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28. Juni 2011
Strassenmusizierende dürfen in der Stadt Luzern einzeln oder als Gruppe pro Monat nur noch vier Mal auftreten. Die Bestimmungen zur Strassenmusik werden auf den 1. Juli 2011 angepasst. Damit reagiert der Stadtrat auf zahlreiche Reklamationen von Anwohnenden.

Mit der Verankerung der Vorgaben für die Strassenmusik in der Verordnung über die Nutzung des öffentlichen Grundes vom 16. März 2011 sowie einer Lockerung in einigen Bereichen war gegenüber den früheren Reglementsbestimmungen eine Liberalisierung angestrebt worden. Es hat sich jedoch nach kurzer Zeit gezeigt, dass sich viele Anwohnende und Gewerbetreibende in der Stadt Luzern vermehrt und teilweise stark von Strassenmusik gestört und belästigt fühlen. Sie fordern als Mindestmassnahme ein Zurück zu den früheren Bestimmungen, teilweise auch massive Verschärfungen.

Anzahl der Auftritte beschränken
Der Stadtrat will diesen Anliegen einerseits mit einer Einschränkung des heute geltenden Zeitrahmens für das Musizieren auf öffentlichem Grund von bisher 16 bis 22 Uhr auf neu 17 und 21.30 Uhr Rechnung tragen. Die Bestimmung "an höchstens vier Tagen pro Monat" wird in der Verordnung über die Nutzung des öffentlichen Grundes wieder aufgenommen, und ergänzt mit "pro Person und Gruppe". Mit dieser Präzisierung soll verhindert werden, dass Strassenmusizierende die Bestimmungen umgehen, indem sie sich zu wechselnden Formationen zusammenschliessen. Gestützt auf eine von Grossstadtrat David Roth während der parlamentarischen Beratung des Reglements über die Nutzung des öffentlichen Grundes im Sitzungsprotokoll angebrachten Bemerkung war dieser Passus aus der am 16. März 2011 in Kraft getretenen Verordnung gestrichen worden. Der Stadtrat hat sich nun jedoch angesichts der zahlreichen Reklamationen dafür ausgesprochen, diese Beschränkung wieder in die Verordnung aufzunehmen.

Die Vorgabe, nur ausser Hörweite von anderen Strassenmusizierenden spielen zu dürfen, ergänzt der Stadtrat mit einem einzuhaltenden Mindestabstand von 50 Metern. Dieser Mindestabstand darf unmittelbar bei Boulevardbetrieben unterschritten werden, sofern der Betreiber oder die Betreiberin einverstanden ist.

Das Problem der als Strassenmusik auftretenden Bettelei kann nicht mit einer Änderung der städtischen rechtlichen Grundlagen gelöst werden. Das Bettelverbot ist in der kantonalen Verordnung über das Sammeln von Gaben und den Verkauf von Abzeichen (Sammelverordnung, SRL 958a) geregelt. Vollzug und Kontrolle obliegen der Luzerner Polizei.
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