Die Stadt Luzern hat den gesetzlichen Auftrag, alle privaten (nichtstaatlichen) Betreuungsangebote für Kinder im Vorschul- und Schulalter zu beaufsichtigen und damit das Wohl der Kinder während der Betreuung sicherzustellen. Sie tut dies beispielsweise mittels Besuchen vor Ort, Gesprächen, Prüfungen von Konzepten und Erteilung von Betriebsbewilligungen. Sie nimmt Beschwerden von Erziehungsberechtigten und anderen Personen über Betreuungsangebote entgegen und klärt diese ab.
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Melde- und Bewilligungspflicht für Betreuungsangebote
Der Kanton Luzern regelt die Melde- und Bewilligungspflicht im kantonalen KinderbetreuungsgesetzExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet..
Als Kindertagesstätte gilt ein Betreuungsangebot für Kinder im Vorschulalter, welches regelmässig an mindestens fünf Halbtagen pro Woche geöffnet ist und mehr als fünf Betreuungsplätze anbietet. Sie ist bewilligungspflichtig.
Als Tagesfamilie wird eine Familie oder Einzelperson bezeichnet, die regelmässig ein bis maximal fünf Kinder gegen Entgelt tagsüber in ihrem Haushalt stundenweise oder ganztägig betreut. Sie ist meldepflichtig.
Eine Spielgruppe ist: ein Spielangebot, in welchem sich Kinder im Vorschulalter einmal oder mehrmals wöchentlich während je maximal eines halben Tages treffen. Sie ist meldepflichtig.
Wichtige Informationen zum richtigen Vorgehen finden Trägerschaften und Fachpersonen unter «Meldepflichtige Betreuungsangebote» und unter «Bewilligungspflichtige Betreuungsangebote» weiter unten auf dieser Seite.
Beschwerde gegen eine familienergänzende Betreuung einreichen
Wenn Erziehungsberechtigte, private und öffentliche Personen und Institutionen beobachten, dass die Betreuung eines oder mehrere Kinder in einer Kita, einer Spielgruppe, Tagesfamilie oder einem Hütedienst ungenügend ist, können sie bei der Aufsichtsbehörde der Stadt Luzern eine Beschwerde einreichen.
Dafür steht Ihnen unter Formulare ein Formular zur Verfügung.
Dienste & Infos
Formulare
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Kontakt
Aufsicht und Bewilligung
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