Die Dienstabteilung Umweltschutz engagiert sich für den Klimaschutz, eine nachhaltige Energieversorgung, mehr Biodiversität und für ein Stadtklima mit hoher Aufenthaltsqualität. Städtische Umweltbelastungen sollen reduziert und der Lebensraum für Mensch und Natur noch attraktiver und vielfältiger gestaltet werden.
Der Umweltschutz umfasst die drei Bereiche Luft, Energie, Klima; Natur- und Landschaftsschutz und Öffentlichkeitsarbeit (Organigramm). Als kostenloses Angebot berät die Umweltberatung Luzern (auch bekannt als öko-forum) die Bevölkerung zu den Themen Klima, Energie, Umwelt- und Naturschutz.
Weitere Informationen zu unseren Themen und Projekten finden Sie auf der Themenseite Umwelt & Energie.
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Der Newsletter Umwelt erscheint in unregelmässigen Abständen. Darin informiert die Dienstabteilung Umweltschutz über Anlässe, Prozesse und wichtige Mitteilungen aus den Bereichen Umwelt, Natur, Klima und Energie. Zur Anmeldung
Der Newsletter klimafreundlich heizen richtet sich an Liegenschaftsbesitzende, Fachplanende und Interessierte in der Stadt Luzern. Er informiert etwa zwei- bis dreimal jährlich über die Planung von Wärmenetzen, städtische Energie-Förderprogramme und Veranstaltungen rund um das Thema Energie. Zur Anmeldung
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Im Stadtteil Littau und im Stadtteil Luzern gelten seit der Fusion zwei verschiedene Bau- und Zonenordnungen (BZO). Nun werden sie zusammengeführt. Bis zur Genehmigung der neuen BZO müssen Baugesuche sowohl den Bestimmungen der heute geltenden BZO als auch der neuen BZO (zurzeit gemäss erster öffentlicher Auflage 2022) entsprechen bzw. die jeweils strengeren Vorgaben einhalten. Die Bestimmungen der neuen Bau- und Zonenordnung (2022) stehen zur Einsicht als Online-Karte und als Dokument-Entwurf (BZR) zur Verfügung. In Bezug auf Klimaschutz und Energie sind die folgenden Artikel des Bau- und Zonenreglements zu beachten:
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Bei Neubauten und Dachsanierungen mit wesentlichen Änderungen gilt die kantonale Eigenstromerzeugungspflicht und die städtische Pflicht zur energetischen Nutzung. Werden also mehr als blosse Befestigungs-, Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten durchgeführt, muss das Dach energetisch genutzt und eine Solaranlage installiert werden. Objekte mit Schutzstatus unterstehen ebenfalls der kantonalen Eigenstromerzeugungspflicht, müssen jedoch besondere Gestaltungsaspekte beachten. Die kantonale Dienststelle Umwelt und Energie kann in diesen Fällen auch Erleichterungen erteilen. Die genauen städtischen Vorgaben sind in den Planungshilfen Flachdach und Schrägdach sowie der Planungshilfe Gestaltung von Solar- und Photovoltaikanlagen geregelt. |
Ja, Schutzanforderungen an ein Gebäude sind kein Verbot von Solaranlagen. Die Schutzanforderungen haben unter Umständen einen (starken) Einfluss auf die Gestaltung und Materialisierung der Solaranlage. Grundsätzlich gilt, dass das zu schützende Interesse durch eine Solaranlage nicht wesentlich beeinträchtigt werden darf. Weitere Details sind in der Planungshilfe zur Gestaltung von Solar- und Photovoltaikanlagen oder telefonisch oder persönlich bei der Abteilung Baubewilligung, Ressort Beratungen zu erhalten und hängen stark vom Niveau der Schutzanforderung eines Objektes ab. |
Die Stadt Luzern hat für bestimmte, in der Nutzungsplanung bezeichnete Gebiete strengere Vorschriften als der Kanton erlassen. Es gelten sowohl die kommunale wie die kantonale Gesetzgebung, wobei die strengere der beiden Vorschriften angewendet wird. Bei Unsicherheiten bezüglich der gesetzlichen Vorgaben empfehlen wir je nach Thema die im Abschnitt «Beratung» genannten Stellen zu kontaktieren. |
Ja, es gibt Ausnahmen, die Frage kann jedoch nicht pauschal beantwortet werden. Sowohl das kantonale Energiegesetz (KEnG) als auch das städtische Bau- und Zonenreglement (BZR) gelten. Das städtische BZR hebt gewisse Ausnahmen aus dem KEnG auf. Untenstehend finden Sie eine Auflistung der Regeln sortiert nach Dachtyp, Neubau und Bestandesbau. Grundsätzlich gilt: Die strengere Vorschrift ist einzuhalten. Ausnahmen bei Flachdächern von Neubauten:Grundsätzlich müssen mindestens 50 % der Dachfläche für Solarenergie genutzt werden (KEnG). Ausnahmen laut KEnG sind jedoch:
Ausnahmen bei Flachdächern von Bestandesbauten und Neubauten von nicht beheizten, belüfteten, gekühlten, befeuchteten Gebäuden:Mindestens 30 % der Dachfläche müssen genutzt werden (BZR, vgl. Planungshilfe Flachdach). Ausnahmen laut KEnG sind jedoch:
Ausnahmen bei Schrägdächern von Neubauten und Bestandesbauten:Die gesamte Dachfläche muss für Solarenergie genutzt werden (BZR). Ausnahmen laut BZR sind jedoch:
Ausnahmen für Gebäude mit SchutzstatusAuch geschützte Gebäude unterliegen grundsätzlich der Solarpflicht (KEnG).
