Die Ergänzungsleistungen werden bisher von allen Luzerner Gemeinden zusammen solidarisch pro Kopf finanziert. Heime auf der Landschaft weisen jedoch mehrheitlich tiefere Heimtaxen aus als jene in der Stadt Luzern und den Agglomerationsgemeinden. Um die Mehrkosten unter den Gemeinden gerechter zu verteilen, soll ab 2021 die Pro-Kopf-Finanzierung nur bis zu einer Taxgrenze von 165 Franken gelten. Eine gleichzeitige Anpassung der Taxgrenze und des Finanzierungsschlüssels ist nicht möglich, weil für Letzteren eine Gesetzesanpassung erforderlich ist, für die das Parlament zuständig ist. Der die Taxgrenze von 165 Franken übersteigende Anteil an den EL-Heimtaxen soll ab 2021 von der Wohnsitzgemeinde der EL-Beziehenden alleine getragen werden. Für den Anspruch der EL-Beziehenden gilt weiterhin die EL-Taxgrenze von 179 Franken mit der Übernahme höherer Heimtaxen im begründeten Einzelfall.
Die Erhöhung der EL-Taxgrenze auf neu 179 Franken und die Ausnahmeregelung für die Übernahme höherer Heimtaxen im Einzelfall führen für die Gemeinden zu jährlichen Brutto-Mehrkosten von schätzungsweise rund 18,3 Millionen Franken. Bei einer Begrenzung der solidarischen Finanzierung bis zu einem Grenzwert von 165 Franken pro Tag und Person reduzieren sich die pro Kopf finanzierten Mehrkosten von 18,3 Mio. Franken um etwa 5,5 Mio. Franken auf 12,8 Mio. Franken.
Für die Stadt Luzern führt die Neuregelung – im Unterschied zu allen anderen Gemeinden – nicht zu Mehrkosten, sondern aufgrund der vergleichsweise hohen Anzahl an Personen mit höheren Heimtaxen zu Einsparungen. Die bisher ausschliesslich über städtische Beiträge getragenen Aufwendungen für höhere Heimtaxen entfallen. Sie werden bis zu einer Höhe von 165 Franken neu durch alle Gemeinden im Rahmen der Finanzierung der Ergänzungsleistungen mitgetragen.
Um die Fairness zwischen den Gemeinden auch für das Jahr 2020 sicherzustellen, schlägt der Regierungsrat zur Entlastung der übrigen Gemeinden einen einmaligen Solidaritätsbeitrag in der Höhe von 4 Mio. Franken vor. Dieser soll hälftig vom Kanton und von der Stadt Luzern getragen werden. Der Stadtrat ist mit diesem Vorgehen einverstanden. Zumal der städtische Solidaritätsbeitrag die Jahresrechnung der Stadt nicht zusätzlich belastet. Grund dafür: Andere städtische Leistungen in diesem Bereich (wie die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrente, AHIZ) entfallen durch die Umstellung fast vollständig.
Das Stadtparlament wird den Bericht und Antrag zu diesem Geschäft an seiner Sitzung vom 22. Oktober 2020 behandeln.
Erläuterungen zu den Ergänzungsleistungen
Die Ergänzungsleistungen (EL) bilden zusammen mit der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und der Invalidenversicherung (IV) die erste – staatliche – Säule des schweizerischen Dreisäulensystems. Sie sind ein zentrales Element der sozialen Sicherheit. Bei der Berechnung der EL werden zuerst die Bezugsvoraussetzungen geprüft. Dazu gehören Abklärungen wie: Anspruch auf AHV- oder IV-Rente, Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz und Vermögensgrenze. Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird die Differenz zwischen anerkannten Aus-gaben und den anrechenbaren Einnahmen ermittelt. Dabei ist zwischen Personen zu unterscheiden, die zu Hause leben und Personen, die in einem Heim wohnen. Bei Personen, die in einem Heim wohnen, ist der grösste Kostenpunkt die Heimtaxe. Darin sind der Aufenthalt, die Verpflegung und die Betreuung enthalten. Die Höhe der Heimtaxe variiert von Heim zu Heim und auch innerhalb der Heime. Per Dezember 2019 haben 744 Heimbewohnerinnen und Heimbewohner mit Wohnsitz in der Stadt Luzern EL zur AHV bezogen.