Määs: Faire Behandlung
Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen hat die Bewilligungsvergabe der Standplätze an der Luzerner Herbstmesse, der „Määs“ 2012, in pflichtgemässer Wahrnehmung des ihr diesbezüglich zustehenden Ermessens und auf der Grundlage der geltenden Gesetze vorgenommen, heisst es im nun rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts. Eine Bewerberin für einen Standplatz hatte gegen den Entscheid Beschwerde geführt. Die Bewerberin war gestützt auf das geltende Rotationsprinzip mit einem Geschäft an der „Määs“ 2012 nicht berücksichtigt worden. Diese Nicht-Teilnahme der Beschwerdeführerin an der Luzerner Herbstmesse 2012 stellt laut Urteil eine zulässige Einschränkung ihrer Wirtschaftsfreiheit dar. Das Rotationsprinzip kommt dann zur Anwendung, wenn Bewerbungen von mehreren gleichartigen oder ähnlichen Fahrgeschäften für nur einen zur Verfügung stehenden Standplatz vorliegen. Es sorgt für Abwechslung und eine faire Behandlung unter den Bewerbenden.
Christbaummarkt: Nutzungsgebühren zulässig
Das zweite Urteil des Verwaltungsgerichts betrifft die vom Grossen Stadtrat angepasste Nutzungsgebühr für den Christbaummarkt. Auch diese ist laut Gericht zulässig. Einzig für die Energieanschlüsse müssen die Stadtbehörden einen anderen Verteilschlüssel anwenden. Diese Anschlüsse sollen neu pro Verkaufsstand erhoben, und nicht wie im Jahr 2011 auf die belegte Fläche umgerechnet werden.
Nachtrag vom 6.12.2012 zum Christbaummarkt: Bundesgericht tritt auf Beschwerde nicht ein
Der Entscheid des Verwaltungsgerichts wurde ans Bundesgericht weitergezogen. Dieses ist mit Entscheid vom 27. November 2012 jedoch nicht auf die Beschwerde eingetreten. Damit ist das Urteil rechtskräftig.
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