Der Bundesrat hat im Oktober verfügt, dass auch in den Aussenbereichen eine Maske zu tragen ist. Diese Maskentragpflicht gilt seit dem 29. Oktober 2020 auch in belebten Fussgängerbereichen, z.B. in Einkaufsstrassen in Innenstädten. Diese Massnahme bezüglich des öffentlichen Raumes wird örtlich nicht genauer definiert und wirft deshalb Fragen auf. Grundsätzlich gilt nach Art 3c der COVID-Verordnung, dass sobald es im öffentlichen Raum zu einer Ansammlung von Personen kommt, bei welcher der erforderliche Abstand nicht eingehalten werden kann, eine Gesichtsmaske zu tragen ist.
Die Kontrolle und die Durchsetzung dieser Massnahme sind nicht einfach. Stadtrat und Sicherheitsdirektor Martin Merki hält dazu fest: «Die Vorschrift des Bundes gilt. Es ist absolute Pflicht für alle Bürgerinnen und Bürger, eine Maske zu tragen, sobald die erforderlichen Mindestabstände nicht eingehalten werden können. Es geht um die Gesundheit von uns allen». Es ist nicht geplant, Rayons zu definieren, denn die Dichte der Passantenströme kann je nach Zeit und Ort stark schwanken. Die Bundesvorschrift gilt überall in der Stadt Luzern, wo es zu Situationen kommt, an denen die Mindestabstände nicht eingehalten werden können. «Jetzt ist die Eigenverantwortung von jeder und jedem Einzelnen gefragt», so Merki weiter.
Die Stadt unterstützt die Bevölkerung mit einem Informationsplakat an ausgesuchten Orten wie zum Beispiel stark frequentierten Strassen, Plätzen, Parkanlagen und so weiter. Weiter soll die Sensibilisierung auch über die Sozialen Medien erfolgen.