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23. Mai 2011
Der Stadtrat will drei Massnahmen gegen die Strassenprostitution genauer prüfen. Das schreibt er in der Antwort auf zwei politische Vorstösse (Interpellation Nr. 145 / Postulat Nr. 148). Konkret soll die Einführung von Strichverbotszonen, Laufhäusern und Verrichtungsboxen als mögliche Lösungen abgeklärt werden. Zudem fordert der Stadtrat, dass der Kanton im geplanten Prostitutionsgesetz explizit auch die Strassenprostitution regelt.

Zwei aktuelle politische Vorstösse verlangen vom Stadtrat konkrete Massnahmen zur Ein­dämmung der Strassenprostitution in Luzern:
 
   Interpellation Nr. 145 „Strassenstrich: Was sind die konkreten Anstrengungen des Stadt­rates?“ von Daniel Wettstein fragt, u.   a. ob sich an der absoluten Ablehnung ei­nes Strichplanes etwas verändert hat bzw. unter welchen Bedingungen so etwas denkbar wäre und wie bzw. mit welchen konkreten Forderungen der Stadtrat auf die aktuelle Entwicklung des kantonalen Prostitutionsgesetzes Einfluss nimmt.
 
   Postulat Nr. 148 „Massnahmen gegen den Strassenstrich“: Markus Mächler und Ve­rena Zellweger-Heggli namens der CVP-Fraktion fordern, u.   a. dass der Stadtrat prüft, ob in Luzern Zonen eingerichtet werden können, in welcher die Strassenprostitution verboten wird.
 
Drei Massnahmen gegen die Strassenprostitution
Die Stadt Luzern hat gegenüber der Strassenprostitution grundsätzlich eine liberale Haltung und hat damit in der Vergangenheit mehrheitlich gute Erfahrungen gemacht. Grosse Strich­szenen wie in Zürich oder Olten mit gegen hundert Frauen kennt man in Luzern nicht. Auch wenn die Situation in Luzern überschaubarer ist, nimmt der Stadtrat die Anliegen der Bevöl­kerung sehr ernst. Die betroffene Bevölkerung leidet teils stark unter den Nebenerscheinun­gen der Strassenprostitution, wie Belästigungen, Nachtruhestörungen oder Verschmutzung von Trottoirs. Der Stadtrat hat zahlreiche Möglichkeiten zur Bekämpfung der Probleme rund um die Strassenprostitution geprüft und will nun drei Massnahmen genauer auf die Umsetz­barkeit prüfen:
 
  Eine Strichverbotszone würde die Strassenprostitution auf dem Stadtgebiet nicht verbie­ten, aber es liesse sich klar festhalten, dass diese Tätigkeit beispielsweise in Wohnquartieren, bei Schul- oder Grünanlagen oder bei ÖV-Haltestellen nicht mehr erlaubt wäre.

   Eine sinnvolle Ergänzung zu einer Strichverbotszone wäre ein Laufhaus, in dem Prostitu­tion geduldet wird. Statt auf dem Trottoir würden die Prostituierten in einem gemieteten Zimmer bei geöffneter Tür auf Freier warten. Weil sich die Arbeiterinnen und die Kunden nicht mehr auf der Strasse aufhalten, nehmen die Störungen für die Anwohnenden markant ab. Auch die Gesundheit und Sicherheit der Sexarbeiterinnen ist besser gewährleistet.

  So genannte „Verrichtungsboxen“ wurden erstmals in Utrecht (NL) aufgestellt. Dazu wird eine Zone, ähnlich einem grossen Parkplatz, für die Strassenprostitution ausge­schildert. Dort werden den Prostituierten für ihre Tätigkeit garagenähnliche Boxen zur Verfügung gestellt, in welche die Freier mit dem Auto reinfahren können. Zuhäl­ter und Drogendealer haben in dieser Zone keinen Zutritt. Die Erfahrungen aus Ut­recht sind durchwegs positiv: Die negativen Begleiterscheinungen des Strichs inner­halb der Stadt sind verschwunden. Die Sicherheit der Frauen konnte stark verbessert werden.
 
Kanton muss Strassenprostitution im Gesetz regeln
Der Kanton Luzern erarbeitet derzeit ein Gesetz zur Prostitution. Darin sind bisher keine Massnahmen gegen die Strassenprostitution vorgesehen. Der Stadtrat vertritt jedoch die Haltung, dass das neue Gesetz auch Aussagen zum Umgang mit der Strassenprostitution beinhalten muss. Diese Forderung nach einer gesetzlichen Grundlage für die Strassenprostitu­tion hat der Stadtrat im Rahmen des Sicherheitsausschusses zwischen Kanton und Stadt de­poniert. Prostitution generell, damit auch Strassenprostitution, ist in der Schweiz als Gewerbe grundsätzlich legal. Das Bundesgericht schützt diese Art von Gewerbe in seiner Recht­sprechung. Die detaillierte Regelung des Gewerbes ist eine kantonale Aufgabe. Vorrangiges Ziel des Kantons ist es, im Prostitutionsgesetz die Arbeitsbedingungen für Prostituierte zu verbessern und deren Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten.

  • Strassenstrich: Was sind die konkreten Anstrengungen des Stadtrates? (Interpellation Nr. 145)
  • Antwort des Stadtrates
  • Massnahmen gegen den Strassenstrich (Postulat Nr. 148)
  • Stellungnahme des Stadtrates
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