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6. April 2017
Im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Besetzung der Villa an der Obergrundstrasse 101 am Wochenende des 1. und 2. Aprils 2017 wurde auch über den Abbruch von Gebäuden in Schutzzonen berichtet. Ein Abbruch eines schützenswerten Gebäudes in der Schutzzone B ist nur ausnahmsweise und aus zwei Gründen möglich: wenn eine Sanierung aus technischen Gründen nicht möglich ist oder aus wirtschaftlichen Gründen unverhältnismässig wäre. Zudem darf ein Gebäude in Schutzzonen erst abgebrochen werden, wenn ein bewilligtes Neubauprojekt vorliegt.
Die Luzernerinnen und Luzerner sind zurecht stolz auf die Stadt Luzern und identifizieren sich ausserordentlich stark mit dem aussergewöhnlichen Stadtbild. Als privilegierte Wohnstadt am See und nahe den Bergen, mit der historischen Altstadt und ihren Sehenswürdigkeiten und den vielen Hotel- und Tourismusbauten weist die Stadt Luzern wenig Industrie- und Gewerbegebiete auf. Dafür prägen sehr viele historistische Infrastrukturbauten und städtebaulich und architektonisch wertvolle historische Bauten und Freiräume die Stadt. Dementsprechend ist etwa ein Viertel des Baugebiets der Stadt Schutzzonen zugeteilt.

Zwölf Anfragen seit 2010
Zwischen 30 bis 50 Prozent aller Baugesuche pro Jahr betreffen Gebäude in Schutzzonen oder Gebäude, die im provisorischen Inventar der Kulturobjekte erfasst sind. Demgegenüber steht eine sehr kleine Zahl von Abbruchbegehren. Seit 2010 wurden bei der für das Baubewilligungsverfahren zuständigen Dienstabteilung Städtebau zwölf Abbruchbegehren gestellt. Aktuell sind sieben Geschäfte in Bearbeitung. Das mit Abstand grösste Beispiel für den Abbruch von Gebäuden in der Schutzzone B ist die neue Siedlung Himmelrich III der Baugenossenschaft abl. Bei allen anderen Liegenschaften handelt es sich um Einzelgebäude.
Zurzeit läuft auch die Planung für einen Neubau am Kapellplatz 4. Dazu müsste das bisherige Gebäude abgebrochen werden. Dies ist der einzige Fall in der Altstadt und damit in der Schutzzone A. Dass ein Gebäude in einer Schutzzone liegt oder im provisorischen Inventar der Kulturobjekte erfasst ist, heisst nicht gleichzeitig, dass es unter Denkmalschutz steht. Dies erfolgt erst mit dem Eintrag in das kantonale Denkmalverzeichnis, wie es zum Beispiel bei der Zentral- und Hochschulbibliothek geschehen ist.

Zwei Gründe
Damit ein Gebäude – wie zum Beispiel jenes an der Obergrundstrasse 99 – abgebrochen werden kann, sind verschiedene Faktoren massgebend, etwa die Klassifizierung im ISOS, dem massgeblichen Bundesinventar der Ortsbilder von nationaler Bedeutung, zu denen Luzern selbstredend gehört. Zudem ist der Abbruch eines schützenswerten Gebäudes in der Schutzzone B gemäss Bau- und Zonenreglement nur ausnahmsweise und aus zwei Gründen möglich: wenn eine Sanierung aus technischen Gründen nicht möglich ist oder aus wirtschaftlichen Gründen unverhältnismässig wäre. Dies muss vom Grundeigentümer im Einzelfall nachgewiesen und von der Baudirektion geprüft werden.

Nur wenn ein Neubauprojekt vorliegt
Die Stadtbaukommission gibt dazu eine Empfehlung ab. Die Baubewilligungsbehörde entscheidet abschliessend. Die Entscheidung ist mit Auflagen verbunden. So darf ein Gebäude in Schutzzonen erst abgebrochen werden, wenn ein bewilligtes Neubauprojekt vorliegt. Zudem muss die städtebauliche und architektonische Qualität des Neubaus sichergestellt sein. So hatte die Baugenossenschaft abl beim Himmelrich III die Auflage, Machbarkeitsstudien und ein qualifiziertes Konkurrenzverfahren durchzuführen.
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