Die Stadt Luzern geht bei ihrem Rassismusverständnis vom Ansatz der nationalen Fachstelle für Rassismusbekämpfung FRB und der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus aus. Dieser Ansatz geht über das Strafrecht hinaus und beschreibt jede Handlung oder Praxis als rassistische Diskriminierung, die Menschen aufgrund äusserlicher Merkmale, ethnischer Herkunft, kultureller Merkmale und/oder religiöser Zugehörigkeit ungerechtfertigt benachteiligt, demütigt, bedroht oder gar an Leib und Leben gefährdet.
Rassistische Diskriminierung ist nicht immer bewusst oder ideologisch motiviert. Sie kann absichtlich geschehen, oft aber auch unabsichtlich erfolgen. Rassistische Diskriminierungen können sich in Bereichen wie Arbeit, Wohnen oder Gesundheit als gesellschaftlich verankerte Benachteiligungen und Ausgrenzungen zeigen (struktureller oder institutioneller Rassismus). Auch im Alltag können Worte oder Handlungen unbeabsichtigt eine rassistische Wirkung auf Betroffene haben.
Es gibt verschiedene Formen von Rassismus, wie zum Beispiel Anti-Schwarzer Rassismus, antimuslimischer Rassismus, Antisemitismus oder Antiziganismus. Diese stehen jeweils in einem bestimmten historischen Kontext, der bei der Präventionsarbeit und beim Kampf gegen Rassismus berücksichtigt werden sollte. Die Eidgenössische Fachstelle für Rassismusbekämpfung hat dazu eine hilfreiche Sammlung von Arbeitsdefinitionen und weiterführenden Informationen erstellt.