaltige Wirkung für die von der Strassenprostitution am stärksten betroffenen Anwohnenden erzielt werden kann. Momentan werden diese Verkehrsmassnahmen noch mit den bestehenden mobilen Absperrgittern signalisiert. Ab Mitte April wird die definitive Signalisation installiert sein.
Strassenprostitution: In der Schweiz legal |
Strassenprostitution ist in der Schweiz eine legale Tätigkeit. Sie steht unter dem Schutz der Wirtschaftsfreiheit und darf deswegen nicht gänzlich verboten werden. Um Nutzungskonflikte zwischen der Wohnbevölkerung, den Freiern und den Sexarbeiterinnen zu reduzieren, kann sie allerdings örtlich und zeitlich eingeschränkt werden. Solche Einschränkungen müssen jedoch verhältnismässig sein. So wäre es der Stadt Luzern nicht möglich, Strassenprostitution beispielsweise nur auf einem einzigen städtischen Strassenabschnitt von 500 Metern während zwei Stunden am Tag zu erlauben. Mit dem «Reglement über die Strassenprostitution» verfolgt der Stadtrat das Ziel, das Anbieten wie auch das Nachfragen nach käuflichem Sex in Wohngebieten zu verbieten. Sexarbeiterinnen und die Freier machen sich an diesen Orten strafbar. Mit diesem Reglement werden auch für die Polizei die rechtlichen Grundlagen geschaffen, um entsprechend gegen die Strassenprostitution vorgehen zu können. |
Die wichtigsten Gesetzesbestimmungen |
Die ersten beiden Artikel des städtischen Reglements über die Strassenprostitution lauten: Art. 1 Zweck und Geltungsbereich ¹ Mit diesem Reglement soll der Schutz der Anwohnenden vor den negativen Auswirkungen der Strassenprostitution und die Sicherheit von Prostituierten erhöht werden, die im öffentlichen Raum käuflichen Sex anbieten. ² Dazu kann der Stadtrat ausserhalb der Sperrzonen und in allfälligen Toleranzzonen für eine geeignete Infrastruktur besorgt sein und Beratungs- und Betreuungsangebote für Prostituierte unterstützen. Art. 2 Sperr- und Toleranzzonen ¹ Käuflicher Sex darf unter Vorbehalt von Absatz 2 weder angeboten noch nachgefragt werden: a) an Strassenabschnitten und Plätzen, wo vorwiegend Wohnhäuser stehen; b) an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel während deren Betriebszeiten; c) in und unmittelbar bei öffentlichen Anlagen; d) in der Nähe von Kirchen, Schul- und Sportanlagen sowie von Heimen und Alterssiedlungen. ² Der Stadtrat kann Ausnahmen (Toleranzzonen) vom Verbot gemäss Absatz 1 bestimmen. ³ Ausserhalb der Sperrzonen gemäss Absatz 1 ist das Anbieten und Nachfragen der Strassenprostitution gestattet. |
Reglement über die Strassenprostitution
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Situationsplan Nachtfahrverbote (PDF, 660.75 kB) | Download | 1 | Situationsplan Nachtfahrverbote |