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Zusammensetzung, Aufgaben und Rechte gemäss Geschäftsreglement des Grossen Stadtrates

Art. 25 Zusammensetzung
1 Die Geschäftsleitung setzt sich zusammen aus dem Ratspräsidium und den Präsidentinnen und Präsidenten der Fraktionen.
2 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident leitet die Sitzungen der Geschäftsleitung.
3 Die Stadtkanzlei führt das Sekretariat. Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber sowie die Leitung des Sekretariats Grosser Stadtrat haben beratende Stimme und ein Antragsrecht. Sie können sich vertreten lassen.
4 Die Geschäftsleitung kann die Mitglieder des Stadtrates oder weitere Mitglieder des Grossen Stadtrates zu ihren Sitzungen einladen. Sie haben beratendes Stimm- und Antragsrecht.

Art. 26 Aufgaben
1 Die Geschäftsleitung
a. weist den zuständigen Kommissionen oder ausnahmsweise sich selbst die Beratungsgegenstände zur Vorberatung zu,
b. koordiniert die Arbeiten der Kommissionen und sorgt für die Zusammenarbeit und den gegenseitigen Informationsaustausch zwischen Kommissionen, Fraktionen und Stadtrat,
c. bestimmt die Sitzverteilung der Kommissionen nach Fraktionsstärke,
d. bereitet die Wahlen vor und legt den Turnus für das Ratspräsidium sowie die Verteilung der Kommissionspräsidien und Kommissionssitze
auf die Ratsmitglieder gemäss den Bestimmungen über die Kommissionen fest,
e. berät den Antrag auf Einsetzung einer Spezialkommission oder parlamentarischen Untersuchungskommission zuhanden des Grossen Stadtrates vor,
f. ist ausserhalb der Ratssitzungen das verfahrensleitende Organ, insbesondere entscheidet sie bei Unklarheiten über Form, Art und Zulässigkeit von parlamentarischen Vorstössen, Bevölkerungsanträgen sowie Anträgen des Kinderparlaments und des Jugendparlaments,
g. setzt in Absprache mit dem Stadtrat die Jahressitzungsplanung des Grossen Stadtrates und seiner Kommissionen fest,
h. berät die Wahl der Mitglieder der Einbürgerungskommission vor, sofern nicht ausnahmsweise auf eine Vorstellung der Kandidierenden und auf eine Vorberatung verzichtet wird,
i. wird bei der Anstellung der Stadtschreiberin oder des Stadtschreibers angehört,
j. ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
2 Der Grosse Stadtrat kann der Geschäftsleitung weitere Aufgaben übertragen.

Art. 27 Rechte
1 Die Geschäftsleitung kann
a. dem Grossen Stadtrat zu allen Beratungsgegenständen Anträge stellen,
b. den anderen Organen des Grossen Stadtrates Weisungen erteilen oder Fristen setzen,
c. der Oberaufsichtskommission die Vornahme von Abklärungen im Bereich der Oberaufsicht beantragen,
d. zur Erfüllung ihrer Aufgaben Subkommissionen einsetzen, in die auch weitere Mitglieder des Grossen Stadtrates Einsitz nehmen können,
e. dem Grossen Stadtrat Beschlussanträge zur Organisation, zum Verfahren, zum Personalwesen und zur Entschädigung des Grossen Stadtrates unterbreiten.
2 Im Zusammenhang mit der Mittelverwendung, Budgetierung und Rechnungsstellung für den Aufgabenbereich des Grossen Stadtrates stellt die Geschäftsleitung unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen Antrag an den Grossen Stadtrat.

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