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2. Dezember 2022
Der Grosse Stadtrat hat am 1. Dezember 2022 das Budget 2023 verabschiedet. Es beinhaltet eine Steuerfussreduktion von einem Zwanzigstel auf neu 1,70 Einheiten, was zu einem obligatorischen Referendum mit einer Volksabstimmung führt. Deshalb hat die Stadt Luzern zu Beginn des Jahres 2023 kein rechtskräftiges Budget. Der Stadtrat will die Budgetvorlage bereits auf den Termin vom 5. Februar 2023 der Stadtluzerner Stimmbevölkerung zur Abstimmung vorlegen. Dadurch könnte der budgetlose Zustand auf wenige Wochen beschränkt werden, sofern die Stimmbevölkerung der Vorlage zustimmt.

Der Grosse Stadtrat hat an seiner Sitzung vom 1. Dezember 2022 den Aufgaben- und Finanzplan 2023-2026 mit dem Budget 2023 beraten. Dabei wurde der Steuerfuss um 1/20 auf 1,70 Einheiten gesenkt. Da eine Veränderung des Steuerfusses in der Stadt Luzern zu einem obligatorischen Referendum führt, hat die Stadt Luzern Anfang 2023 kein rechtskräftiges Budget. Dieser budgetlose Zustand dauert so lange, bis entweder das Budget von der Stimmbevölkerung in der Urnenabstimmung angenommen oder bei Ablehnung ein neues Budget definitiv festgesetzt wird. Um diese Zeit so kurz wie möglich zu halten, will der Stadtrat die Vorlage für das Budget 2023 bereits am 5. Februar 2023 dem Stadtluzerner Stimmvolk zur Abstimmung unterbreiten.

Nur noch unerlässliche Ausgaben erlaubt

Solange 2023 kein Budget festgesetzt ist, darf der Stadtrat gemäss Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) nur Ausgaben tätigen, die für die ordentliche und wirtschaftliche Verwaltung unerlässlich sind. Dies bedeutet, dass die in der budgetlosen Zeit nicht zwingend vorgeschriebenen Ausgaben grundsätzlich nicht zulässig sind. Auch dürfen keine neuen Verpflichtungen eingegangen werden, die sich auf die Zukunft beziehen. Bestehende gesetzliche und vertragliche Pflichten sind nach Treu und Glauben jedoch einzuhalten. So sind zum Beispiel Rechnungen für Leistungen zu begleichen, die im Rechnungsjahr 2022 angefallen sind und erst im neuen Jahr bei der Stadt Luzern zur Zahlung eintreffen.

Zur Sicherstellung der Verwaltungsführung ist die Wiederbesetzung vakanter Stellen zugelassen. Die derzeit geltenden Anstellungsbedingungen und Löhne laufen unverändert weiter. Dauernde oder befristete Stellenaufstockungen sind hingegen aufzuschieben. Lohnerhöhungen erfolgen keine. Neue finanzielle Beteiligungen an Aus- und Weiterbildungen sind in dieser Zeit nicht möglich, genau so wenig wie Entwicklungsmassnahmen für Teams, Organisationen oder das Kader.

Fonds ebenfalls betroffen

Einzelne Beiträge sind grundsätzlich zu prüfen. Es ist zu unterscheiden zwischen Abgeltungen für die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und Finanzhilfen für die freiwillige Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse. Gemäss Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden können Abgeltungen nur ausbezahlt werden, wenn die damit verbundenen Aufgaben für die ordentliche oder wirtschaftliche Verwaltungstätigkeit unerlässlich sind wie zum Beispiel ein für die Schneeräumung beauftragter Fuhrhalter. Dies gilt auch, wenn die Stadt Luzern durch ein Gesetz direkt zur Leistung verpflichtet wird. Ebenfalls kann sich allenfalls eine gesamthafte oder teilweise Auszahlung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben oder aus dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ergeben. Beim Fonds Kultur und Sport, dem FUKA-Fonds und beim ALI-Fonds können nur noch Beiträge bis maximal in der Höhe des jeweiligen Fondsbestandes per 31. Dezember 2022 gesprochen werden.

Investitionen eingeschränkt möglich

Grundsätzlich sind keine neuen Projekte zu beginnen und keine neuen Aufträge abzuschliessen. Die laufenden Investitionsvorhaben sind individuell zu prüfen. Solange das Budget nicht rechtskräftig ist, können nur noch Investitionen getätigt werden, für die gemäss Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden vom Gemeinderat eine Kreditüberschreitung bewilligt werden könnte. Dies kann der Fall sein, wenn die Ausgabe durch ein Gesetz vorgeschrieben ist, wenn ohne ihre Tätigung der Gemeinde wirtschaftliche Nachteile erwachsen oder wenn bereits vertragliche Verpflichtungen bestehen. Beispielsweise können grundsätzlich keine Ersatzinvestitionen in Fahrzeuge getätigt werden. Davon ausgenommen sind aber nicht mehr einsatzfähige Fahrzeuge, welche für den Gemeindebetrieb unerlässlich sind wie zum Beispiel ein Feuerwehrfahrzeug oder ein Räumungsfahrzeug im Winterdienst.

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Budgetloser Zustand Medienmitteilung 02.12.2022 Download 0 Budgetloser Zustand Medienmitteilung 02.12.2022
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