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In Luzern zu wohnen soll für alle Bevölkerungsgruppen attraktiv bleiben. Für dieses Ziel setzt sich der Stadtrat mit seiner Wohnraumpolitik ein.

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Das kantonale Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum (GEW) bezweckt, preisgünstigen Wohnraum zu bewahren. Aufgrund des dringenden Handlungsbedarfs und der schwindenden Zahl preisgünstiger Wohnungen in der Stadt Luzern beantragt der Stadtrat die Unterstellung der Stadt Luzern unter das GEW per 1. Januar 2027 (vgl. Medienmitteilung vom 05.12.2025). Der Stadtrat hat das entsprechende Reglement so ausgearbeitet, dass damit ausdrücklich missbräuchliche Mietzinsaufschläge verhindert und Leerkündigungen reduziert werden können. Normale Sanierungen und faire Mietzinserhöhungen bleiben weiterhin möglich.

Der Stadtrat hat die Unterstellung unter das GEW als Folge des überwiesenen Bevölkerungsantrags 297 «Preisgünstiger Wohnraum muss erhalten bleiben» ausgearbeitet. Eine Unterstellung bedeutet, dass Räume, die Wohnzwecken dienen, nur mit einer Bewilligung des Stadtrats abgebrochen, umgebaut oder ihrem Zweck entzogen werden dürfen. Der Stadtrat prüft dabei, ob durch das Bauprojekt Wohnraum verloren geht und ob preisgünstige Wohnungen betroffen sind.

Bewilligungsverfahren

Im Bewilligungsverfahren gemäss GEW wird in einem ersten Schritt geprüft, ob das Vorhaben unter die Bewilligungspflicht fällt. Umbauten sind bewilligungspflichtig, wenn sie zu einer erheblichen Erhöhung des Mietzinses von mehr als 20 Prozent führen. Damit wird sichergestellt, dass z. B. kleinere Renovationsarbeiten, ein Fensteraustausch oder zusätzliche energetische Dämmungen ohne zusätzliches Bewilligungsverfahren nach GEW stattfinden können und die Wohnungen in Stand gehalten werden. Fällt ein Bauvorhaben unter das GEW, weil die Miete danach um mehr als 20 Prozent steigt, so bedarf es einer vertieften Prüfung. Die Bewilligung muss erteilt werden, wenn es sich um Änderungen in einem Eigenheim oder im Stockwerkeigentum handelt, wenn der betroffene Wohnraum der geltenden Nutzungsplanung widerspricht oder wenn durch die baulichen Massnahmen mindestens gleich viel preisgünstiger Wohnraum erhalten bleibt. Ist keine dieser Bedingungen erfüllt, kann eine Bewilligungserteilung nach Ermessen durch den Stadtrat erfolgen. Dies ist beispielsweise bei höheren Sanierungskosten aufgrund notwendiger baulicher Verbesserungen, beim Bau einer öffentlichen Anlage oder bei Umbauten im Rahmen von Energiesparmassnahmen der Fall. Bei einer Bewilligung nach Ermessen kann der Stadtrat Auflagen machen, damit preisgünstiger Wohnraum erhalten bleibt. Dazu kann auch die Vorgabe gehören, wie stark die Mieten nach der Umsetzung steigen dürfen. Ist kein Ermessensentscheid möglich, kann die Bauherrschaft ihr Gesuch anpassen. Macht sie das nicht, wird die Bewilligung verweigert.

Der Stadtrat unterstützt den Zweck des GEW, preisgünstigen Wohnraum zu erhalten. Die Mietzinse in der Stadt Luzern sind in den letzten Jahren deutlich angestiegen. Besonders betroffen von diesem Anstieg sind Mietwohnungen im tiefen und mittleren Preissegment. Der Stadtrat ist sich bewusst, dass zum Erhalt von preisgünstigem Wohnraum dringender Handlungsbedarf besteht. Mit der Unterstellung will der Stadtrat eine möglichst effiziente und nebenwirkungsarme Umsetzung des GEW erreichen. So werden Sanierungen ab 20 Prozent Mietpreisaufschlag mit dem GEW kontrolliert; unter 20 Prozent gilt eine Meldepflicht für die Neumietpreise. Dies bezweckt, dass das GEW nur bei umfassenden Sanierungsarbeiten zur Anwendung kommt. Gleichzeitig möchte der Stadtrat mit der Unterstellung Leerkündigungen reduzieren und missbräuchliche Mietzinsaufschläge verhindern.

Der Stadtrat beantragt beim Grossen Stadtrat, das Reglement zur Unterstellung der Stadt Luzern unter das Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum (GEW) zu erlassen und einen Sonderkredit in der Höhe von 3,27 Mio. Franken zu bewilligen. Zudem werden ein Nachtragskredit in der Höhe von 150’900 Franken für das Jahr 2026 sowie die Abschreibung des Bevölkerungsantrags 297 beantragt.

Link zum B+A 50/2025 GEW

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