Derzeit sind in der Stadt Luzern etwa 5'000 klimaschädliche Gas- und Ölheizungen in Betrieb. Diese müssen bis 2040 durch Heizungen auf Basis erneuerbarer Energieträger ersetzt werden. Ab dann soll die Stadt keine Treibhausgase mehr ausstossen. Hier finden Sie Informationen zu den gesetzlichen Vorgaben, zur Förderung und zu den Beratungsangeboten rund um das Thema Heizungsersatz in der Stadt Luzern.
Förderprogramm Energie
Planen Sie Massnahmen zur Reduktion des Energieverbrauchs oder zur Produktion von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Quellen? Die Stadt Luzern unterstützt Sie auf dem Weg der Energiewende mit unabhängiger Beratung und finanziellen Beiträgen. Zum Förderprogramm
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Die Stimmberechtigten der Stadt Luzern haben die Klima- und Energiestrategie im Jahr 2022 mit deutlicher Mehrheit angenommen. Diese bildet die Grundlage für zahlreiche Massnahmen im Klimaschutz.
Ziel: Erneuerbare Wärmeversorgung bis 2040
In der Stadt Luzern waren 2024 noch rund 5'000 Gas- und Ölheizungen in Betrieb. Sie sind für etwa die Hälfte der Treibhausgasemissionen auf Stadtgebiet verantwortlich. Ziel ist es, diese Emissionen bis 2040 auf 0 zu senken. Bis dahin müssen fossile Heizsysteme vollständig durch erneuerbare Lösungen ersetzt werden. Da die Lebensdauer einer fossilen Heizung etwa 20 Jahre beträgt, sollte bereits heute möglichst auf den Einbau solcher Systeme verzichtet werden. Deshalb regelt das revidierte städtische Bau- und Zonenreglement (BZR 2022) den Einsatz fossiler Wärmeerzeuger.
Welche städtischen und kantonalen gesetzlichen Vorgaben es beim Heizungsersatz zu beachten gilt, haben wir im Folgenden zusammengestellt.
Antworten auf häufige Fragen finden Sie im FAQ weiter unten.
Dienste & Infos
FAQs
Gesetzliche Grundlagen: Energie
Frage |
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Im Stadtteil Littau und im Stadtteil Luzern gelten seit der Fusion zwei verschiedene Bau- und Zonenordnungen (BZO). Nun werden sie zusammengeführt. Bis zur Genehmigung der neuen BZO müssen Baugesuche sowohl den Bestimmungen der heute geltenden BZO als auch der neuen BZO (zurzeit gemäss erster öffentlicher Auflage 2022) entsprechen bzw. die jeweils strengeren Vorgaben einhalten. Die Bestimmungen der neuen Bau- und Zonenordnung (2022) stehen zur Einsicht als Online-Karte und als Dokument-Entwurf (BZR) zur Verfügung. In Bezug auf Klimaschutz und Energie sind die folgenden Artikel des Bau- und Zonenreglements zu beachten:
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Die Stadt Luzern hat für bestimmte, in der Nutzungsplanung bezeichnete Gebiete strengere Vorschriften als der Kanton erlassen. Es gelten sowohl die kommunale wie die kantonale Gesetzgebung, wobei die strengere der beiden Vorschriften angewendet wird. Bei Unsicherheiten bezüglich der gesetzlichen Vorgaben empfehlen wir je nach Thema die im Abschnitt «Beratung» genannten Stellen zu kontaktieren. |
Die Meldepflicht liegt bei der Eigentümerschaft. Sie kann die Meldung auch an beauftragte Dritte (Verwaltung, Planende oder Installateur*in) delegieren. Die Meldung hat spätestens 20 Tage vor Baubeginn zwingend über das entsprechende Internet-Tool auf energiemeldungen.lu.ch zuhanden der Gemeinde zu erfolgen. |
Wer sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben hält – zum Beispiel verbotene Heizsysteme einbaut oder keine Energiemeldung erstellt – muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. In der Regel muss ein gesetzmässiger Zustand (wieder)hergestellt werden. Zusätzlich kann bei Verstössen eine Verzeigung gemacht und eine Busse ausgesprochen werden. Die Grundlage dafür bilden die Strafbestimmungen im kantonalen Planungs- und Baugesetz sowie im Bundesrecht zum Natur- und Heimatschutz. |
