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Bemerkung

Pro Person ist eine Erklärung nötig.

Unterlagen

Hinweis: 

Jede natürliche Person kann höchstens zwei schweizerische Gemeindebürgerrechte haben (§ 6 Abs. 1 KBüG). Ausnahmeregeln gibt es bei Frauen, welche zwischen dem 01.01.1988 und 31.12.2012 geheiratet haben oder aber bis 31.12.1988 die Bürgerrechte, die sie als ledig hatten, wieder angenommen haben. Gerne beraten wir Sie telefonisch darüber.

Besitzen Sie bereits zwei Heimatorte, muss unter Beachtung der Ausnahmeregelung auf einen verzichtet werden. Ausserhalb des Kantons Luzern ist bei der entsprechenden Heimatgemeinde ein schriftlicher Antrag auf Entlassung einzureichen. Beachten Sie, dass die Entlassung aus dem Heimatort kostenpflichtig sein kann.

Muster Entlassung aus dem Heimatort
 

Online-Formular

Bitte alle zwingenden Felder (*) ausfüllen.