–Beitrag an die Seniorinnen- und Seniorenuniversität Luzern aus dem Margaretha-Binggeli-Fonds
Teilrevision kantonales Tourismusgesetz vom 20. Oktober 2025. Anpassungsbedarf kommunale Rechtsgrundlagen. Ergänzung Verordnung über die Kurtaxen.
Die gesetzlichen Bestimmungen zu den Tourismusabgaben wurden vom Kanton revidiert. Die entsprechenden Änderungen des kantonalen Gesetzes über die Abgaben und Beiträge im Tourismus (Tourismusgesetz; SRL Nr. 650) treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
Mit der Revision des Tourismusgesetzes wird die Zulässigkeit der Pauschalkurtaxe eingeschränkt. Wenn Ferienhäuser und Ferienwohnungen gewerblich vermietet werden, müssen die Kurtaxen pro Gast und Übernachtung eingezogen werden (§ 17 Abs. 3bis Tourismusgesetz). Die Festlegung der Anzahl Tage, ab wann eine Vermietung von privaten Ferienhäusern und Ferienwohnungen als gewerbsmässig anzusehen ist, soll von den betroffenen Gemeinden individuell festgelegt werden. Da bis zum Inkrafttreten der Änderungen im kantonalen Tourismusgesetz eine Anpassung des städtischen Kurtaxenreglements nicht möglich ist, wird eine entsprechende Regelung in die Verordnung aufgenommen. In Anlehnung an das Reglement über die Kurzzeitvermietung vom 13. Juni 2024 wird die Dauer auf 90 Tage festgelegt. Wird ein eigenes Ferienhaus oder eine eigene Ferienwohnung für mehr als 90 Tage pro Jahr vermietet, gilt dies ab dem 1. Januar 2026 als gewerbliche Vermietung und die Kurtaxe ist differenziert berechnet pro Übernachtung und Gast zu entrichten.
Die Finanzdirektion der Stadt Luzern hat die Beherbergenden zudem darüber informiert, dass auch ohne Anpassung der kommunalen Rechtsgrundlagen das kantonale Recht als übergeordnetes Recht vorgeht, und dass ab dem 1. Januar 2026 eine kantonale Beherbergungsabgabe von 110 Rappen zu entrichten ist (bisher 50 Rappen). Die Finanzdirektion wird im Jahr 2027 gleichzeitig mit der Erneuerung der Leistungsvereinbarung mit der Luzern Tourismus AG (aktuelle Leistungsvereinbarung 2023–2027) eine Revision des Kurtaxenreglements ausarbeiten, um die städtischen Normen an die neuen kantonalen Vorgaben anzupassen.
Beitrag an die Seniorinnen- und Seniorenuniversität Luzern aus dem Margaretha-Binggeli-Fonds
Der Stadtrat hat beschlossen, die Seniorinnen- und Seniorenuniversität Luzern ab 2027 im Rahmen einer Leistungsvereinbarung mit einem jährlichen Beitrag von Fr. 20'000.- zu unterstützen. Der Stadtrat erachtet das Angebot der Seniorinnen- und Seniorenuniversität als wichtigen präventiven Beitrag für die Erhaltung der geistigen Fähigkeiten und zur Gewährleistung der sozialen Teilhabe. Der Beitrag wird deshalb über die städtische Dienstabteilung Alter und Gesundheit AGES ausgerichtet. Für die Jahre 2025 und 2026 soll die Senioreninnen- und Seniorenuniversität im Sinne eines Überbrückungsbeitrags über den von der Stadt Luzern verwalteten Margaretha-Binggeli-Fonds mit insgesamt Fr. 40'000.- unterstützt werden.
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| Kurzinformationen des Stadtrates vom 05.12.2025 (PDF, 98 kB) | Download | 0 | Kurzinformationen des Stadtrates vom 05.12.2025 |