a. Planungs- und Bauvorlagen sowie Abrechnungen von Sonderkrediten für Bauvorlagen;
b. Verkehrs-, Umwelt- und Energievorlagen.
2 Sie nimmt die Oberaufsicht des Grossen Stadtrates im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäss Abs. 1 wahr. Sie hat hierzu dieselben Aufgaben und Befugnisse wie die Geschäftsprüfungskommission.
Gemäss Art. 66 Geschäftsreglement des Grossen Stadtrates
Personen
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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