– Haltung des Stadtrates zur eidgenössischen Vernehmlassung zur Änderung des Postgesetzes (Umsetzung Mo. 24.3818)
Vernehmlassung zum Entwurf des Reglements über das Öffentlichkeitsprinzip der Stadt Luzern
Per 1. Juni 2025 hat der Kanton Luzern das Öffentlichkeitsprinzip für seine Verwaltungsorgane eingeführt. Den Einwohnergemeinden des Kantons Luzern wird eine Übergangsfrist bis 1. Januar 2030 gewährt, um das Öffentlichkeitsprinzip über eine eigene Regelung auf Reglementstufe umzusetzen, andernfalls gilt die kantonale Regelung. Der Stadtrat wird beim Grossen Stadtrat beantragen, eine eigenständige rechtliche Grundlage zu schaffen und damit das Öffentlichkeitsprinzip im städtischen Recht zu verankern. Ziel ist, die Transparenz des städtischen Handelns zu sichern, die Bevölkerung aktiv zu informieren und den Zugang zu amtlichen Dokumenten zu gewährleisten. Der Stadtrat hat die Stadtkanzlei ermächtigt, zum Reglement über das Öffentlichkeitsprinzip der Stadt Luzern ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Zur Vernehmlassung eingeladen werden die politischen Parteien der Stadt Luzern sowie weitere ausgewählte Personen oder Organisationen, die städtische Aufgaben erfüllen. Zudem sind die Vernehmlassungsunterlagen inklusive Fragebogen auf «Dialog Luzern» unter www.dialogluzern.ch/oeffentlichkeitsprinzipExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. offen publiziert. Alle Interessierten können somit bis spätestens 8. Mai 2026 Stellung dazu nehmen. Das Vernehmlassungsverfahren wird elektronisch durchgeführt.
Haltung des Stadtrates zur eidgenössischen Vernehmlassung zur Änderung des Postgesetzes (Umsetzung Mo. 24.3818)
Im Auftrag des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat der Schweizerische Städteverband (SSV) die Stadt Luzern eingeladen, am Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Postgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der von der nationalrätlichen Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen eingereichten Motion 24.3818 «Aufhebung der Wettbewerbsverzerrung bei der Förderung der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse», schlägt der Bundesrat vor, dass neben der Schweizerischen Post auch weitere Anbieterinnen von Bundessubventionen profitieren sollen, sofern sie gewisse Voraussetzungen erfüllen. Dadurch können Herausgeber von Erzeugnissen der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse beim Versand ihrer Printprodukte die Anbieterin frei wählen. Der Stadtrat sieht bei dieser Änderung des Postgesetzes keine Vorbehalte.
Jedoch schlägt der Bundesrat im Rahmen des Entlastungspakets 27 eine weitere Änderung des Postgesetzes vor, die in der vorliegenden Vernehmlassung nicht enthalten ist: Die Zustellungsermässigungen für Mitgliedschafts- und Stiftungspublikationen sollen gänzlich gestrichen werden. Darüber hinaus soll die Ermässigung zur Förderung der Regional- und Lokalpresse gekürzt werden.
Der Luzerner Stadtrat steht diesen Streichungsvorschlägen ablehnend gegenüber. Ermässigungen auf Versandkosten können für den Bestand derartiger Informationsprodukte überlebenswichtig sein. Für den Luzerner Stadtrat stellt die mediale Grundversorgung mit journalistisch aufgearbeiteten Informationen eine wesentliche Voraussetzung für funktionierende, direktdemokratische Strukturen dar. Die Reduktion oder gar Abschaffung von Zuschüssen an die Förderung physischer Presseerzeugnisse würde deren erfolgreiches Bestehen am Markt weiter erschweren. Der Stadtrat hat seine kritische Haltung gegenüber dem Schweizerischen Städteverband, der die Vernehmlassung zur Umsetzung der Motion 24.3818 koordiniert, mitgeteilt.
Auf der städtischen Website unter Vernehmlassungen hat der Stadtrat seine umfassende Stellungnahme publiziert.
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| Kurzinformationen des Stadtrates vom 02.04.2026 (PDF, 104 kB) | Download | 0 | Kurzinformationen des Stadtrates vom 02.04.2026 |