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Die Meldepflicht liegt bei der Eigentümerschaft. Sie kann die Meldung auch an beauftragte Dritte (Verwaltung, Planende oder Installateur*in) delegieren. Die Meldung hat spätestens 20 Tage vor Baubeginn zwingend über das entsprechende Internet-Tool auf energiemeldungen.lu.ch zuhanden der Gemeinde zu erfolgen. |
Meldepflichtig sind folgende Anlagen:
Eine Baubewilligung ist unter anderem erforderlich für:
Detaillierte Informationen dazu finden Sie in der Planungshilfe zur Gestaltung von Solar- und Photovoltaikanlagen auf der Webseite Baugesuche / Reklamegesuche. Besprechen Sie Ihr Vorhaben vor der Eingabe mit dem Ressort Beratungen. |
Wer sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben hält – zum Beispiel verbotene Heizsysteme einbaut oder keine Energiemeldung erstellt – muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. In der Regel muss ein gesetzmässiger Zustand (wieder)hergestellt werden. Zusätzlich kann bei Verstössen eine Verzeigung gemacht und eine Busse ausgesprochen werden. Die Grundlage dafür bilden die Strafbestimmungen im kantonalen Planungs- und Baugesetz sowie im Bundesrecht zum Natur- und Heimatschutz. |
Gemäss dem Meldeformular des Kantons müssen nebst dem Formular noch folgende Unterlagen eingereicht werden:
Falls die städtische Abteilung Baubewilligungen zum Schluss kommen, dass die Anlage bewilligungspflichtig ist, wird eine individuelle Checkliste ausgestellt. In den meisten Fällen beinhaltet diese folgendes:
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Für individuelle Fragen beachten Sie bitte den Abschnitt «Beratung» auf dieser Seite. Zusammenfassungen der Umweltberatung LuzernWeitere Dokumente und LinksStadt Luzern:
Kanton Luzern: |
Ja, Stadt und Kanton Luzern sowie der Bund bieten Förderprogramme für die Installation von Solaranlagen an:
Photovoltaikanlagen lassen sich gut mit Wärmepumpen kombinieren, in dem die kostengünstige Elektrizität gleich für den Betrieb der Wärmepumpe verwendet werden kann. Weitere Informationen zu allen städtischen Förderprogrammen und Beratungsangeboten finden Sie auf der Website der Stadt Luzern: www.stadtluzern.ch/foerderprogramme. |
Häufig gestellte Fragen und Antworten zur See-Energie, zur Fernwärme sowie zum Heizungsersatz allgemein und weiteren Themen sind auf der FAQ-Seite von klimafreundlichheizen.ch abgebildet. |
Allgemein
Frage |
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Nein! Klimaschutz ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe beziehungsweise Herausforderung. Bereits heute leisten Privatpersonen und Unternehmen wichtige Beiträge zum Klimaschutz. Um gegenseitig profitieren zu können, will die Stadt Luzern vermehrt den Austausch mit Unternehmen, Interessenverbänden und der Bevölkerung suchen und pflegen. Klimaschutz funktioniert nur gemeinsam! |
Luzern präsentiert sich als fortschrittliche zukunftsfähige Stadt. Es entspricht unserem Selbstverständnis, Probleme zu lösen und nicht nachfolgenden Generationen zu überlassen. Es gibt aber auch handfeste wirtschaftliche Gründe für eine fortschrittliche Klimapolitik. Unsere Zahlungen für fossile Energieträger wie Benzin und Diesel fliessen zu einem Grossteil ins Ausland ab. Wenn wir unsere Gebäude isolieren und in fortschrittliche Technologien oder erneuerbare Energieträger investieren, entstehen Arbeitsplätze und Wertschöpfung in der Region, und wir reduzieren unsere Abhängigkeit von Energieimporten aus dem Ausland. Ausserdem reduzieren wir die Belastung mit Lärm und Luftschadstoffen und senken damit Krankheitskosten in Millionenhöhe. |
