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17. Dezember 2025
– Übergangsregelung betreffend Mindestlohnkontrollen. Änderung der Verordnung zum Reglement über den sozialpolitischen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
– Haltung des Stadtrates zur Änderung des kantonalen Gesetzes über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung

Übergangsregelung betreffend Mindestlohnkontrollen. Änderung der Verordnung zum Reglement über den sozialpolitischen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Am 27. November 2025 wurde die Motion 128 «Aufhebung des Reglements über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Stadt Luzern» vom Grossen Stadtrat von Luzern erheblich erklärt. Wie bereits in seiner Stellungnahme zur Motion angekündigt, hat der Stadtrat nun eine Änderung der Mindestlohnverordnung beschlossen. Diese beinhaltet eine Übergangsregelung, wonach bis zu einem letztgültigen rechtskräftigen Beschluss des Grossen Stadtrates beziehungsweise einem allfälligen Volksentscheid über die Aufhebung des Mindestlohnreglements die Durchführung von Mindestlohnkontrollen aufgeschoben wird. Der Mindestlohn tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Sollte es nicht zu einer Aufhebung des Mindestlohnreglements kommen, können rückwirkend Mindestlohnkontrollen ab diesem Datum durchgeführt werden.

Die Änderung der Mindestlohnverordnung wird im Kantonsblatt veröffentlicht.
 

Haltung des Stadtrates zur Änderung des kantonalen Gesetzes über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung

Das kantonale Gesundheits- und Sozialdepartement (GSD) hat den Verband Luzerner Gemeinden (VLG) dazu eingeladen, zur Änderung des Gesetzes über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung vom 24. Januar 1995 (Prämienverbilligungsgesetz; SRL Nr. 866) Stellung zu beziehen. Da die Vernehmlassungsvorlage auch Vollzugsfragen thematisiert, kann die Stadt Luzern ebenfalls offiziell und direkt zum Vernehmlassungsentwurf Stellung nehmen.

Der Stadtrat unterstützt die Vernehmlassungsvorlage vollumfänglich. Besonders begrüsst wird die vorgesehene Gleichbehandlung der Eltern bei der Berechnung eines Anspruchs auf Prämienverbilligung, unabhängig vom Zivilstand. Diese Änderung stärkt die Gleichbehandlung der unterschiedlichen Familienformen. Ebenfalls ausdrücklich unterstützt wird die Aufhebung von § 7 Abs. 5 des Prämienverbilligungsgesetzes, das heisst der Wegfall der Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung bei Beantragung von Individueller Prämienverbilligung. Der Stadtrat erwartet, dass dadurch anspruchsberechtigte Personen besser erreicht werden und einkommensschwache Haushalte spürbarer entlastet werden können.

Auf der städtischen Website unter Vernehmlassungen hat der Stadtrat seine umfassende Stellungnahme publiziert.

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Kurzinformationen des Stadtrates vom 17.12.2025 (PDF, 101.56 kB) Download 0 Kurzinformationen des Stadtrates vom 17.12.2025