Dem Stadtrat wurde Ende Juni 2023 zur Kenntnis gebracht, dass bei Übertragungen von Aktien der Stadion Luzern AG in den Jahren 2018 und 2019 nicht alles gemäss den Verpflichtungen im Baurechtsvertrag abgewickelt wurde. Insbesondere soll bei den erfolgten Aktienübertragungen der FCL Holding AG kein Kaufrecht eingeräumt worden sein. Mit Schreiben von Anfang Juli 2023 an die Stadion Luzern AG hat der Stadtrat diese darauf hingewiesen, die Verpflichtungen des Baurechtsvertrags vom 24. September 2008 zum Fussballstadion Luzern (Swissporarena) wahrzunehmen. Der Stadtrat hat die Stadion Luzern AG pflichtgemäss aufgefordert, in Bezug auf die Kaufrechte aufzuzeigen, wie die Übertragungen der Aktien im Detail erfolgt sind. Sollte dabei nicht alles korrekt abgelaufen sein, seien die notwendigen Schritte gemäss Baurechtsvertrag nachträglich einzuleiten und durchzuführen. Der Stadtrat verwies darauf, dass eine allfällige Verletzung der vertraglichen Pflichten den vorzeitigen Heimfall gemäss Baurechtsvertrag bewirken könnte. Zudem wies der Stadtrat darauf hin, dass aus seiner Sicht gemäss Baurechtsvertrag der Verwaltungsrat der Stadion Luzern AG nicht mehr korrekt zusammengesetzt sei.
Bis zum 24. September 2023 hat die Stadt Luzern auf die stadträtliche Aufforderung hin keine entsprechenden Unterlagen der Stadion Luzern AG erhalten. Sie wurde einzig mit einer Kopie eines Schreibens der Stadion Luzern AG an die FCL Holding AG in Kenntnis gesetzt. Darin hält die Stadion Luzern AG fest, dass sie die FCL Holding AG als nicht kaufrechtsberechtigt erachte, weshalb ihr die Aktien nicht zum Kauf angeboten worden seien. Zudem hat die Stadt Luzern eine Reaktion der Mehrheitsaktionärin BA Holding AG erhalten, vertreten durch Herrn Bernhard Alpstaeg, in der die vom Stadtrat geforderten Informationen nicht enthalten waren.
Die Stadt hat trotz der vorliegenden Rückmeldungen immer noch keine genauen Kenntnisse der Vorgänge. Aufgrund der fehlenden direkten Antwort der Stadion Luzern AG muss der Stadtrat zum heutigen Zeitpunkt davon ausgehen, dass bei den Aktienübertragungen tatsächlich Kaufrechte missachtet wurden und somit eine schwerwiegende Verletzung des Baurechtsvertrags vorliegt. Zur Wahrung der öffentlichen Interessen sowie der rechtlichen Ansprüche hat der Stadtrat deshalb entschieden, den vorzeitigen Heimfall auszulösen.
Stadt bleibt gesprächsbereit
Der Stadtrat bedauert, dass trotz der langjährigen, einvernehmlichen Zusammenarbeit nun eine Situation entstanden ist, die den vorzeitigen Heimfall notwendig macht. Im Baurechtsvertrag ist festgehalten, dass bei einem Streitfall die Parteien im direkten Gespräch eine gütliche Einigung zu suchen haben. Der Stadtrat ist deshalb bestrebt im vorliegenden Fall und dem gemäss Vertrag vorgesehenen Verfahren den Konflikt zu bewältigen. Dies bedeutet, dass mit Hilfe eines Vermittlers oder einer Vermittlerin die Parteien das geeignete Vorgehen und die einzuhaltenden Spielregeln festlegen. Sollte bei der Bestellung einer Vermittlerin oder eines Vermittlers keine Einigung zu Stande kommen, entscheidet über den Streit ein Schiedsgericht.Name | |||
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Stadion Luzern Auslösung Heimfall Medienmitteilung MM 26.09.2023 (PDF, 211.64 kB) | Download | 0 | Stadion Luzern Auslösung Heimfall Medienmitteilung MM 26.09.2023 |