Die Stadt Luzern will bis im Jahr 2040 die Treibhausgas-Emissionen aus der Energieanwendung auf null reduzieren. Das bedeutet den Ausstieg aus den fossilen Energieträgern (Öl, Gas, Diesel, Benzin und Kerosin). Die erneuerbaren Energieträger (Solarenergie, Windenergie, Holz, Erdwärme, Seewärme) stehen jedoch nur limitiert zur Verfügung. Deshalb soll bis 2050 der Energieverbrauch pro Person halbiert und auf Stadtgebiet 18 Mal mehr Solarstrom produziert werden als heute. Das Verkehrsaufkommen auf der Strasse soll bis 2040 gegenüber 2010 um 15 Prozent abnehmen. Zudem sollen alle immatrikulierten Fahrzeuge elektrisch beziehungsweise erneuerbar angetrieben sein. |
Wenn die menschengemachte Erwärmung des Klimas nicht bei höchstens 2 Grad gestoppt wird, drohen katastrophale Auswirkungen. Um dies zu verhindern, muss der Ausstoss von Treibhausgasen bis spätestens im Jahr 2050 weltweit auf null reduziert werden. Dieses langfristige Ziel verfolgt die Klima- und Energiestrategie der Stadt Luzern. |
Klimaschutz ist eine globale Aufgabe. Damit er gelingt, müssen alle einen Beitrag leisten, auch alle staatlichen Ebenen. Die Klimaschutz-Ziele der UNO, der EU, der Schweiz, des Kantons Luzern und der Stadt Luzern stimmen weitgehend überein. Global nehmen Städte im Klimaschutz eine Vorreiterrolle ein. Sie sind Veränderungen gegenüber offener und können so den Tatbeweis erbringen, dass Klimaschutz technisch, wirtschaftlich und sozial funktioniert. Auch die Stadt Luzern sieht sich in dieser Tradition: Sie verfolgt seit 20 Jahren eine erfolgreiche und lösungsorientierte Klima und Energiepolitik. |
Die Vorlage des Stadtparlaments enthält einige kleinere Änderungen am ursprünglichen Bericht und Antrag des Stadtrates. Die wichtigsten sind:
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Gesetzliche Grundlagen: Energie
Frage |
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Im Stadtteil Littau und im Stadtteil Luzern gelten seit der Fusion zwei verschiedene Bau- und Zonenordnungen (BZO). Nun werden sie zusammengeführt. Bis zur Genehmigung der neuen BZO müssen Baugesuche sowohl den Bestimmungen der heute geltenden BZO als auch der neuen BZO (zurzeit gemäss erster öffentlicher Auflage 2022) entsprechen bzw. die jeweils strengeren Vorgaben einhalten. Die Bestimmungen der neuen Bau- und Zonenordnung (2022) stehen zur Einsicht als Online-Karte und als Dokument-Entwurf (BZR) zur Verfügung. In Bezug auf Klimaschutz und Energie sind die folgenden Artikel des Bau- und Zonenreglements zu beachten:
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Die Stadt Luzern hat für bestimmte, in der Nutzungsplanung bezeichnete Gebiete strengere Vorschriften als der Kanton erlassen. Es gelten sowohl die kommunale wie die kantonale Gesetzgebung, wobei die strengere der beiden Vorschriften angewendet wird. Bei Unsicherheiten bezüglich der gesetzlichen Vorgaben empfehlen wir je nach Thema die im Abschnitt «Beratung» genannten Stellen zu kontaktieren. |
Die Meldepflicht liegt bei der Eigentümerschaft. Sie kann die Meldung auch an beauftragte Dritte (Verwaltung, Planende oder Installateur*in) delegieren. Die Meldung hat spätestens 20 Tage vor Baubeginn zwingend über das entsprechende Internet-Tool auf energiemeldungen.lu.ch zuhanden der Gemeinde zu erfolgen. |
Wer sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben hält – zum Beispiel verbotene Heizsysteme einbaut oder keine Energiemeldung erstellt – muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. In der Regel muss ein gesetzmässiger Zustand (wieder)hergestellt werden. Zusätzlich kann bei Verstössen eine Verzeigung gemacht und eine Busse ausgesprochen werden. Die Grundlage dafür bilden die Strafbestimmungen im kantonalen Planungs- und Baugesetz sowie im Bundesrecht zum Natur- und Heimatschutz. |
