Kopfzeile

Inhalt

11. Mai 2026
Am 14. Juni 2026 entscheiden die Stimmberechtigten über die Einführung des
Vorkaufsrechts. Das Vorkaufsrecht greift nur bei Wohnungsknappheit. Dann hat
die Stadt Luzern Vorrang beim Kauf von geeigneten Liegenschaften.

Von Dagmar Christen

In der Stadt Luzern herrscht Wohnungsknappheit: Nur rund 1 Prozent der Wohnungen stehen derzeit leer und werden auf dem Markt angeboten. Dieses knappe Angebot und die steigenden Mietpreisebereiten der Bevölkerung Sorge. In der Bevölkerungsbefragung2023 wurde das Wohnungsangebot als eines der grössten Probleme in der Stadt Luzern angegeben. Dieses Problem will die Stadt Luzern unter anderem mit der Einführung des Vorkaufsrechts auf Liegenschaften angehen. Das Vorkaufsrecht soll dazu beitragen, preisgünstigen Wohnraum zu erhalten und neuen zu schaffen.

Information über Liegenschaftsverkäufe

Das Vorkaufsrecht bedeutet, dass die Stadt bei Wohnungsknappheit informiert werden muss, wenn für den gemeinnützigen Wohnungsbaugeeignete Liegenschaften verkauft werden. Dies sind in der Regel grössere bestehende Mehrfamilienhäuser oder Grundstücke mit einem erheblichen Entwicklungspotenzial zum Wohnen. Zum heutigen Zeitpunkt hat die Stadt Luzern von einem Grossteil der Liegenschaftsverkäufe auf Stadtgebiet keine Kenntnis. Durch eine rechtzeitige Information kann sie entscheiden, ob sich die Liegenschaft für den gemeinnützigen Wohnungsbau eignet und ob sie das Vorkaufsrecht nutzen will. Wenn die Stadt das Vorkaufsrecht nutzt, zahlt sie den Preis, den Käufer- und Verkäuferschaft vereinbart haben. Zudem entschädigt sie die Aufwendungen der Parteien. Die so erworbene Liegenschaft wird in der Regel möglichst rasch dem gemeinnützigen Wohnungsbauzugeführt.

Bedingungen für das Vorkaufsrecht

Das Vorkaufsrecht kommt nur bei Wohnungsknappheit zur Anwendung. Zudem gelten verschiedene Ausnahmen. Kleinere Liegenschaften (beispielsweise Einfamilienhäuser, kleinere Mehrfamilienhäuser oder Stockwerkeigentum), die für den gemeinnützigen Wohnungsbau nicht von Interessesind, sind vom Vorkaufsrecht ausgenommen. Ebenso fallen Eigentumsübertragungen zwischen Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie (beispielsweise zwischen Grosseltern, Eltern und ihren Kindern) sowie zwischen Ehepaaren und in eingetragenen Partnerschaften oder dauernden Lebensgemeinschaften lebenden Personen nichtdarunter. Auch Erbteilungen, Schenkungen und Verkäufe an gemeinnützige Wohnbauträger wie auch innerhalb eines Konzerns sind vom Vorkaufsrecht nicht betroffen.

Damit Eigentumsgarantie und Wirtschaftsfreiheitgewahrt bleiben, braucht es eine verhältnismässige Anwendung des Instruments. Dazu gehörtauch, dass die betroffenen Parteien vor der Ausübung des Vorkaufsrechts angehört werden und ihre Interessen darlegen können. Zeigt sich dabei, dass das private Interesse am Verkauf oder Erwerb der Liegenschaft überwiegt, verzichtet die Stadt auf die Ausübung des Vorkaufsrechts. Die meisten Immobilienverkäufe werden weiterhin privat und ohne Vorkaufsrecht stattfinden. Sagen die Stimmberechtigten am 14. Juni 2026 Ja, gilt das städtische Vorkaufsrecht ab dem 1. Januar 2027.Mit dem Vorkaufsrecht gekaufte Liegenschaften führt die Stadt innert drei Jahren dem gemeinnützigen Wohnungsbau zu. Gelingt dies nicht, haben Verkäufer- und Käuferschaft die Möglichkeit zum Rückkauf. Verzichten beide Parteien darauf, kann die Stadt die Liegenschaft auch für andere öffentliche Aufgaben einsetzen oder verkaufen.

