Damit Arbeitgebende genügend Zeit haben, ihre Lohnsysteme anzupassen, gilt eine Übergangsfrist von sechs Monaten bis zum 30. Juni 2026. In dieser Zeit können Betriebe ihre internen Prozesse, Lohnstrukturen und administrativen Abläufe an den neuen Mindestlohn anpassen. Nach Ablauf der Übergangsfrist können Ansprüche auf den Mindestlohn rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 geltend gemacht werden. Der Stadtrat empfiehlt den Arbeitgebenden, sich bei Unsicherheiten frühzeitig beraten zu lassen.
Vorerst keine Kontrollen – Anspruch auf Mindestlohn gilt dennoch
Da eine endgültige städtische Entscheidung über eine mögliche Aufhebung des Mindestlohnreglements noch nicht vorliegt, wird vorerst auf die Einführung eines umfassenden Kontrollsystems verzichtet. Solange der politische Prozess läuft, werden keine systematischen Kontrollen durchgeführt. Der Rechtsanspruch der Arbeitnehmenden auf den Mindestlohn bleibt jedoch bestehen: Ab dem 1. Januar 2026 haben sie Anspruch auf den Mindestlohn und können diesen nach Ablauf der Übergangsfrist rechtlich geltend machen – auch ohne bestehende Kontrollen.
Unterstützungs- und Anlaufstellen für Arbeitnehmende
Solange noch keine Kontrollstrukturen bestehen, können sich Arbeitnehmende bei Unsicherheiten oder Fragen zum Mindestlohn an diese Stellen wenden:
- Luzerner Gewerkschaftsbund (LGB): Beratung und Unterstützung bei Fragen zum Mindestlohn
Telefon: 041 240 55 85, E-Mail: lgb-luzern@bluewin.ch, Website: https://www.lgb-luzern.chExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet., Adresse: Brünigstrasse 18, 6005 Luzern
- Rechtsauskunft Arbeitsgericht Luzern: Telefonische Auskunft bei arbeitsrechtlichen Fragen
Telefon: 041 228 63 13 (Montag bis Donnerstag, jeweils 9.00 bis 11.00 Uhr), Website mit weiteren wichtigen Hinweisen:
https://gerichte.lu.ch/organisation/erstinstanzliche_gerichte/arbeitsgericht/rechtsauskunftExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
- Schlichtungsbehörde Arbeit Kanton Luzern: Anlaufstelle bei konkreten Lohnforderungen (nach Ablauf Übergangsfrist)
Website inkl. Formular zur Einreichung eines Schlichtungsgesuchs: https://gerichte.lu.ch/organisation/schlichtungsbehoerden/arbeitExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.,
Adresse: Zentralstrasse 28, 6002 Luzern
Anlaufstelle für Arbeitgebende
Arbeitgebende können sich bei Fragen oder Unsicherheiten an den Wirtschaftsverband Stadt Luzern oder an ihren jeweiligen lokalen Branchenverband wenden.
- Wirtschaftsverband Stadt Luzern (WVL)
Telefon: 041 311 00 30, E-Mail: info@wvl.ch,
Website: https://www.wvl.ch/angebote/mindestlohnExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.,
Adresse: Sempacherstrasse 5, 6003 Luzern
Auf der Website der Stadt Luzern gibt es ausführliche Informationen zum Mindestlohn: https://www.stadtluzern.ch/projekte/finanzen
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| Mindestlohn Übergangsfrist Medienmitteilung 12.01.2026 (PDF, 126 kB) | Download | 0 | Mindestlohn Übergangsfrist Medienmitteilung 12.01.2026 |
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