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3. Mai 2021
An der Sitzung des Grossen Stadtrates vom 4. Februar 2021 wurde das Postulat 47 «Unterstützung für das lokale Gewerbe durch solidarischen Mieterlass» als dringlich erklärt und überwiesen. Der Stadtrat hat in Anlehnung an das bereits von anderen Städten und Kantonen angewendete «Dreidrittel-Modell» eine Mietzinshilfe erarbeitet und legt sie mit einem Bericht und Antrag dem Grossen Stadtrat vor. Aufgrund der zwischenzeitlich weiterentwickelten Härtefallverordnung des Kantons, erachtet der Stadtrat die Mietzinshilfe allerdings nicht mehr für notwendig. Er beantragt dem Grossen Stadtrat deshalb, die Mietzinshilfe und die im Bericht und Antrag damit verbundenen Anträge abzulehnen.

Basierend auf dem parlamentarischen Auftrag hat der Stadtrat eine Lösung für eine Corona-Mietzinshilfe erarbeitet. Das lokale Gewerbe in der Stadt Luzern soll mittels eines solidarischen Mieterlasses pragmatisch und wirkungsvoll unterstützt werden. Dies soll vor allem der gezielten Ergänzung der von Bund und Kanton getroffenen Massnahmen dienen. 

Mietzinshilfe mit Dreidrittel-Modell ausgearbeitet

Die Stadtluzerner Mietzinshilfe sieht vor, dass die Stadt Luzern den Vermieterinnen und Vermietern von ungekündigten Geschäftsliegenschaften einen Drittel der Nettomietzinsen überweist. Bedingung dafür ist, dass sich die Vermietenden mit ihren Mieterinnen und Mietern aufgrund der Auswirkungen der Coronapandemie auf eine Mietzinssenkung von mindestens zwei Dritteln geeinigt haben. Die Mietzinshilfe gilt für die vereinbarte Dauer der Mietzinsreduktion in der Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 30. April 2021 und beträgt maximal Fr. 3'500.– pro Monat. 

Die Einigungsvereinbarung zwischen Vermietenden und Mietenden ist eine Grundvoraussetzung für eine finanzielle Beteiligung der Stadt. Der Stadtrat ist überzeugt von diesem Ansatz, da Vermieterinnen und Vermieter ihrerseits freiwillig einen wichtigen Beitrag zur Bewältigung der Krise leisten. Gesamthaft führt dies zu einer wirkungsvollen finanziellen Entlastung der Mieterinnen und Mieter von Geschäftsräumen.

Von der Mietzinshilfe können mittels Gesuch alle juristischen Personen oder Einzelfirmen profitieren, deren Geschäftsliegenschaften auf dem Stadtgebiet liegen und mindestens für die betreffenden Betriebsstätten in der Stadt Luzern steuerpflichtig sind. Die Corona-Mietzinshilfe soll sich branchenunabhängig an alle Unternehmen richten, die aufgrund der Coronapandemie in wirtschaftliche Bedrängnis geraten sind und durch den Bund und den Kanton nicht oder nur beschränkt unterstützt werden. 

Geänderte Ausgangslage

Zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des Berichtes und Antrages wurden im Rahmen der kantonalen Härtefallmassnahmen die behördlich geschlossenen Unternehmen hinsichtlich ihrer Fixkosten bereits unterstützt. Um eine Überfinanzierung möglichst zu verhindern, wurde deshalb die städtische Mietzinshilfe ausschliesslich auf nicht behördlich geschlossene Unternehmen ausgelegt, die aufgrund der Coronapandemie mit Umsatzeinbussen konfrontiert sind. Am 20. April 2021 hat der Regierungsrat des Kantons Luzern wesentliche Änderungen der kantonalen Härtefallverordnung beschlossen. Neu können auch Unternehmen, die nicht von einer behördlichen Schliessung betroffen sind, vom Kanton einen Beitrag an ihre ungedeckten Fixkosten erhalten. Die Grundlage für das überwiesene Postulat 47 und für die Ausarbeitung des Berichtes und Antrages hat sich dadurch massgeblich geändert. 

Stadtrat beantragt Verzicht auf Mietzinshilfe

Der Stadtrat hat vor diesem Hintergrund entschieden, dem Grossen Stadtrat den vorbereiteten Lösungsvorschlag zur Mietzinshilfe trotzdem als Bericht und Antrag vorzulegen. Gleichzeitig beantragt er dem Grossen Stadtrat jedoch die Ablehnung der vorbereiteten Anträge aufgrund der in der Zwischenzeit angepassten Härtefallverordnung des Kantons. Sollte der Grosse Stadtrat an seiner Sitzung vom 20. Mai 2021 die Anträge für einen Sonderkredit von 3,9 Mio. Franken, einen Nachtragskredit zum Budget 2021 von 3,82 Mio. Franken sowie den Beschluss für ein notwendiges Reglement annehmen und kein Referendum ergriffen werden, könnten die Auszahlungen der Mietzinshilfe ab August 2021 erfolgen, soweit die bewilligten Mittel ausreichen.

Link:
Bericht und Antrag 17/2021 «Unterstützung für das lokale Gewerbe durch solidarischen Mieterlass. Umsetzung des Dringlichen Postulates 47»

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Mietzinshilfe lokales Gewerbe Medienmitteilung 03.05.2021 Download 0 Mietzinshilfe lokales Gewerbe Medienmitteilung 03.05.2021
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