Initiative gab den Anstoss

Das Vorkaufsrecht wurde durch die Initiative «Wohnraum für die Menschen statt Profite für Spekulant*innen» angestossen. Der Stadtrat stellte der Initiative seine Vorstellungen des Vorkaufsrechts als Gegenvorschlag entgegen. Die beiden Vorlagen waren in zwei Sitzungen des Grossen Stadtrates ein Thema: Am 18. Dezember2025 wurde die Diskussion nach einem Rückweisungsantragvertagt. Das Vorkaufsrecht sei ein starkes und einschneidendes Instrument. Es müsse im Gesamtkonzept der Wohnraumstrategie betrachtet werden und dazu brauche es weitere Abklärungen, war die Begründung. Nach einer zweiten Kommissionssitzung im Januar 2026 nahm der Grosse Stadtrat die Beratung des Vorkaufsrechts im Märzwieder auf.

Debatte im Grossen Stadtrat

In der Sitzung vom 5. März 2026 lehnte der Grosse Stadtrat die Initiative ab und stimmte dem Gegenvorschlag, dem Vorkaufsrecht, zu. Die Positionen im Grossen Stadtrat waren klar: Die SP/JUSO-, die GRÜNE/JG-, die GLP- und eine Mehrheit der Mitte-Fraktion sprachen sich für das Vorkaufsrechtaus, die FDP- und die SVP-Fraktion votierten dagegen. Der Grosse Stadtrat stimmte der Einführung des Vorkaufsrechts mit 31 zu 16 Stimmen zu und beschloss, dass die Stimmberechtigten über diese wichtige Vorlage abstimmen sollen. Er bewilligte den Sonderkredit von 2,712 Mio. Franken und verschiedene Änderungen im Reglement über die Abgabe von stadteigenen Grundstücken. Die Initiantinnen und Initianten waren mit den Entscheiden des Grossen Stadtrates zufrieden. Sie zogen ihre Initiative «Wohnraum für die Menschenstatt Profite für Spekulant*innen» zurück.

Empfehlung an die Stimmberechtigten

Der Grosse Stadtrat und der Stadtrat empfehlenden Stimmberechtigten, der Einführung des Vorkaufsrechts der Stadt Luzern zuzustimmen.

Stadt Luzern
Mehr gemeinnütziger Wohnungsbau in der Stadt Luzern: Das ist das Ziel des Vorkaufsrechts. Der Grosse Stadtrat und der Stadtrat haben dem Vorkaufsrecht anstelle der Initiative «Wohnraum für die Menschen statt Profite für Spekulant*innen» zugestimmt.

Haltung der parlamentarischen Minderheit

Im «Stadtmagazin» erhält eine parlamentarische Minderheit, die eine Abstimmungsvorlage in der Ratsdebatte abgelehnt hat, nach Artikel 4 des Reglements über die städtischen Volksabstimmungen vom 6. Juni 2013 Platz zur Darstellung ihrer Haltung.

Mehr Staat – keine einzige Wohnung mehr
Nein zum Gegenvorschlag zum Vorkaufsrecht

Viele Menschen in Luzern spüren den Druck auf dem Wohnungsmarkt. Wohnungen sind knapp, die Mieten steigen. Genau deshalb braucht es Lösungen, die tatsächlich mehr Wohnraum schaffen. Der Gegenvorschlag zum Vorkaufsrechtverspricht Verbesserungen – löst die Probleme aber nicht.

Ein Vorkaufsrecht schafft keine einzige zusätzliche Wohnung. Wenn die Stadt beim Verkauf einer Liegenschaft anstelle der Käuferin in den Kauf eintritt, entsteht kein neuer Wohnraum. Es ändert sich lediglich, wem eine bestehende Liegenschaft gehört. Die Zahl der Wohnungen bleibt gleich – die Knappheit bleibt bestehen.

Besonders weit geht der Eingriff, weil das Vorkaufsrecht sogar innerhalb der Familie zur Anwendung kommt. Wenn jemand eine Liegenschaft an die eigene Schwester, den Bruder oder die Cousine verkaufen möchte, kann die Stadt das Vorkaufsrecht ausüben und die Liegenschaft selbstkaufen.

Erfahrungen aus Städten wie Genf, Lausanne oder Zürich zeigen: Solche Instrumente versprechen, die Mietpreise zu senken – tatsächlich bleiben sie hoch und steigen sogar. Es entsteht viel bürokratischer Leerlauf und keine einzige zusätzliche Wohnung. Denn trotz jahrelanger Anwendung werden am Schluss nur wenige Liegenschaften tatsächlich gekauft.

Zudem schafft ein Vorkaufsrecht Unsicherheit auf dem Immobilienmarkt. Käuferinnen und Käufer wissen nie, ob die Stadt am Ende selbst in den Kauf eintritt.

Die Wohnungsnot wird nicht gelöst. Entscheidend ist, dass mehr Wohnungen gebaut werden können – mit schnelleren Verfahren und weniger Bürokratie.

Darum sagen wir Nein zum Gegenvorschlag zum Vorkaufsrecht.

 

Weitere Beiträge im Stadtmagazin

Stadtmagazin 2/2026