Für individuelle Fragen beachten Sie bitte den Abschnitt «Beratung» auf dieser Seite. Zusammenfassungen der Umweltberatung LuzernWeitere Dokumente und LinksStadt Luzern:
Kanton Luzern: |
Kosten und Finanzierung
Frage |
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Die energetische Sanierung von Liegenschaften (Wärmedämmung) und die Installation von erneuerbaren Heizsystemen erfordern hohe Investitionen, welche von den Hauseigentümer/innen teilweise auf die Mietzinsen überwälzt werden dürfen. Im Gegenzug sinken aber die Heizkosten: Einerseits, weil weniger Energie verbraucht wird. Andererseits, weil erneuerbare Energieträger günstiger sind als Öl oder Gas. Mit den heutigen Energiepreisen lohnen sich Klimaschutz- Massnahmen im Gebäudebereich auch finanziell. Energetische Sanierungen führen deshalb nicht zu höheren Wohnkosten. |
Die Kosten werden stark von den zukünftigen Preisen für fossile und erneuerbare Energieträger und für energieeffiziente Technologien beeinflusst und können deshalb nur grob abgeschätzt werden. Die Isolation von Gebäuden und die Nutzung erneuerbarer Energieträger erfordert bis im Jahr 2030 private Investitionen in der Grössenordnung von 370 Millionen Franken. Investitionen bedeuten aber nicht Kosten. Weil der Energieverbrauch sinkt und weil erneuerbare Energie günstiger ist, rechnen sich die Investitionen auf längere Zeit. Dafür sorgen auch gezielte Förderbeiträge aus dem städtischen Energiefonds. Die Kosten für die Stadtverwaltung belaufen sich für denselben Zeitraum bis 2030 auf zirka 190 Millionen Franken. Der grösste Teil dieser Kosten kommt als Förderbeiträge aus dem Energiefonds privaten Investoren zugute. Klimaschutz kostet. Kein Klimaschutz kostet mehr. Die Ergebnisse verschiedener wissenschaftlicher Studien kommen alle zum gleichen Schluss: Ein ungebremster Klimawandel wird uns in der Schweiz sehr viel Geld kosten. Und je länger wir mit Massnahmen zuwarten, desto mehr. |
Bis 2026 rechnet der Stadtrat für die Umsetzung der Klima- und Energiestrategie mit Kosten von 46 Millionen Franken. Hinzu kommen voraussichtlich ab 2024 Mindereinnahmen aus der Dividende von ewl in der Grössenordnung von 6 Mio. Franken pro Jahr. Die Kosten für die Folgejahre werden alle fünf Jahre aufgrund des aktuellsten Kenntnisstandes ermittelt und wiederum dem Grossen Stadtrat unterbreitet. So werden sie regelmässig der politischen Kontrolle unterstellt. |
Bei einem typischen Stromverbrauch von 4'000 kWh pro Jahr kosten die Erhöhung der Konzessionsgebühr 40 Franken und der Klimarappen weitere 20 Franken pro Jahr. |
Die Stadt Luzern unterstützt private Bauherrschaften bei der Massnahmenumsetzung finanziell mit Beiträgen aus dem Energiefonds. Der Energiefonds stellt so sicher, dass die geforderten Investitionen für Private tragbar und sozialverträglich erfolgen. Damit dies auch in Zukunft gewährleistet ist, will der Stadtrat die jährliche Einlage in den Energiefonds schrittweise von heute 1,375 auf 9 Millionen Franken erhöhen. Die Finanzierung des Energiefonds soll über eine Erhöhung des Strompreises erfolgen: Bis 2024 soll die Konzessionsgebühr um einen Rappen pro kWh Strom steigen, und frühestens ab 2025 soll zusätzlich ein «Klimarappen» von einem halben bis maximal zwei Rappen pro kWh Strom eingeführt werden. |
Solaranlagen (Photovoltaik / Solarthermie): Pflichten, Ausnahmen, Beratung und Förderung
Frage |
