Trotz der konstruktiven Gespräche konnten sich die Stadt und die die Gesuchsteller nicht auf eine Startzeit einigen. 14 Uhr kommt für die Stadt nicht in Frage. Die Kundgebungsroute führt mitten durch die Altstadt und über die Seebrücke. Während der Ladenöffnungszeiten befinden sich sehr viele Menschen in den engen Gassen. Zudem ist das Verkehrsaufkommen auf den Hauptachsen sehr hoch. Deshalb hat die Stadt den Start für die Kundgebung auf 16 Uhr festgelegt. Die Verschiebung des Starts nach Ladenöffnungszeit empfinden die Gesuchsteller als einen unverhältnismässigen Eingriff in die durch die Bundesverfassung garantierte Meinungsäusserungsfreiheit und sprechen von einer „Aushebelung des Demonstrationsrechtes“. Sie haben deshalb gegenüber der Stadt eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht angekündigt.
Der Stadtrat begrüsst dieses Vorgehen. Die Bewilligungen, Startzeiten und Routenführungen bei Kundgebungen hatten in den letzten Jahren immer wieder zu politischen Diskussionen geführt. Entscheide im Parlament waren mehrfach äusserst knapp ausgefallen. 2010 lehnte der Grosse Stadtrat mit 22 zu 19 Stimmen bei 5 Enthaltungen eine Motion ab, die Kundgebungen an Samstagen erst nach 17 Uhr zulassen wollte. 2011 wurde ein Postulat mit 21 Ja zu 22 Nein abgelehnt, das zum Ziel hatte, dass Kundgebungen mit Sperrungen von Seebrücke und Bahnhofplatz nicht mehr bewilligt werden. Durch die Beschwerde der Gesuchsteller wird jetzt das Verwaltungsgericht die Frage der Startzeit zu klären haben. Der Stadtrat hatte in den letzten Jahren mit der Startzeit 16 Uhr einen gut funktionierenden Kompromiss zwischen der für ihn sehr wichtigen Meinungs- und Versammlungsfreiheit und den Interessen von Gewerbe, Besuchern der Altstadt und Verkehrsteilnehmern vertreten.
Bewilligung mit Auflagen
Dem Veranstalter wurden mit der Bewilligung unter anderem folgende Auflagen gemacht:
- Der Veranstalter hat vor Beginn der Kundgebung und bei deren Auflösung die Teilnehmenden über Megaphon oder andere geeignete Mittel klar und unmissverständlich darauf aufmerksam zu machen, dass illegale Handlungen strafrechtlich verfolgt werden.
- Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen vom Veranstalter auf das Vermummungsverbot im Kanton Luzern hingewiesen werden. Dieses ist während der ganzen Veranstaltungsdauer durchzusetzen.
- Es ist ein eigener, ausreichender Ordnungsdienst sicherzustellen, der jederzeit einen geordneten Ablauf der bewilligten Kundgebung gewährleistet.
- Das Mitführen und Mittragen von Schlagstöcken, gefährlichen Gegenständen, Farbbeuteln, Gesichtstüchern und Masken ist verboten.
- Den Anordnungen der Polizei ist strikt Folge zu leisten.
- Die vorgeschriebene Marschroute ist unbedingt einzuhalten. Das Stehenbleiben während des Verschiebens ist grundsätzlich verboten, das Absitzen auf der Fahrbahn ist untersagt.
- Die Kosten für allenfalls notwendige Räumungs- und Reinigungsarbeiten durch die öffentlichen Dienste gehen zulasten des Bewilligungsinhabers.
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