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Gemäss § 12a Absatz 2 des Betreuungs- und Pflegegesetzes vom 13. September 2010 (BPG, SR Nr. 867) können Pflegeheime zur Sicherstellung der Aufenthaltstaxe bei ihrer Wohnsitzgemeinde eine subsidiäre Kostengutsprache der selbst zu tragenden Kosten des Aufenthalts beantragen, falls die pflegebedürftige Person das «Heimdepot» nicht selbst zahlen kann. Der Antrag für eine solche Kostengutsprache erfolgt mit diesem Formular. Der Antrag hat durch das Heim zu erfolgen und die nötigen Abklärungen sind durch das Heim zu tätigen.

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