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Bei Neubauten und Dachsanierungen mit wesentlichen Änderungen gilt die kantonale Eigenstromerzeugungspflicht und die städtische Pflicht zur energetischen Nutzung. Werden also mehr als blosse Befestigungs-, Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten durchgeführt, muss das Dach energetisch genutzt und eine Solaranlage installiert werden. Objekte mit Schutzstatus unterstehen ebenfalls der kantonalen Eigenstromerzeugungspflicht, müssen jedoch besondere Gestaltungsaspekte beachten. Die kantonale Dienststelle Umwelt und Energie kann in diesen Fällen auch Erleichterungen erteilen. Die genauen städtischen Vorgaben sind in den Planungshilfen Flachdach und Schrägdach sowie der Planungshilfe Gestaltung von Solar- und Photovoltaikanlagen geregelt. |
Ja, Schutzanforderungen an ein Gebäude sind kein Verbot von Solaranlagen. Die Schutzanforderungen haben unter Umständen einen (starken) Einfluss auf die Gestaltung und Materialisierung der Solaranlage. Grundsätzlich gilt, dass das zu schützende Interesse durch eine Solaranlage nicht wesentlich beeinträchtigt werden darf. Weitere Details sind in der Planungshilfe zur Gestaltung von Solar- und Photovoltaikanlagen oder telefonisch oder persönlich bei der Abteilung Baubewilligung, Ressort Beratungen zu erhalten und hängen stark vom Niveau der Schutzanforderung eines Objektes ab. |
Ja, es gibt Ausnahmen, die Frage kann jedoch nicht pauschal beantwortet werden. Sowohl das kantonale Energiegesetz (KEnG) als auch das städtische Bau- und Zonenreglement (BZR) gelten. Das städtische BZR hebt gewisse Ausnahmen aus dem KEnG auf. Untenstehend finden Sie eine Auflistung der Regeln sortiert nach Dachtyp, Neubau und Bestandesbau. Grundsätzlich gilt: Die strengere Vorschrift ist einzuhalten. Ausnahmen bei Flachdächern von Neubauten:Grundsätzlich müssen mindestens 50 % der Dachfläche für Solarenergie genutzt werden (KEnG). Ausnahmen laut KEnG sind jedoch:
Ausnahmen bei Flachdächern von Bestandesbauten und Neubauten von nicht beheizten, belüfteten, gekühlten, befeuchteten Gebäuden:Mindestens 30 % der Dachfläche müssen genutzt werden (BZR, vgl. Planungshilfe Flachdach). Ausnahmen laut KEnG sind jedoch:
Ausnahmen bei Schrägdächern von Neubauten und Bestandesbauten:Die gesamte Dachfläche muss für Solarenergie genutzt werden (BZR). Ausnahmen laut BZR sind jedoch:
Ausnahmen für Gebäude mit SchutzstatusAuch geschützte Gebäude unterliegen grundsätzlich der Solarpflicht (KEnG).
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Meldepflichtig sind folgende Anlagen:
Eine Baubewilligung ist unter anderem erforderlich für:
Detaillierte Informationen dazu finden Sie in der Planungshilfe zur Gestaltung von Solar- und Photovoltaikanlagen auf der Webseite Baugesuche / Reklamegesuche. Besprechen Sie Ihr Vorhaben vor der Eingabe mit dem Ressort Beratungen. |
Gemäss dem Meldeformular des Kantons müssen nebst dem Formular noch folgende Unterlagen eingereicht werden:
Falls die städtische Abteilung Baubewilligungen zum Schluss kommen, dass die Anlage bewilligungspflichtig ist, wird eine individuelle Checkliste ausgestellt. In den meisten Fällen beinhaltet diese folgendes:
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Ja, Stadt und Kanton Luzern sowie der Bund bieten Förderprogramme für die Installation von Solaranlagen an:
Photovoltaikanlagen lassen sich gut mit Wärmepumpen kombinieren, in dem die kostengünstige Elektrizität gleich für den Betrieb der Wärmepumpe verwendet werden kann. Weitere Informationen zu allen städtischen Förderprogrammen und Beratungsangeboten finden Sie auf der Website der Stadt Luzern: www.stadtluzern.ch/foerderprogramme. |