Für individuelle Fragen beachten Sie bitte den Abschnitt «Beratung» auf dieser Seite. Zusammenfassungen der Umweltberatung LuzernWeitere Dokumente und LinksStadt Luzern:
Kanton Luzern: |
Wärmeerzeugung: Pflichten, Ausnahmen, Beratung und Förderung
Frage |
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Vom Verbot fossiler Wärmeerzeugung (Art. 79 BZR 2022) betroffen sind Grundstücke, die ganz oder teilweise in einem Gebiet liegen, in dem Erdwärmesonden bewilligungsfähig sind. Die Online-Karte «Erdwärmenutzung» im Geoportal des Kantons Luzern zeigt, welcher Kategorie («zulässig», «zulässig mit Auflagen» oder «Zulässigkeit vorgängig abzuklären») eine Nutzung auf einem Grundstück zugeordnet ist. Aufgrund von geltenden Abstandsregelungen kann es vorkommen, dass eine Erdwärmesonde auf einem Grundstück nicht bewilligt werden kann. Der Kanton Luzern beschreibt in einer Übersicht, welche Richtlinien bei der Nutzung von Erdwärme zu berücksichtigen sind. Auf der Website klimafreundlichheizen.ch kann durch die Adresseingabe überprüft werden, ob eine Liegenschaft vom Verbot betroffen ist. Zudem schlägt die Website passende erneuerbare Heizlösungen vor. Neben einer Erdsonden-Wärmepumpe kann beispielsweise auch eine Luft-Wärmepumpe oder ein Anschluss an ein erneuerbares Wärmenetz realisiert werden. Mehr zu den verschiedenen Heizlösungen unter klimafreundlichheizen.ch/energietraeger. |
Bevor eine neue Heizung eingebaut wird, sollten Sie sich zunächst von einer Fachperson beraten lassen. Dazu bietet sich das kostenlose Energie-Coaching der Stadt Luzern oder ein umfassenderer GEAK Plus an. Bei älteren, schlecht gedämmten Häusern ist es allenfalls sinnvoll, zuerst energetische Verbesserungen vorzunehmen, bevor die Heizung erneuert wird. Dazu gehören zum Beispiel die Dämmung von Kellerdecke, Dachboden, Dach oder Aussenwänden. So geht weniger Wärme verloren. Auch neue Fenster und Türen können helfen, Heizenergie zu sparen. Die Stadt Luzern unterstützt Liegenschaftsbesitzende mit kostenloser Beratung und finanziellen Beiträgen (Förderprogramm Energie). Welche Heizlösung die Stadt Luzern für Ihr Gebäude empfiehlt, können Sie auf der Website klimafreundlichheizen.ch abfragen. |
Für eine Anschlussbestätigung mit ewl wenden Sie sich bitte an die Stelle «Verkauf Support» über die Hauptnummer 041 369 45 00 oder per E-Mail an waerme@ewl-luzern.ch. Eine Vorlage für die Anschlussbestätigung ist auf der Seite Baugesuche / Reklamegesuche abgelegt. Anschliessend muss ein Baugesuch für die fossile Übergangslösung eingereicht werden mit einer Kopie der unterzeichneten Anschlussbestätigung als Beilage (vgl. Planungshilfe zum Verbot fossiler Wärmeerzeugung). |
In diesem Fall empfehlen wir zu prüfen, ob nicht ein anderes erneuerbares Heizsystem realisierbar wäre. Insbesondere Luft-Wasser-Wärmepumpen, Erdsonden-Wärmepumpen und Holzpellet-Feuerungen sind weit verbreitete erneuerbare Heizsysteme. Sollte sich keine erneuerbare Wärmeerzeugung realisieren lassen, kann eine Ausnahme vom Verbot fossiler Wärmeerzeugung beantragt werden. Die Details dazu entnehmen Sie der Planungshilfe zum Verbot. |
Auf jeden Fall empfiehlt es sich, auf eine erneuerbare Heizung umzusteigen, wenn eine fossile Heizung erneuert werden muss. Denn um die Klimaziele des Kantons und der Stadt Luzern zu erreichen, müssen alle fossilen Heizungen durch erneuerbare Lösungen ersetzt werden. Ob wieder eine fossile Heizung eingebaut werden darf, hängt vom Standort der Liegenschaft ab: Das revidierte Bau- und Zonenreglement (BZR 2022) sieht in Art. 79 teilweise ein Verbot fossiler Wärmeerzeugung vor. Auch das kantonale Energiegesetz macht Auflagen zur Wärmeerzeugung bei Wohnbauten (§ 13 KEnG). Konsultieren Sie klimafreundlichheizen.ch und geben Sie den Standort Ihrer Liegenschaft im Adressfeld oberhalb der Karte ein. Wenn Ihre Liegenschaft vom Verbot betroffen ist, erhalten Sie den entsprechenden Hinweis und eine Empfehlung für eine erneuerbare Heizlösung. Im Abschnitt rechts «Weitere Möglichkeiten» finden Sie empfohlene Heizalternativen, die Sie individuell realisieren können. Für weitere Informationen lesen Sie die Planungshilfe zum Verbot fossiler Wärmeerzeugung. Bei Fragen oder Unklarheiten hilft Ihnen das Team der Umweltberatung Luzern kostenlos weiter. |
