Pflegeleistungen gemäss Artikel 7 KLV werden von drei Parteien finanziert:
- Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) leistet einen fixen Beitrag an die Pflegeleistungen;
- Die Versicherten beteiligen sich mit maximal 20 Prozent des höchsten OKP-Beitrags;
- Reichen diese Beiträge nicht aus, deckt die öffentliche Hand die sogenannten «Restkosten», im Kanton Luzern tragen die Gemeinden die Pflegerestkosten.
Die Pflegerestkosten von Personen mit Wohnsitz in der Stadt Luzern können von den Leistungserbringenden auf elektronischem Weg eingefordert werden. Dazu muss die Datei «Pflegerestkosten Abrechnungsformular stationär 2025» bzw. «Pflegerestkosten Abrechnungsformular ambulant 2025» heruntergeladen und ausgefüllt werden. Das Dokument «Merkblatt zur Datenerfassung von Pflegerestkosten» gibt Auskunft, wie die jeweilige Excel-Datei ausgefüllt werden muss.
Doppelte Versichertenbeteiligung (VeBe)
Wenn einer Person für den gleichen Tag eine zweite Versichertenbeteiligung verrechnet wird, wird der zu viel bezahlte Betrag der leistungsbeziehenden Person durch die Stadt Luzern zurückerstattet. Bitte beachten:
- Die Rückerstattung erfolgt in der Regel automatisch aufgrund der durch die leistungserbringenden Institutionen gemeldeten Leistungen innerhalb von sechs Monaten. Bei länger zurückliegenden Nachmeldungen von Leistungen kann diese Frist jedoch nicht eingehalten werden.
- Bei Kleinbeträgen unter Fr. 24.00 wird auf eine Rückerstattung verzichtet, da der erforderlich Abklärungsaufwand unverhältnismässig wäre.
- Die Rückerstattung erfolgt ohne Antrag, Sie haben aber auch die Möglichkeit, die zu viel verrechneten Versichertenbeteiligungen mit dem entsprechenden Formular zurückzufordern.
- Bei gleichzeitiger Verrechnung von stationären und ambulanten Leistungen hat die versicherte Person die Beteiligung an den stationären Kosten zu tragen.
Kostengutsprachen
Die Einreichung einer vorgängigen Kostengutsprache ist nicht erforderlich. Sollte die Stadt Luzern nicht zuständig sein, werden die Leistungserbringenden benachrichtigt. Die nachfolgenden Abklärungen der Zuständigkeit sind Sache der Institution. Das Kostengutspracheformular ist für Leistungserbringende, die in einem Einzelfall die Anspruchsberechtigung vorgängig abklären möchten.