– Verkehrskommission der Stadt Luzern (VKL): Mutation
– Haltung des Stadtrates zur Vernehmlassung betreffend die Änderung des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
– Haltung des Stadtrates zur Vernehmlassung betreffend die Änderung des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
Nutzungsrechtekommission der Stadt Luzern: Mutation
Der Stadtrat hat Alexandra Aregger, Luzern, neu als Mitglied in die Nutzungsrechtekommission der Stadt Luzern gewählt. Damit übernimmt sie die Nachfolge von Lea Inderbitzin, die ihren Rücktritt als Mitglied der Nutzungsrechtekommission der Stadt Luzern erklärt hat. Alexandra Aregger ist Journalistin beim nationalen Recherchedesk von Tamedia und Co-Host des täglichen Podcast «Apropos».
Bei der Nutzungsrechtekommission der Stadt Luzern handelt es sich um eine stadträtliche Kommission, welche die Vergabe von Nutzungsrechten an ausgewählte Nutzungsberechtigte im Kultur- und Kongresszentrum Luzern verantwortet. Weitere Informationen sowie die vollständige Mitgliederliste der Kommission sind auf der Website der Stadt Luzern abrufbar.
Verkehrskommission der Stadt Luzern (VKL): Mutation
Der Stadtrat hat Kurt Zibung als Vertreter der Fraktion Schweizerische Volkspartei (SVP) neu als Mitglied in die Verkehrskommission gewählt. Damit übernimmt Kurt Zibung die Nachfolge von Patrick Zibung, der per Ende September als Mitglied der Verkehrskommission der Stadt Luzern ausgetreten ist. Kurt Zibung ist Mitglied des Grossen Stadtrates und Vizepräsident der Bau-, Umwelt und Mobilitätskommission.
Bei der Verkehrskommission handelt es sich um eine stadträtliche Kommission, die über Verkehrsplanungen und -Massnahmen informiert wird und Empfehlungen an den Stadtrat beschliessen kann. Weitere Informationen sowie die vollständige Mitgliederliste der Verkehrskommission sind auf der Website der Stadt Luzern abrufbar.
Haltung des Stadtrates zur Vernehmlassung betreffend die Änderung des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
Die Stadt Luzern hat vom Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern die Gelegenheit erhalten, zur Änderung des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege Stellung zu nehmen.
Der Stadtrat ist grundsätzlich mit der Änderung einverstanden. Die Schaffung von Formvorschriften für das elektronische Verfahren wird begrüsst. Das geplante Vorgehen mit der Nutzung einer einzigen Plattform durch sämtliche Behörden im Rechtsmittelverfahren ist sinnvoll und zweckmässig.
Allerdings ist bei der Plattformnutzung noch nicht klar, welche Auswirkungen das für die Stadt Luzern hat (digitale Schnittstellen, Zugangsprofilmanagement, Schulungsbedarf, Mehrbedarf Scanning usw.). Die Zustimmung der Stadt Luzern erfolgt unter dem Vorbehalt, dass neben allfälligen Mehraufwendungen für die erwähnten Punkte keine zusätzlichen Kosten entstehen im Zusammenhang mit der verpflichtenden Nutzung der BEKJ-Plattform.
Als wichtig erachtet der Stadtrat für die Stadt Luzern auch die in der Verordnung über das elektronische Verfahren vor Verwaltungsbehörden vorgesehenen Regelungen zum erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren. Er geht davon aus, dass die Gemeinden als Behörden nach § 2 VRG auch in erstinstanzlichen Verfahren elektronische Eingaben über den Onlineschalter gemäss § 13 des Gesetzes über E-Government (EGovG) akzeptieren dürfen.
Was die Neuregelung der Parteientschädigung im Entwurf 2 anbelangt, so erachtet auch der Stadtrat eine Anpassung für angezeigt. Dies nicht bloss, weil das Bundesgericht deutliche Kritik an dieser schweizweit singulären Luzerner Regelung geäussert hat, sondern weil es grundsätzlich nicht fair erscheint, wenn einer beschwerdeführenden Partei bei Obsiegen in einem Beschwerdefall gegen ein Gemeinwesen in der Regel keine angemessene Vergütung für ihre Vertretungskosten zugesprochen wird. Allerdings hat der Stadtrat zur vorgesehenen kompletten Gleichstellung mit den Rechtsmittelverfahren, an denen Parteien mit gegensätzlichen Interessen beteiligt sind (§ 201 Abs. 1) ernstliche Vorbehalte. Wenn beispielsweise eine Planungsvorlage wie die neue BZO der Stadt Luzern und die damit einhergehenden vielen zu klärenden komplexen Auslegungsfragen in Betracht gezogen wird, erscheint es dem Stadtrat nicht richtig, wenn eine Gemeinde da bei einem Unterliegen im Beschwerdefall in jedem Fall entschädigungspflichtig würde. Damit würden möglicherweise Anreize geschaffen werden für Beschwerden, die offensichtlich dazu dienen, etwas zu verhindern oder zu verzögern. Der Stadtrat befürwortet eine gewisse Anpassung der Anforderungen (nicht nur grobe Verfahrensfehler und offenbare Rechtsverletzungen), allerdings keine vollständige Übernahme der Regelung von § 201 Abs. 1 VRG.
Auf der städtischen Website unter Vernehmlassungen hat der Stadtrat seine umfassende Stellungnahme publiziert.
Haltung des Stadtrates zur Vernehmlassung betreffend die Änderung des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
Die Stadt Luzern hat vom Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern die Gelegenheit erhalten, zur Änderung des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Stellung zu nehmen.
Der Änderungsentwurf sieht vor, dass der Kanton 13,9 Mio. Franken bzw. 17 Prozent des Aufwands der Ergänzungsleistungen zur IV übernimmt, der nach Abzug des Bundesbeitrags verbleibt. Die Gemeinden tragen die restlichen 83 Prozent. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung stimmt mit der im Rahmen des Entwicklungsberichtes 2025 zwischen Kanton und den Gemeinden getroffenen Vereinbarung teilweise überein. Bei der Festlegung des Kostenteilers ist auf das Referenzjahr 2024 abzustellen, auf dem die Verhandlungen basierten. Im Jahr 2024 entspricht das fiskalische Äquivalent des Betrages von 13,9 Mio. Franken einem Anteil von knapp 20 Prozent des Aufwandes der Ergänzungsleistungen zur IV. Die Stadt Luzern beantragt in ihrer Stellungnahme deshalb, den Kostenteiler im Rahmen der Gesetzesänderung auf 20 Prozent festzulegen.
Auf der städtischen Website unter Vernehmlassungen hat der Stadtrat seine Stellungnahme publiziert.
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| Kurzinformationen des Stadtrates vom 28.10.2026 (PDF, 97 kB) | Download | 0 | Kurzinformationen des Stadtrates vom 28.10.2026 |