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7. Juli 2020
Das Bundesgericht hat Mitte Mai entschieden, dass der Steuerfussabtausch in der Aufgaben- und Finanzreform 18 (AFR18) verfassungswidrig ist. Das Bundesgericht hat deshalb die Kompetenz der Gemeindeorgane, den Steuerfuss 2020 festzulegen, wiederhergestellt. Der Stadtrat hat das Urteil analysiert und beraten. Er beantragt dem Grossen Stadtrat, auf eine nachträgliche Steuerfussanpassung 2020 zu verzichten.
Mit dem Bundesgerichtsentscheid vom 18. Mai 2020 (eingegangen am 4. Juni 2020) zur Beschwerde gegen das Gesetz über die Aufgaben- und Finanzreform 18 (Mantelerlass AFR18) ist klar, dass der Steuerfussabtausch, mit welchem der Kanton seinen Steuerfuss um eine Zehnteleinheit erhöhte und gleichzeitig den Gemeinden vorschrieb, ihren Steuerfuss für das Jahr 2020 um eine Zehnteleinheit zu senken, verfassungswidrig ist. Wie bereits in einer gemeinsamen Medienmitteilung mit anderen AFR18-Nein-Gemeinden kommuniziert, fühlt sich die Stadt Luzern in ihrer kritischen Haltung gegenüber der AFR18 bestätigt. Offen blieb seither die Frage, ob die Stadt Luzern den Steuerfuss für das Jahr 2020 noch ändern will. Der Stadtrat hat zwischenzeitlich eine Beurteilung vorgenommen und beantragt dem Grossen Stadtrat auf eine nachträgliche Steuerfussanpassung 2020 zu verzichten.
 
Folgende Gründe haben ihn dazu bewogen:
  • Verlässlichkeit: Der Stadtrat will an bisherigen Aussagen festhalten. Eine Gesamtbeurteilung inklusive Beurteilung des Steuerfusses und weiterer Massnahmen erfolgt im Frühling 2021 bei Vorliegen des Rechnungsergebnisses 2020.
  • Corona-Pandemie: Der Stadtrat will die Steuerzahlenden kurzfristig nicht zusätzlich belasten.
  • Enge Zeitverhältnisse: Eine Steuerfussänderung würde eine obligatorische Volksabstimmung erfordern.
  • Aufwändige operative Umsetzung: Die provisorischen Steuerrechnungen werden im August 2020 mit dem im Budget 2020 vom Kanton festgelegten Steuerfuss von 1,75 Einheiten verschickt und müssten bei einer Steuerfussänderung nachträglich angepasst werden.
 
Der Stadtrat hält fest, dass die Möglichkeit zu einer nachträglichen Anpassung des Steuerfusses insgesamt gesehen zur Unzeit kommt. Einerseits ist das Jahr 2020 schon weit fortgeschritten und andererseits würde eine Steuererhöhung in der aktuellen Krisenzeit bei den Steuerzahlenden auf wenig Verständnis stossen. Es wäre volkswirtschaftlich ein falsches Signal und würde die konjunkturelle Erholung belasten. 
 
Aufgrund der AFR18 gerät der städtische Finanzhaushalt aus dem Gleichgewicht. 8 von 82 Gemeinden werden durch die AFR18 übermässig belastet. Diese übermässige Belastung wird während sechs Jahren durch einen Härteausgleich unter den Gemeinden teilweise abgegolten. Die Stadt Luzern gehört zu den Härtefällen der Reform. Ab 2020 weist die Stadt Luzern ein strukturelles Defizit auf. Sie kann ihre finanzpolitischen Vorgaben und finanzrechtlichen Bestimmungen in der kommenden Finanzplanperiode nicht mehr einhalten. Somit sind korrigierende Massnahmen notwendig geworden.
 
Trotzdem beantragt der Stadtrat aus den oben erwähnten Gründen dem Grossen Stadtrat, die Gemeindesteuer für das Jahr 2020 auf 1,75 Einheiten zu belassen.

Link:
Bericht und Antrag 21/2020 "Bundesgerichtsurteil zur Aufgaben- und Finanzreform 18 (AFR18). Verzicht auf nachträgliche Anpassung des Steuerfusses 2020"
Name
AFR18 Verzicht nachträgliche Anpassung Steuerfuss Medienmitteilung 07.07.2020 Download 0 AFR18 Verzicht nachträgliche Anpassung Steuerfuss Medienmitteilung 07.07.2020
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