Die Taskforce hat sich darauf geeinigt, die Tourismuszone einzuführen. Sie wird im Artikel 10 der revidierten BZO geregelt. In der Tourismuszone sind nur Bauten, Anlagen und Nutzungen insbesondere für Hotels, Restaurants und Casinos zulässig. 20 Prozent der Fläche können aber für Wohn- und Arbeitsnutzungen verwendet werden. Weitere solche Nutzungen sind nur möglich, wenn sie den touristischen Zweck sichern oder optimieren. Dazu müssen die Hotels der Stadt ein Gutachten vorlegen. So oder so muss das Erdgeschoss oder in Hanglagen das Untergeschoss publikumsorientiert – zum Beispiel mit einem Restaurant – genutzt werden. Darüber hinaus hat die Taskforce vereinbart, eine Arbeitsgruppe zu initiieren, in der die Stadt, die Hotels und die Tourismusorganisationen Massnahmen erarbeiten, die die direkt betroffenen Hotels sowie die gesamte Hotellerie und den Tourismus in der Stadt Luzern fördern. Zudem wird ein touristisches Leitbild für die Stadt Luzern erarbeitet.
Alle Beteiligten sind mit der gefundenen Lösung zufrieden. Für die Stadt ist wichtig, dass die Veräusserung einer in der Tourismuszone liegenden Hotelliegenschaft zur Erzielung von reinen Spekulationsgewinnen verhindert werden kann. Ein zweites "Tivoli" kann es nicht mehr geben. Für einige betroffene Hoteliers bedeutet die Tourismuszone zwar eine Einschränkung, sie haben aber immer noch genügend Freiheiten. Zudem besteht – wenn sich ein Hotel nicht mehr nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten fortführen lässt – die Möglichkeit, in Zusammenarbeit mit den Behörden eine nicht touristische Nutzung bis und ohne Erdgeschoss zu installieren. Denn es macht auch aus Sicht der Stadt keinen Sinn, einen Hotelbetrieb aufrechterhalten zu wollen, der im Markt nicht mehr bestehen kann.
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