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Das schweizerische Recht kennt drei Güterstände, innerhalb welcher die Ehegatten wählen können. Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung tritt automatisch in Kraft, die beiden anderen Güterstände, die Gütergemeinschaft und Gütertrennung, müssen mit einem Ehevertrag vereinbart werden.

Informationen

Datum
6. Juli 2009
Herausgeber/-in
Stadt Luzern, Teilungsamt
Autor/-in
Stadt Luzern, Teilungsamt

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