Das Bau- und Zonenreglement (BZR) von 2022 der Stadt Luzern untersagt fossile Heizungen in Gebieten, in denen Erdwärmesonden zulässig sind (Karte). Ausnahmsweise zulässig sind fossile Wärmeerzeuger (vgl. Planungshilfe zum Verbot fossiler Wärmeerzeugung):
Für Ausnahmen ist eine Baubewilligung einzureichen. Bitte besprechen Sie das Vorgehen vor dem Einreichen des Baugesuches mit dem Ressort Beratungen. Bei den Auflagen aus dem kantonalen Energiegesetz (KEnG) für fossile Heizungen kann der Kanton in Einzelfällen Ausnahmen gewähren. Gesuche für entsprechende Ausnahmen sind direkt beim Kanton einzureichen. Voraussichtlich werden Übergangslösungen in naher Zukunft auch im kantonalen Energiegesetz geregelt. Ein Entwurf für eine entsprechende Anpassung des kantonalen Energiegesetzes befindet sich zurzeit in der Vernehmlassung. |
Sollte ein fossiler Heizkessel unerwartet aussteigen, darf dieser durch ein fossiles Provisorium bis zur nächsten Heizperiode ersetzt werden. Beim Einsatz des Provisoriums muss eine Energiemeldung eingereicht werden. Auf dieser Basis erfolgt die Prüfung bezüglich Art. 79. Spätestens ein Jahr nach dem Einsatz des Provisoriums muss eine mit Art. 79 konforme Wärmeerzeugung installiert sein. Als Nachweis dafür gilt die Ausführungsbestätigung für das (gesetzeskonforme) Heizsystem. Ein fossiles Provisorium auf einem von Art. 79 BZR betroffenen Grundstück ist bewilligungspflichtig. Bitte besprechen Sie das Vorgehen vor dem Einreichen des Baugesuches mit dem Ressort Beratungen. |
Die Eigentümerschaft trägt die Verantwortung. Sie ist für die Rechtskonformität der Heizung verantwortlich. Umso wichtiger ist es, dass die Heizungsinstallationsfirma ihre Verantwortung wahrnimmt, ihre Kundschaft korrekt zu beraten, insbesondere auch zur Meldepflicht. |
Das Verbot gilt auch für Unternehmen. Jedoch nur für Anlagen, welche «Komfortwärme» bereitstellen das heisst, Raumwärme und Warmwasser. Prozesswärme ist davon ausgeschlossen. |
Für diese Situation gibt es eine Ausnahme (Lit. c BZR): Wenn eine fossilfreie Lösung technisch nicht möglich oder über die gesamte Lebensdauer gerechnet wirtschaftlich nicht verhältnismässig ist, ist eine fossile Wärmeerzeugung ausnahmsweise zulässig. Wie diese Ausnahme beantragt werden kann, ist in der Planungshilfe zum Verbot fossiler Wärmeerzeugung beschrieben. Achtung: Um zu prüfen, ob eine Ausnahme vorliegt, muss ein Baugesuch mit entsprechenden Nachweisen (vgl. Planungshilfe) eingereicht werden. Anträge mit unvollständigen Nachweisen können nicht bearbeitet werden. Besprechen Sie Ihr Vorhaben vor der Eingabe mit dem Ressort Beratungen. |
Ja, sowohl Stadt wie Kanton Luzern bieten Förderprogramme für erneuerbare Heizlösungen an. Informationen zu Fördermöglichkeiten und Beratungsangeboten finden Sie auf der Website www.stadtluzern.ch/foerderprogramme. |
Sowohl der Kanton als auch die Stadt Luzern haben sich zum Ziel gesetzt, keine Treibhausgase mehr auszustossen. Der Kanton strebt bis 2050 Netto-Null Treibhausgase auf dem Kantonsgebiet an. Die Stadt Luzern möchte bereits 2040 keine energiebedingten Treibhausgase mehr ausstossen. Fossile Heizungen stehen im Widerspruch zu diesen Zielen und müssen deswegen früher oder später durch erneuerbare Alternativen ersetzt werden. Absehbar ist, dass der Kanton ein Verbot fossiler Heizungen vergleichbar zu demjenigen der Stadt Luzern flächendeckend einführen wird. Es ist vorgesehen, eine entsprechende Anpassung des kantonalen Energiegesetzes 2027 in Kraft zu setzen. |
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