Kopfzeile

Inhalt

8. Juli 2014
Die Stadt Luzern begrüsst, dass der Kanton im Rahmen der Gesetzesrevision nach Lösungen sucht, um die Entwicklung der Pflegekosten besser steuern zu können. Im vorgelegten Revisionsentwurf des Pflegefinanzierungsgesetzes fehlen klare Qualitätskriterien. Die Stadt befürchtet, dass damit die Chance verpasst wird, eine gute, finanzierbare und bedarfsorientierte Pflegequalität sicherzustellen.
Mit dem aktuell geltenden Pflegefinanzierungsgesetz fehlen den Gemeinden geeignete Instrumente, um die Kosten der Institutionen vergleichen und eine wirtschaftliche Leistungserbringung einfordern zu können. Vor diesem Hintergrund begrüsst die Stadt Luzern, dass der Kanton nach Lösungen sucht, die eine bessere Steuerung ermöglichen, und Instrumente schafft, die einen Vergleich von Leistung und Mitteleinsatz zwischen den Leistungserbringern zulassen.

Gesetzlicher Maximaltarif
Der vom Kanton gewählte Ansatz, dass der Regierungsrat künftig einen Maximaltarif pro Region festlegen will, erachtet die Stadt nicht als optimal. Der Stadt Luzern ist es ein grosses Anliegen, dass klare Qualitätskriterien festgelegt werden. Dazu gehören beispielsweise Bestimmungen, die regeln, wie viel qualifiziertes Pflegepersonal für Pflegeleistungen eingesetzt werden muss. Diese Bestimmungen sind gesetzlich festzuschreiben, was im vorliegenden Revisionsentwurf nicht so vorgesehen ist. Deshalb besteht die Gefahr eines Qualitätsabbaus, wenn nur der Tarif ohne Anbindung an Qualitätskriterien wie zum Beispiel ein Richtstellenplan bestimmt werden.

Mit der vorgesehenen Tarifbeschränkung greift der Regierungsrat in die Gemeindeautonomie ein. Denn die Gemeinden, die für die Pflegefinanzierung aufzukommen haben, könnten nicht mehr selbst bestimmen, welchen Preis sie für eine Leistung zu zahlen bereit sind.

Nachteile sieht die Stadt Luzern auch für die Betagtenzentren, denen das neue Pflegefinanzierungsgesetz einen Autonomieverlust bringen würde. Der Kanton sieht nämlich neben der Festlegung von Maximaltarifen im Bereich Pflege auch die Möglichkeit vor, die Höhe der Taxen für Aufenthalt und Betreuung zu begrenzen. Den Heimen würde damit ein grosse Teil ihres unternehmerischen Handlungsspielraums genommen.

Trotz dieser Schwächen in der Revision des Pflegefinanzierungsgesetzes spricht sich die Stadt Luzern dafür aus, dass der Kanton tätig wird und die Gelegenheit für Verbesserungen nicht verpasst. Die Revision des Pflegefinanzierungsgesetzes ist eine Möglichkeit, eine gute, bedarfsorientierte Pflegequalität für die Bevölkerung langfristig zu sichern, die auch finanzierbar ist. Voraussetzung ist jedoch, dass die gesetzlich festgelegten Maximaltarife für die Pflege mit Qualitätskriterien wie zum Beispiel einem Richtstellenplan verknüpft werden.

Kostenentwicklung
Seit Einführung der neuen Pflegefinanzierung sieht sich die Stadt Luzern, wie andere Gemeinden, mit steigenden Kosten in der Finanzierung ambulanter und stationärer Pflegeleistungen konfrontiert. Die Aufwände in diesem Bereich schlagen in der Rechnung 2013 der Stadt Luzern mit 34.5 Mio. Franken zu Buche und weisen seit der Einführung des neuen Gesetzes im Jahre 2011 ein Wachstum von 4.5% auf.
Revision des kantonalen Pflegefinanzierungsgesetzes

Am 1. Januar 2011 ist gleichzeitig mit der Neuordnung der Pflegefinanzierung des Bundes das kantonale Pflegefinanzierungsgesetz in Kraft getreten. Am 11. März 2013 hat der Kantonsrat den Regierungsrat beauftragt, verschiedene Problemfelder zur überprüfen und eine Revision auf den 1. Januar 2016 in die Wege zu leiten.

Der Regierungsrat hat den Entwurf einer Änderung des Gesetzes über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Schaffung eines Betreuungs- und Pflegegesetzes) am 16. April 2014 zur Vernehmlassung unterbreitet.

Zusammengefasst sieht der Vernehmlassungsentwurf folgende Neuerungen vor:
  • Erweiterung des Pflegefinanzierungsgesetzes zu einem Betreuungs- und Pflegegesetz infolge der Übernahme von Bestimmungen des heutigen Sozialhilfegesetzes.
  • Neuunterstellung der Pflegeheime der Gemeinden unter die kantonale Bewilligungspflicht. Vereinheitlichung von Betriebsvoraussetzungen und Aufsicht.
  • Gesetzliche Verankerung der Planungsregionen.
  • Aufnahme von Einrichtungen, die dem Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) unterstehen, auf die Pflegeheimliste und die daraus folgende Kostenbeteiligung der Krankenkassen zur Entlastung der SEG-Rechnung.
  • Einführung einer Karenzfrist für die Bestimmung der für die Restfinanzierung zuständigen Gemeinde bei einem pflegebedingten Aufenthalt im Pflegeheim.
  • Einführung der Pflicht der Pflegeheime, neu separate Taxen für Betreuung und Aufenthalt festzulegen. Schaffung einer Rechtsgrundlage, unverhältnismässige Betreuungs- und Aufenthaltstaxen zu begrenzen.
  • Erhöhung der Kostentransparenz und Vergleichbarkeit durch einheitliche Vorgaben zur Kostenrechnung.
  • Schaffung einer Rechtsgrundlage zur Begrenzung der von den Gemeinden zu zahlenden Beiträge in der Restfinanzierung auf dem Niveau der wirtschaftlichen Leistungserbringung.
  • Stärkung des Tarifschutzes für Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen durch den Ausweis separater Taxen für Betreuung und Aufenthalt. Schaffung einer Rechtsgrundlage zu deren Begrenzung, sollten sie unverhältnismässig sein.
Name
Medienmitteilung (PDF, 70.3 kB) Download 0 Medienmitteilung