Bericht und Antrag (B+A) 50/2025: «Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum (GEW). Unterstellung unter das GEW und Erlass Reglement über die Unterstellung der Stadt Luzern unter das GEW. Sonder- und Nachtragskredit für die Unterstellung unter das GEW. Abschreibung Bevölkerungsantrag 297»
Die Bau-, Umwelt- und Mobilitätskommission des Grossen Stadtrates behandelte mit dem B+A 50 zum Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum (GEW) die dritte wohnbaupolitische Vorlage innerhalb weniger Monate. Bereits an ihrer Sitzung vom 22. Januar 2026 hatte die Kommission den B+A 45 zum Vorkaufsrecht für die Stadt Luzern bei Liegenschaften und den B+A 46 zur Gründung einer neuen Stiftung, dem Aufbau eines städtischen Wohnungsportfolios und der finanziellen Unterstützung von Baugenossenschaften behandelt und jeweils die Initiative zur Ablehnung und den Gegenvorschlag des Stadtrates zur Annahme empfohlen. Der B+A 50 wurde zur Umsetzung des überwiesenen Bevölkerungsantrags 297 ausgearbeitet.
Das kantonale Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum (SRL Nr. 898) bezweckt, insbesondere günstigen Wohnraum zu erhalten. Das Gesetz verlangt in Gemeinden, die sich dem Gesetz unterstellen, die Bewilligung von Abbrüchen, Umbauten und Zweckänderungen von Wohnraum durch den Gemeinderat bzw. den Stadtrat. Dazu ist zusätzlich zum Baubewilligungsverfahren ein weiteres Verfahren notwendig. In seinem Bericht und Antrag schlägt der Stadtrat vor, kleinere Umbauten mit einem Mietzinsaufschlag von maximal 20 Prozent vom Verfahren auszunehmen. Damit will er den administrativen Aufwand optimieren.
Dennoch lehnt die Kommission die im B+A 50 beantragte Unterstellung unter das kantonale Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum inkl. Sonderkredit für die Umsetzung in der Höhe von 3,27 Mio. Franken und Nachtragskredit von Fr. 150‘000.– mit 5 zu 6 Stimmen ab. Hauptgrund für die Ablehnung war die Einschätzung, die Regelung für die Vermeidung von überhöhten Aufschlägen von Mietzinsen bei Sanierungen würde voraussichtlich nur selten greifen und trotzdem zu einem hohen administrativen Aufwand führen. Auch wurde befürchtet, dass ein zusätzliches Verfahren die Wohnbautätigkeit negativ beeinflussen könnte.
Sollte der Grosse Stadtrat die Unterstellung trotzdem beschliessen, so empfiehlt die Bau-, Umwelt- und Mobilitätskommission die folgenden Änderungen an der Vorlage: Sanierungen, welche einen hohen energetischen Standard (Anforderungen 1 bis 3 des Gebäudestandards 2025 von Energiestadt Schweiz) einhalten, sollen von der Bewilligungspflicht gemäss GEW (5 zu 3 Stimmen bei 3 Enthaltungen) und gemeinnützige Wohnbauträger generell von der Bewilligungspflicht ausgenommen werden (6 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung). Ausserdem soll das Reglement nicht rückwirkend greifen; bei Inkrafttreten hängige Baugesuche sollen deshalb ebenfalls vom Reglement ausgenommen werden (9 zu 2 Stimmen). Ein Antrag, die «wesentlich höheren Mietzinse» und damit die Schwelle für die Bewilligungspflicht von 20 auf 15 Prozent zu senken, wurde in der Kommission mit 3 zu 7 Stimmen abgelehnt.
Information zur Medienmitteilung der Bau-, Umwelt- und Mobilitätskommission vom 6.2.2026
In der Medienmitteilung der Bau-, Umwelt- und Mobilitätskommission vom 6. Februar 2026 hatte sich ein Fehler eingeschlichen. Eine korrigierte Version mit Datum 26.2.2026 ist auf der Homepage der Stadt Luzern verfügbar.
Link:
Bericht und Antrag 50/2025: «Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum (GEW). Unterstellung unter das GEW und Erlass Reglement über die Unterstellung der Stadt Luzern unter das GEW. Sonder- und Nachtragskredit für die Unterstellung unter das GEW. Abschreibung Bevölkerungsantrag 297»
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| Bau-, Umwelt- und Mobilitätskommission des Grossen Stadtrates Medienmitteilung 13.03.2026 (PDF, 105 kB) | Download | 0 | Bau-, Umwelt- und Mobilitätskommission des Grossen Stadtrates Medienmitteilung 13.03.2026 |