Gesetzlicher Maximaltarif
Der vom Kanton gewählte Ansatz, dass der Regierungsrat künftig einen Maximaltarif pro Region festlegen will, erachtet die Stadt nicht als optimal. Der Stadt Luzern ist es ein grosses Anliegen, dass klare Qualitätskriterien festgelegt werden. Dazu gehören beispielsweise Bestimmungen, die regeln, wie viel qualifiziertes Pflegepersonal für Pflegeleistungen eingesetzt werden muss. Diese Bestimmungen sind gesetzlich festzuschreiben, was im vorliegenden Revisionsentwurf nicht so vorgesehen ist. Deshalb besteht die Gefahr eines Qualitätsabbaus, wenn nur der Tarif ohne Anbindung an Qualitätskriterien wie zum Beispiel ein Richtstellenplan bestimmt werden.
Mit der vorgesehenen Tarifbeschränkung greift der Regierungsrat in die Gemeindeautonomie ein. Denn die Gemeinden, die für die Pflegefinanzierung aufzukommen haben, könnten nicht mehr selbst bestimmen, welchen Preis sie für eine Leistung zu zahlen bereit sind.
Nachteile sieht die Stadt Luzern auch für die Betagtenzentren, denen das neue Pflegefinanzierungsgesetz einen Autonomieverlust bringen würde. Der Kanton sieht nämlich neben der Festlegung von Maximaltarifen im Bereich Pflege auch die Möglichkeit vor, die Höhe der Taxen für Aufenthalt und Betreuung zu begrenzen. Den Heimen würde damit ein grosse Teil ihres unternehmerischen Handlungsspielraums genommen.
Trotz dieser Schwächen in der Revision des Pflegefinanzierungsgesetzes spricht sich die Stadt Luzern dafür aus, dass der Kanton tätig wird und die Gelegenheit für Verbesserungen nicht verpasst. Die Revision des Pflegefinanzierungsgesetzes ist eine Möglichkeit, eine gute, bedarfsorientierte Pflegequalität für die Bevölkerung langfristig zu sichern, die auch finanzierbar ist. Voraussetzung ist jedoch, dass die gesetzlich festgelegten Maximaltarife für die Pflege mit Qualitätskriterien wie zum Beispiel einem Richtstellenplan verknüpft werden.
Kostenentwicklung
Seit Einführung der neuen Pflegefinanzierung sieht sich die Stadt Luzern, wie andere Gemeinden, mit steigenden Kosten in der Finanzierung ambulanter und stationärer Pflegeleistungen konfrontiert. Die Aufwände in diesem Bereich schlagen in der Rechnung 2013 der Stadt Luzern mit 34.5 Mio. Franken zu Buche und weisen seit der Einführung des neuen Gesetzes im Jahre 2011 ein Wachstum von 4.5% auf.
Revision des kantonalen Pflegefinanzierungsgesetzes Am 1. Januar 2011 ist gleichzeitig mit der Neuordnung der Pflegefinanzierung des Bundes das kantonale Pflegefinanzierungsgesetz in Kraft getreten. Am 11. März 2013 hat der Kantonsrat den Regierungsrat beauftragt, verschiedene Problemfelder zur überprüfen und eine Revision auf den 1. Januar 2016 in die Wege zu leiten. Der Regierungsrat hat den Entwurf einer Änderung des Gesetzes über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Schaffung eines Betreuungs- und Pflegegesetzes) am 16. April 2014 zur Vernehmlassung unterbreitet. Zusammengefasst sieht der Vernehmlassungsentwurf folgende Neuerungen vor:
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